Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

438 G. Strutz. 
oder zollamtlicher Begleitung oder ausnahmsweise ohne diese letztern Sicherungs- 
maßregeln einem Binnenzollamt überwiesen werden. Um ohne Gefährdung des Zoll- 
interesses den Importeuren den Zoll bis zum Absatz der Waren stunden oder von der 
Verzollung bei der Einfuhr und der Rückerstattung des Zolles bei der Wiederausfuhr absehen 
zu können, bestehen die verschiedenen Arten der zollfreien Niederlagen — öffentliche und unter 
Zollkontrolle stehende Privatläger —, in welche die Waren, in die sog. „allgemeinen“ bis zur 
Dauer von 5 Jahren, in die „beschränkten“ bis auf 6 Monate, gegen Lagergeld und Nieder- 
lageschein unverzollt niedergelegt werden können; eine besondere Art der öffentlichen Nieder- 
lagen sind die in einigen Seehäfen bestehenden „Freibezirke“ („Freigebiete“), die zoll- 
gesetzlich als Ausland behandelt werden und sich nur wenig, z. B. dadurch, daß in ilnen 
Industrie= und Kleinhandelsbetriebe und Wohnungen ausgeschlossen sind, von den Freihäfen 
unterscheiden. 
Der Bewachung der Zollgrenze, der örtlichen und zeitlichen Beschränkung der Einfuhr 
und den Kontrollen im Grenzbezirk entsprechen bei den innern Verbrauchssteuern 
je nach der Art der Herstellung und nach der Konstruktion der Steuer verschieden gestaltete 
Systeme der Uberwachung durch Anmeldepflicht für die Betriebsstätten — bei der Tabaksteuer 
der mit Tabak bebauten Flächen —, einzelnen Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und 
Betriebsvorgänge, Vorschriften über Einrichtung der Betriebsstätten, amtliche Prüfung und 
Vermessung einzelner Betriebsgeräte, Beschränkung der Betriebsvorgänge auf bestimmte Zeiten, 
Abschluß und ständige amtliche Uberwachung oder Revisionen der Betriebsstätten, Buchführungs- 
zwang, dem Zugriff des Herstellers oder Dritter entzogene Ableitung des Produkts von dem 
unter amtlichem Verschluß stehenden Fabrikationsapparat in ebensolche Gefäße und Räume 
oder Einlagerung des Produkts ausschließlich in solche oder doch nur in der Steuerbehörde an- 
gemeldete Räume u. a. m. Allerdings sind für manche der durch die Steuergesetze angeordneten 
Fabrikations= oder Verkehrsbeschränkungen neben oder sogar vor steuertechnischen oder steuer- 
fiskalischen auch andere Gesichtspunkte maßgebend, so bei der Branntweinsteuer für das Verbot, 
der Verwendung von Methylalkohol zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß-, kosmetischen 
Mitteln und dgl., des Verkehrs mit Gemischen von Branntwein= und Bierhefe, für das Verbot, 
als „Kornbranntwein“ andem als ausschließlich aus Getreide, als „Kirsch= oder Zwetschen- 
wasser“ andern als ausschließlich aus Kirschen oder Zwetschen hergestellten Branntwein zu 
bezeichnen. 
Eine ununterbrochene Überwachung und ein Abschluß der Betriebsstätte findet insbesondere 
bei Salzwerken und Zuckerfabriken statt, ein amtlicher Verschluß der einzelnen Betriebsgeräte 
und der Sammelgefäße bei den Branntweinbrennereien, soweit sie nicht sog. Abfindungs- 
brennereien sind, d. h. solche — kleine — Brennereien, bei denen die Steuer nach einer 
nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung geschätzten Erzeugung im voraus fest- 
gesetzt wird. 
Von diesen Abfindungsbrennereien abgesehen, erfolgt bei der Branntwein-, Salz-, Zucker-, 
Leuchtmittel- und Zündwarensteuer die Ermittlung der Steuerschuldigkeit durch amtliche Ab- 
fertigung, d. i. Freigabe der Erzeugnisse für den freien Verkehr; hierfür ist bei den beiden letzt- 
genannten Steuern angeordnet, daß die Waren nur in vorgeschriebener Verpackung in Verkehr 
gebracht werden dürfen. Bei der Brausteuer wird in größeren Brauereien das Gewicht des 
steuerpflichtigen Malzschrots auf selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen, über die es gehen 
muß, ehe es zur Malzsteuermühle gelangen kann, festgestellt („Vermahlungssteuer"); für die 
sonstigen zulässigen steuerpflichtigen Rohstoffe und in kleineren Brauereien findet Abfindung 
nach dem voraussichtlichen Jahresverbrauch statt oder Versteuerung auf Brauanzeige, d. h. der 
Brauer hat vor jedem Brauakt die zu verwendende Menge von Braustoffen anzuzeigen, und 
die Innehaltung der Brauanzeige wird amtlich kontrolliert. Bei der Tabaksteuer erfolgt 
amtliche Verwiegung nach der Trocknung und vor der Fermentation, nachdem zuvor vor Beginn 
der Ernte die Blätterzahl oder Gewichtsmenge festgestellt ist, die mindestens, soweit ihr Abgang 
nicht dargetan ist, zur Verwiegung gestellt werden muß. Die Schaumwein= und die Zigaretten- 
steuer wird durch Anbringung von Steuerzeichen, die der Steuerpflichtige zu lösen hat, an den 
Flaschen bzw. Verpackungen entrichtet; zu diesem Zweck ist vorgeschrieben, daß die zigaretten- 
steuerpflichtigen Erzeugnisse vom Hersteller oder Großhändler nur in verschlossenen Packungen
	        
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