Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Abgabenrecht. 439 
abgegeben werden dürfen. Um die Erfüllung der Steuerpflicht zu sichern, ist die Steuerbehörde 
weiter berechtigt, auch beim Zwischenhändler zu kontrollieren, ob nur versteuerte, dem Ver- 
packungszwang oder der Versteuerung durch Steuerzeichen unterliegende verbrauchssteuer- 
pflichtige Erzeugnisse zum Verkauf gelangen. Ahnliche Vorschriften wie für die eigentlichen 
Verbrauchssteuern sind hinsichtlich Kontrolle und Revision der Fabriken und Beaufsichtigung 
des Verkehrs auch für den Spielkartenstempel getroffen; hier ist sogar die Einrichtung von 
Fabriken an Orten, wo sich zur Überwachung geeignete Zoll= oder Steuerbehörden nicht be- 
finden, untersagt, und es besteht auch für alle Polizeibehörden eine Anzeigepflicht für Vorhanden- 
sein nicht abgestempelter Spiele. Eine Aussetzung der Versteuerung trotz Eutfernung der Waren 
von der Erzeugungsstätte bei Lagerung in steuerfreien Niederlagen ist analog wie bei den 
Zöllen auch bei Salz, Branntwein, Tabak, Zucker und Zündwaren nachgelassen und kann für 
Leuchtmittel zugelassen werden. Verschieden hiervon ist die bei Zöllen, Verbrauchssteuern und 
teilweise auch bei der Reichsstempelabgabe und der Erbschaftssteuer, teils gegen, teils ohne 
Sicherheitsleistung, zugelassene Stundung bereits festgesetzter Zoll- und Steuerbeträge. 
In einer bestimmten oder wahlweise in einer der drei Formen der Stempelsteuer, Nieder- 
schrift der Urkunde auf amtlichen Vordrucken, Bekleben mit Stempelmarken oder Versehung 
der Urkunde mit einem amtlichen Stempelabdruck gegen Entrichtung der Abgabe, erfolgt die 
Versteuerung bei der Wechselstempelsteuer und den Reichsstempelabgaben 
auf Wertpapiere, einschließlich der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, auf Kauf= und Lieferungs- 
geschäfte, über welche deshalb Schlußnoten auszustellen sind, Frachturkunden, Erlaubniskarten 
für Kraftfahrzeuge, Vergütungen der Aufsichtsräte, Schecks, Quittungen und Wettausweise 
sowie, der Regel nach, bei Grundstücksübertragungen, während die Steuer auf Lotterielose und 
Fahrkarten in der Regel ohne Abstempelung in einer Summe auf Grund beizubringender Nach- 
weise über Zahl und Preis der Lose und Karten, und zwar bei Fahrkarten und Staatslotterien 
nach Maßgabe des tatsächlichen Absatzes, bei Privatlotterien nach der planmäßigen Losezahl 
im voraus, zu entrichten ist. Die Grundlage der Erbschafts- und der Zuwachssteuer 
bilden Steuererklärungen der Steuerpflichtigen, kontrolliert durch Anzeige= und Auskunfts- 
verpflichtungen der mit Beurkundung der Todesfälle und Besitzwechsel befaßten Behörden 
und Beamten; auf Grund des dergzestalt beschafften Materials erläßt die Steuerbehörde, ge- 
gebenenfalls nach weiteren Verhandlungen mit den Steuerpflichtigen den die Steuerfestsetzung 
enthaltenden „Steuerbescheid“. 
Für die Anfechtung der Aussprüche der Zoll-- und Steuerbehörde über die Abgabe- 
pflicht und die Höhe der Abgabe ist, außer bei der Zuwachssteuer, die Anrufung der ordent- 
lichen Gerichte gegeben; nur bei der Zuwachssteuer findet mangels anderweiter Regelung durch 
den Einzelstaat, sei es neben der Zulässigkeit, sei es unter Ausschluß eines Beschwerdeverfahrens, 
das Verwaltungsstreitverfahren statt (vgl. unten). 
Die weitgehenden Verpflichtungen der Abgabepflichtigen würden leges imperkectae sein, 
wenn sie nicht durch Strafbestimmungen gesichert wären. Die Straftaten sind, ab- 
gesehen von dem Zollrecht, das noch eine dritte Gattung, die „Konterbande“, d. i. die Zu- 
widerhandlung gegen Ein-, Aus= oder Durchfuhrwverbote, kennt, doppelter Art, nämlich Hinter- 
ziehungen (Defraudationen, Defrauden), das sind Handlungen zu dem Zwecke, die Abgabe 
dem Reiche ganz oder teilweise vorzuenthalten, und bloße Ordnungswidrigkeiten ohne die Absicht 
der Hinterziehung. Was als Hinterziehung anzusehen oder ihr gleichzuachten ist, wird in den 
einzelnen Gesetzen näher bestimmt. Die Strafe der Hinterziehung besteht bei den Zöllen und 
Verbrauchssteuern in dem Vierfachen des Abgabebetrages, der hinterzogen ist oder dessen Hinter- 
ziehung beabsichtigt war, im ersten Rückfall in dem Achtfachen, beim ferneren Rückfall in Ge- 
fängnis bis zu 2, bei einzelnen Steuern bis zu 3 Jahren, in milder liegenden Fällen in Haft 
oder in Geldstrafe mindestens in doppelter Höhe derjenigen für den ersten Rückfall; nur in den 
aus älterer Zeit herrührenden Gesetzen über die Salzsteuer und den Spielkartenstempel sind 
lediglich Geldstrafen vorgesehen. Die Ordnungsstrafen sind lediglich Geldstrafen, die 
nur bei Unbeitreiblichkeit in Freiheitsstrafen bis zu höchstens 3 Monaten umgewandelt 
werden. Der Unternehmer haftet nach näherer Vorschrift der einzelnen Gesetze für 
die von seinen Angestellten verwirkten Geldstrafen. Hinterzogene Abgaben sind neben der 
Strafe zu entrichten. Bei Zollkonterbande und -defraudation sowie gegenüber nicht vorschrifts-
	        
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