Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Abgabenrecht. 457 
In Anlehnung an das Abgabenrecht der weitern Kommunalverbände, aber, der Be- 
stimmung der Zweckverbände zur Erfüllung nur einzelner kommunaler Aufgaben entsprechend, 
unter stärkerer Betonung des Grundsatzes der Lastenverteilung nach dem Interesse ist das Abgaben- 
recht der Zweckverbände in Preußen nach den beiden Zweckverbandsgesetzen vom 19. Juli 19111 
geregelt. Die nach dem allgemeinen Gesetz aus Städten, Landgemeinden, Gutsbezirken, 
Bürgermeistereien, Amtern und Landkreisen unter Einverständnis der Beteiligten oder im 
öffentlichen Interesse auch zwangsweise zu bildenden Zweckverbände können Gebühren und 
Beiträge unter sinngemäßer Anwendung des Kommunalabgabengesetzes erheben und die 
Verbandsglieder, d. h. die Gemeinden usw., nach ihrer Beteiligung an den Aufgaben des Ver- 
bandes oder nach dem der Kreis= und Provinzialbesteuerung zugrunde zu legenden Soll der 
Staats= und staatlich veranlagten Steuern oder nach einem durch die Satzung festgelegten Maß- 
stabe zu Umlagen heranzuziehen. Der aus Berlin, den Stadtkreise bildenden Vorortsgemeinden 
und den Landkreisen Teltow und Niederbarnim zur Erfüllung im Gesetz bestimmter Aufgaben 
bestehende Zweckverband Groß-Berlin besitzt das Recht zur Erhebung von Gebühren und Bei- 
trägen nach den für die Provinzialverbände geltenden Bestimmungen, und auch die Umlagen 
auf die Verbandsglieder folgen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, den Grund- 
sätzen der Provinzialbesteuerung, abgesehen von den Aufwendungen für Bahnunternehmungen, 
die nach dem Interesse aufzubringen sind. 
1 Zweckverbandsgesetz für die ganze Monarchie (GS. S. 115) und Zweckverbandsgesetz für 
Groß-Berlin (GS. S. 123).
	        
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