Soziales Versicherungsrecht. 465
1. Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes vom Jahre 1881, der an dem Widerspruch
des Bundesrates gegen die Reichstagsbeschlüsse scheiterte;
2. Entwurf eines Krankenversicherungsgesetzes vom Jahre 1882 und das Kranken-
versicherungsgesetz vom 15. Juni 1883, das erste praktische Ergebnis auf dem Gebiete der
Arbeitewersicherung;
3. zweiter Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes vom Jahre 1882, der in der Kom-
mission verblieb;
4. dritter Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes vom Jahre 1884 und das Unfall-
versicherungsgesetz vom 6. Juli 1884;
5. weiterer Ausbau der Kranken= und Unfallversicherung (Gesetz, betr. die Ausdehnung
der Unfall- und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885; Gesetz, betr. die Unfall- und Kranken-
versicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai
1886; Gesetz, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli
1887; Gesetz, betr. die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt be-
teiligter Personen, vom 13. Juli 1887); U„
6. Gesetz, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, und die
Revision dieses Gesetzes vom 13. Juli 1899, welches von da an die Bezeichnung: „Invaliden=
versicherungsgesetz“ führte;
7. Revision der Kranken- und Unfallversicherung. Die Krankenversicherung wurde weiter
ausgestaltet durch die Novellen vom 10. April 1892, 30. Juni 1900 und 25. Mai 1903 sowie durch
die Novelle zum Hilfskassengesetz vom 1. Juni 1884. Bezüglich der Unfallversicherung sind zu-
nächst mißglückte Versuche einer Revision in den Jahren 1896 und 1897 zu erwähnen. E folgten
die Unfallversicherungsgesetze, nämlich:
a) Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze sog. Haupt-- oder Mantel-
gesetz).h
b) Gewerbe-Unfallversicherungsgejetz,
Tc) Unfallversicherungsgesetz für Land= und Forstwirtschaft,
d) Bau-Unfallversicherungsgesetz,
e) See-Unfallversicherungsgesetz,
ämtlich vom 30. Juni 1900.
8. Durch besondere Gesetze wurde die Unfallfürsorge für Beamte und
Personen des Soldatenstandes (Reichsgesetz vom 15. März 1886 in der revidierten.
Fassung vom 18. Juni 1901) und die Unfallfürsorge für Gefangene (Reichs-
gesetz vom 30. Juni 1900) geregelt.
9. Die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Rl. S. 509 ff.).
hat die Vorschriften über Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung in einem einheitlichen
Gesetze zusammengefaßt. Neu hinzugefügt wurde die Hinterbliebenenversicherung
(Witwen- und Waisenversicherung). Das Ziel einer weitgehenden Vereinfachung und Ver-
schmelzung der gesamten Arbeitewersicherung ist nicht erreicht worden. Eine solche wäre nur
möglich gewesen durch Zertrümmerung oder gründliche Umgestaltung vorhandener großer
Organisationen (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten). Hierzu
lag kein hinreichender Grund vor. Die Reichsversicherungsordnung hat sich daher darauf beschränkt,
die Versicherung der Witwen und Waisen der Arbeiter zu schaffen und im übrigen nur eine größere
Annäherung der verschiedenen Zweige der sozialen Versicherung zueinander und Verbesserungen
im einzelnen zu bringen. Die Reichsversicherungsordnung, die 1805 Paragraphen umfaßt, zer-
fällt in sechs Bücher. Buch 1 enthält Gemeinsame Vorschriften, Buch 2 die Krankenversicherung,
Buch 3 die Unfallversicherung, Buch 4 die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, Buch 5
die Rechtsbeziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten,
Buch 6 das gemeinsame Verfahren.
Zur Einführung der Reichsversicherungsordnung ist das Einführungsgesetz vom 19. Juli
1911 erlassen, das 104 Artikel umfaßt (RBl. S. 839).
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band IV. 30