Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

470 Ludwig Laß. 
Satzungen verwalten, und daß die Interessenten — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — 
bei der Verwaltung und Rechtsprechung beteiligt werden. 
Eine wichtige Folge der Selbstverwaltung besteht darin, daß die Beteiligten sich auch 
solchen gemeinnützigen Aufgaben unterziehen können, welche mit der Versicherung nur in einem 
mittelbaren Zusammenhange stehen. Hierher gehören namentlich das höchst wichtige Feld der 
Unfallverhütung und der systematischen Heilbehandlung, ferner die Be- 
kämpfung von Volkskrankheiten und andere Maßnahmen im Irnteresse der 
Volkswohlfahrt. Deiese bedeutungsvollen Nebenwirkungen der Zwangsversicherung 
fallen in solchen Ländern fort, welche das deutsche Prinzip verwerfen. 
Zweites Kapitel. 
Die einzelnen Zweige der sozialen Versicherung. 
Erster Abschnitt: Krankenversicherung. 
1. Rechtsquellen. a) Früheres Recht: Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 
mit den durch die Novellen vom 10. April 1892, 30. Juni 1900 und 25. Mai 1903 und durch die Novelle 
zur Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 (das sogenannte Handwerkergesetz) herbeigeführten Ande- 
rungen; ferner die §#§ 133, 134 Abs. 2, 136, 137, 138, 141 und 142 des Gesetzes, betr. die Unfall- 
und Krankenversicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, 
vom 5. Mai 1886 mit den durch Art. II der Novelle zum KVG. vom 25. Mai 1903 veranlaßten 
Anderungen. — d) Neues Recht: Reichsversicherungsordnung, insbes. Buch II (#§# 165—536), 
und Einführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung, insbes. Art. 14—42. 
2. Literatur. Außer den S. 463 erwähnten Ausgaben der Reichsversicherungsordnung 
(namentlich v. Franken berg in der Gesamtausgabe von Düttmann, Hoffmann in der 
Gesamtausgabe von Hanow und andern, Olshause nin der Gesamtausgabe von Laß und anderen, 
Schae ffer in der Gesamtausgabe von Köhler, Manesin Manes-Mentzel-Schulz, Stier- 
Somloy) kommen von älteren Werken namentlich in Betrachtdie Ausgaben des alten Kranken- 
versicherungsgesetzes von Düttmann (1903), Hahn (1909), Hallbauer (1903), Hoff- 
mann (1908), Köhne (1892), Mugdan (für Arzte, 1900), Petersen (1908), Piloty- 
Redenbacher (1904), Rasp-Meinel (1903), Reger-Henle (1908), v. Schicker 
(1893), v. Woedtke-Eucken-Addenhausen (1905), Stier-Somlo, Deutsche 
Sozialgesetzgebung (Bd. I, Geschichtliche Grundlagen des Krankenversicherungsrechts, 1906). Neu 
— Hahn, Handbuch der Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung (7. Aufl., 
913). 
zeitschrift: Außer den oben S. 463, 464 erwähnten Zeitschriften: Die Betriebskranken- 
kasse, Essen, 4 Jahrgänge; Deutsche Krankenkassenzeitung, Berlin, 13 Jahrgänge. 
8 5. Die Versicherten. 
I. Der Kreis der gegen Krankheit versicherten Personen ist durch das Gesetz genau be- 
grenzt 1. Die Krankenversicherung erstreckt sich auf den größten Teil der Arbeiterbevölkerung 
des Deutschen Reichs (im Jahre 1911 etwa 14½ Millionen, und zwar über 10½ Millionen. 
Männer und nahezu 4 Millionen Frauen) 2. 
Die Versicherung wird entweder begründet durch Zwang (Versicherungspflicht) 
oder durch freiwillige Entschließung der zu versichernden Personen (freiwillige Ver- 
sicherung, Versicherungsberechtigung,). 
II. Der Versicherungszwang besteht darin, daß die ihm unterworfenen Per- 
sonen ohne weiteres versichert sind, auch ohne Anmeldung und ohne Beitragszahlung. 
1 Zu vgl. Anleitung des Reichsversicherungsamts über den Kreis der nach der R. gegen 
Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen vom 26. April 1912 (Amtl. Nachr. 1912 
S. 720 ff). 
Statistik der Krankenversicherung, 1911, Statistik des Deutschen Reiches, Bd. 258; Leit- 
faden zur Arbeiterversicherung, S. 43.
	        
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