Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

484 Ludwig Laß. 
Renten an die Hinterbliebenen. Die Witwe! sowie jedes Kind erhalten Renten 
von je ein Fünftel (20 Prozent) des Jahresarbeitsverdienstes, die Witwe bis zu ihrem Tode 
oder ihrer Wiedewerheiratung 2, Kinder bis zu ihrem vollendeten 15. Lebensjahre; uneheliche 
Kinder eines getöteten männlichen Versicherten jedoch nur, soweit der Verstorbene ihnen nach 
gesetzlicher Pflicht Unterhalt gewährt hat. 
Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge- 
schlossen ist; jedoch ist die Berufsgenossenschaft befugt, in besonderen Fällen auch dann eine Rente 
zu gewähren. 
Wird eine weibliche Person, die nicht Ehefrau ist, infolge eines entschädigungspflichtigen 
Unfalls getötet, so erhalten ihre hinterbliebenen Kinder die Renten. 
Hat eine verunglückte Ehefrau wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Mannes ihre Familic ganz 
oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten, so sind für die Dauer der Bedürftigkeit 
dem Witwer und den Kindern die Renten zu gewähren. 
Bei Tötung einer Ehefrau, deren Mann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen 
Gemeinschaft ferngehalten und seinen Unterhaltspflichten entzogen hat, ist die Berufsgenossen- 
schaft befugt, den hinterbliebenen Kindern die Renten zu gewähren, obwohl diese nicht vater- 
los sind. 
Hat der Getötete Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern usw.) wesentlich 
aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten, so erhalten diese eine Rente von insgesamt einem 
Fünftel (20 Prozent) des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, die bis zum Wegfalle der 
Bedürftigkeit zu zahlen ist. 
Auch elternlose Enkel, die der tödlich Verunglückte ganz oder überwiegend aus seinem 
Arbeitsverdienst unterhalten hat, haben Anspruch auf eine Rente von zusammen einem Fünftel 
(20 Prozent) des Jahresarbeitsverdienstes, die bis zum Wegfall der Bedürftigkeit und 
spätestens bis zum Tage der Vollendung des 15. Lebensjahres zu zahlen ist. 
Der Gesamtbetrag der an die Hinterbliebenen zu zahlenden Renten darf zusammen drei 
Fünftel (60 Prozent) des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergibt sich ein höherer 
Betrag, so werden die Renten gekürzt. Hierbei gehen der Ehegatte und die Kinder den Ver- 
wandten der aufsteigenden Linie vor, diese wieder den Enkeln. Konkurrieren Verwandte der 
aufsteigenden Linie verschiedenen Grades miteinander, so gehen die Eltern des Getöteten den 
Großeltern vor. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, die zur Zeit des Unfalls nicht im Inland 
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruch auf Rente. Diese Vorschrift kann 
der Bundesrat für bestimmte Grenzbezirke des Deutschen Reichs s und im Falle der Gegen- 
seitigkeit auch für die Angehörigen außerdeutscher Staaten außer Kraft setzen 4. 
3. Außerdem kennt das Gesetz noch Leistungen der Träger der Unfallversicherung für 
die Fälle der Hilflosigkeit und der unverschuldeten Arbeitslosigkeit 
eines Unfallverletzten. 
Ist der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos 5, daß er nicht ohne fremde Wartung und 
Pflege bestehen kann, so ist die Rente entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Jahres- 
arbeitsverdienste zu erhöhen. 
1 Der geschiedenen Ehefran Leht hin Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht zu. Rek.= 
Entsch. 1824 Amtl. Nachrichten 1900 S. 
* Im Falle der Wiederverheiratung han die Witwe Anspruch auf eine Abfindung im Betrage 
von drei Fünftel (60 Prozent) des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. 
* Der Bundesrat hat für eine Anzahl von Grenzgebieten von der Ermächtigung Gebrauch 
gemacht. Zu vgl. Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 12. Juni 1901, 3. November 1902, 
1. Februar 1904, 9. Mai 1905, 15. November 1908 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich, 1901 S. 210, 
1902 S. 390, 1904 S. 26, 1905 S. 117, 1908 S. 476). 
* Der Bundesrat hat von der Ermächtigung zugunsten folgender Staaten Gebrauch gemacht: 
Osterreich-Ungarn, Italien, Niederlande, Luxemburg, Belgien (zu vgl. Zentralbl. f. d. Deutsche 
Reich 1901 S. 236, 1903 S. 240, 1905 S. 117, 1906 S. 239). 
* Die Hilflosenrente kann hiernach nicht nur bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, sondern auch 
bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit gewährt werden. „Hilflos“ ist nicht schon derjenige, welcher für 
gewisse einzelne Verrichtungen, wenn auch regelmäßig, auf fremde Hilfe angewiesen ist, sondern
	        
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