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sprechung die Vornahme von Operationen oder Narkosen von der Zustimmung des Verletzten
abhängig 1.
7. Eine Ablösungder Jahresrentendurcheineeinmalige Kapital-
abfindung ist statthaft bei kleineren Renten, d. h. solchen, welche ein Fünftel der Vollrente
oder weniger betragen, ferner bei Renten berechtigter Ausländer, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland aufgeben oder sich gewöhnlich im Ausland aufhalten. Im ersteren Falle kann
die Abfindung mit einem dem Werte der Jahresrente entsprechenden Kapital nur mit Zu-
stimmung des Berechtigten ausgesprochen werden. Im letzteren Falle erhält der Berechtigte,
wenn er der Abfindung zustimmt, den dreifachen Betrag der Jahresrente. Stimmt er jedoch
nicht zu, so kann er nur mit einem entsprechenden Kapital abgefunden werden. Mit der Ab-
findung erlischt der Rentenanspruch, im Falle einer Besserung oder Verschlechterung des Zu-
standes des Verletzten findet eine anderweite Feststellung nicht statt (§§. 616, 617, 618, 955, 1117) 2.
8. Anderung der Verhältnisse. Die Entschädigungen werden immer nur bis
auf weiteres festgestellt. Bei Eintritt einer wesentlichen Anderung der für die Feststellung maß-
gebenden Verhältnisse — d. h. bei Eintritt einer wesentlichen Verschlimmerung, Besserung oder
Wiederherstellung des Verletzten, soweit diese Veränderung auf den Unfall zurückzuführen ist 2—
kann eine neue Feststellung der Entschädigung (Erhöhung, Herabsetzung oder Entziehung der
Rente) vorgenommen werden (r 608, 955, 1115 RVO.). Die neue Feststellung wird durch
förmlichen Bescheid ausgesprochen (§ 1583 ê2 ) .
In den ersten zwei Jahren nach dem Unfall darf wegen einer Anderung im Zustand des
Verletzten eine neue Feststellung jederzeit vorgenommen oder beantragt werden. Ist jedoch
innerhalb dieser Frist eine Dauerrentess rechtskräftig festgestellt worden, oder ist die Frist ab-
gelaufen, so darf eine neue Feststellung nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre vor-
genommen oder beantragt werden. Diese Fristen werden auch durch Einleitung eines neuen
Heilverfahrens nicht berührt. Die Zeiträume können durch Übereinkommen gekürzt werden.
Die Schutzfristen gelten sowohl für den Verletzten als auch für den Versicherungsträger (§§ 609,
955, 1115 RVO.).
II. 1. Die Entschädigungsansprüche sind — von einigen gesetzlichen Aus-
nahmen abgesehen — grundsätzlich unübertragbar (Verbot der Zession), un-
verpfändbar und unpfändbar. Auch ist die Aufrechnung mit solchen Forde-
rungen nur in sehr beschränktem Umfange statthaft. Die Gelder sollen in öffentlichem Interesse
ihren Zwecken nicht entzogen werden (ö§ 621, 622, 955, 1117 RVO.).
2. Ein Ruhen der Rentenzahlung ist vorgeschrieben: solange der Berechtigte eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder einer
Besserungsanstalt untergebracht ist s; solange sich der berechtigte Inländer im Auslande auf-
hält und es unterläßt, der Genossenschaft seinen Aufenthalt mitzuteilen, als Verletzter auf Ver-
langen der Genossenschaft sich von Zeit zu Zeit bei dem zuständigen Konsul oder einer ihm be-
zeichneten anderen deutschen Behörde vorzustellen 7; solange sich der berechtigte Ausländer frei-
willig gewöhnlich im Auslande aufhält 5, solange der berechtigte Ausländer wegen Verurteilung
1 Zu vgl. Rek.-Entsch. 1213, 2026, Amtl. Nachr. 1893 S. 159, 1903 S. 593. Literatur:
Endemann, Fr., Die Rechtswirkungen bei Ablehnung einer Operation, Berlin 1893;
Arnoldi, Der Einfluß der Ablehnung einer Operation seitens des körperlich Verletzten,
Erlangen 1899; Handbuch der Unfallversicherung, 3. Aufl., Bd. 313.
: Die Abfindung ist durch förmlichen Bescheid auszusprechen " 1683, vgl. auch §5 1689 RVO.).
* Demzufolge kann ein Verletzter, der durch Betriebsunfall ein Auge verloren hat und hier-
für eine Teilrente von 33½ Prozent bezieht, nicht Erhöhung der Rente verlangen, wenn er später
außerhalb des Betriebs oder aus Ursachen, die mit dem Betriebe nicht zusammenhängen, auch
sein anderes Auge verliert. Rek.-Entsch. 1955, 2270, Amtl. Nachr. 1902, S. 560, 1908, S. 591.
* Der Bescheid oder Endbescheid, der die Rente herabsetzt oder entzieht, wird mit Ablauf
des auf die Zustellung folgenden Monats wirksam (§ 610, 955, 1115 RVO.).
# Ju ogl. 5 1585 RO.
* Die Rente ist in diesem Falle den Angehörigen zu überweisen.
* Näheres bestimmt das RVA. (zu vgl. die Bestimmungen vom 2. November 1912, Amtl.
Nachr. 1912, S. 976 ff.).
* Über den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ vgl. Rev. 7. 1080, 1253, Amtl. Nachr. 1903,
S. 547, 1906 S. 286).