Soziales Versicherungsrecht. 491
und die weitere Beschwerde an das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) —
88 1780 -1801 RVO.
IV. Endlich ist noch zu erwähnen, daß eine geordnete Verwaltung auf dem Gebiete
der Unfallversichenung durch Strafvorschriften mancherlei Art (kriminelle,
Ordnungs-= und Exekutionsstrafen) sichergestellt worden ist (zu vgl. insbes. I§ 908 ff., 1043 ff.,
1220 ff. RVO.) 1.e
Dritter Abschnitt: Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
1. Rechtsquellen. a) Alteres Recht: Gesetz, betr. die Invaliditäts-- und Altersversicherung,
vom 22. Juli 1889. Dieses Gesetz wurde abgelöst durch das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli
1899. b) Neueres Recht: Die Reichsverscherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R#Bl. S. 509ff.),
insbes. Buch IV (F§8 1226—1500) und Einführungsgesetz zur seichspersicherungsorbnung vom 19. Juli
1911 (Rö#Bl. S. 839), insbes. Art. 64—84.
2. Literatur: Außer der oben S. 463 Anm. 3 nachgewiesenen, das gesamte soziale Versicherungs-
recht umfassenden Literatur sind zu erwaͤhnen: Große Kommentare zum alten Gesetz von
Isenbart und Spielhagen, 2. Aufl., Berlin 1903; K. Weymann, Berlin 1902;
Gebhard und Düttmann, 2. Aufl., Altenburg 1901; Landmann und Rasp, 2 Aufl,
bearbeitet von J. Graßman n, München 1900, 1901.
Kleinere Ausgaben des alten Gesetzes von 3— ebhard und Düttmann, Altenburg
1901; K. Weymann, Berlin 1900; F. rsmamn , 2. Aufl., Berlin 1900; derselbe in
v. B'rauchitsch Verwaltungsgesetzen Bd. 6; R. Freund, Berlin 1906; v. Woedtke-
Follmann, Berlin 1906.
Sonstige Schriften: Keidel, Entscheidungen des Reichsversicherungsamts und Reichs-
zerichts auf dem Gebiete der Iiwalldewwersicherung, Aufl, Gießen 1903 (Fuchsbergersche Samm-
ung)) Hanow, Erläuterungen zu den Satzungen der Invaliden-, Witwen= und Waisen-
versicherungstasse der Seeberufsgenossenschaft, Berlin 1907.
Zeitschriften: Außer den oben S. 463, 464 erwähnten Zeitschriften: Die Invaliditäts= und
Altersversicherung im Deutschen Reiche, herausgeg. von Fey und Dietz, Mainz; 21 Jahrgänge.
8 16. Allgemeines.
1. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter der Versicherte, der
infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd in valide ist. Als invalide
gilt, wer nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten ent-
spricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs
zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde
Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen
pflegen. Die Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung deckt sich also nicht mit dem
Begriffe der völligen Erwerbsunfähigkeit, ferner nicht mit dem Begriffe der „Erwerbs-
unfähigkeit“ auf dem Gebiete der Unfallversicherung, aber auch nicht mit dem für das
Gebiet der Krankenversicherung maßgebenden Begriffe der „Arbeitsunfähigkeit“ (§ 1255
Abs. 1, 2 RV0O.).
Abgesehen von der dauernden Invalidität wird die Invalidenrente auch solchen
Versicherten gewährt, welche nicht dauernd invalide, aber während eines halben Jahres (26 Wochen)
ununterbrochen invalide gewesen oder nach Wegfal des Krankengelds noch invalide sind (sog.
Krankenrente) — §& 1255 Abs. 3 RVO.
2. Altersrente erhalten ohne Rücksicht auf Invalidität diejenigen Versicherten, welche
das 70. Lebensjahr vollendet haben 2. Die Altersrente bedeutet daher nur einen Zuschuß zu
dem Verdienste alter Personen, welcher die Schonung der noch vorhandenen Arbeitskraft er-
1 Zu vgl. Dr. Laß, Strafrecht der Berufsgenossenschaften nach den Unfallversicherungs-
gesetzen vom 30. Juni 1900, Berlin (J. Guttentag) 1901.
* Dem Wunsch nach einer Herabsetzung der Altersgrenze hat die RO. aus
finanziellen Gründen keine Folge geleistet. Art. 9 des Einführungsgesetzes zur RBO. bestimmt
iedoch, daß dem Bundesrate im Jahre 1915 die Vorschriften über die Altersrente zu erneuter Be-
chl ußfassung vorzulegen sind.