Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

494 Ludwig Laß. 
der aus mindestens je fünf gewählten Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten besteht 1. 
Neben diesen Organen sind noch die Hebestellen zu erwähnen. Der Vorstand führt die 
laufenden Geschäfte; dem Ausschuß sind die wichtigeren Verwaltungsgeschäfte (z. B. Wahl der 
nichtbeamteten Vorstandsmitglieder, Feststellung des Etats, Prüfung der Jahresrechnung usw.) 
vorbehalten. Die Versicherungsanstalten müssen mindestens ein Viertel ihres Vermögens in 
Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten anlegen (§ 1356 RV0O.). 
Die Aufsicht über die Versicherungsanstalten führt das Reichsversicherungsamt (bzw. die 
Landesversicherungsämter) 2. 
3. Schließlich ist noch hervorzuheben, daß durch Vereinbarung mehrerer Versicherungs- 
anstalten eine gemeinsame UÜbernahme der Lasten statthaft ist (Rückversicherungsverbände) 2. 
8 19. Die Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung“. 
Die Leistungen, welche die Versicherungsträger zu gewähren haben, sind folgende: 
I. Invalidenrente. Die Invalidenrente besteht aus: 
1. einem Reichszuschuß, d. h. einem Zuschusse aus der Reichskasse für jede Rente 
in Höhe von 50 Mark; 
2. einem Grundbetrage, der stets nach 500 Beitragswochen berechnet wird. Der Gumd- 
betrag ist nach Lohnklassen abgestuft, in welche die Versicherten nach der Höhe ihres 
Jahresarbeitsverdienstes eingeteilt werden. Für jede Beitragswoche werden angesetzt in 
Lohnklasse I (Versicherte mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mk.) 12 Pf. 
J7/ Ir » « von 350—550 Mk.) 14 Pf. 
„ ul „ „ „ „ von 550—850 Mk.) 16 Pf. 
„ IV „ „ „ „ von 850—1150 Mk.) 18 Pf. 
„ V „ » überlle·)20Pf· 
Sind weniger Beitragswochen als 500 nachgewiesen, so gilt für die fehlenden 
die Lohnklasse I; sind es mehr, so scheiden die überzähligen Beiträge der niedrigsten 
Lohnklassen aus (5 1288 RV0O.); 
3. einem Steigerungssatz, der für jede Beitragswoche in den fünf Lohnklassen 
3, 6, 8, 10, 12 Pfennig beträgt. 
Al Beitragswochen der Lohnklasse II gelten auch Heeresdienst oder bescheinigte Krank- 
heiten — sog. Ersatztatsachen (§§ 1393, 1394 RV0O.). 
Die drei Bestandteile zusammengerechnet, ergeben den Jahresbetrag der Invalidenrente 5. 
Hat der Empfänger einer Invalidenrente Kinder unter 15 Jahren, so erhöht sich die 
Invalidenrente für jedes dieser Kinder um ein Zehntel bis zu dem höchstens anderthalbfachen. 
Betrage — sog. Kinderzuschußrente (7 1291 RO.) 6. 
: Vgl. §§8 1351—1355 RVO. 
& 138 1, 1382 R. 
* §5 1401 RRV. 
* Zu vgl. 1250—1320, 1383—1386, 1472—1483 RVO. Hervorzuheben ist, daß Beitrags- 
erstattungen (wegen“ Todes vor Eintritt des Versicherungsfalls, wegen Eheschließung und 
wegen La nach Einführung der Hinterbliebenenversicherung weggefallen sind (zu vol. Art. 75 
bis 77 O.). 
* Beispiel: Hat ein Versicherter bis zum Eintritt der Invalidität 1000 Wochen in folgen- 
der Weise zurückgelegt: 250 Wochen in Lohnklasse I, 100 Wochen als Soldat, 250 Wochen in Lohn- 
klasse I, 200 Wochen in Lohnklasse IV, 50 Wochen als Kranker und 150 Wochen in Lohnklasse III, 
so berechnet sich seine Rente wie folgt: 
1. Reichszushs 50 Mk. 
2. Grundbetrag: 200 K 18 +F 150 K 16 + 150 K 14 PRtg 81 „ 
3. Steigerung 250 K 3 + 100 K 6 1 250 K 3 XT 200 K 10 + 50 K 6— 
150 K 8 üssss„ 
zusammen 187 Mk. 
Die Kinderzuschußrenten erfordern jährlich etwa 9—10 Millionen Mark. Sie stellen eine 
wesentliche Mehrleistung der Invalidenversicherung dar, die durch die RV O. neu eingeführt worden ist. 
 
	        
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