Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Soziales Versicherungsrecht. 499 
das Versicherungsamt zurichten; die Beweisstücke sollen beiliegen. Das Versicherungs- 
amt bereitet die Sache vor und erörtert sie in mündlicher Verhandlung unter Zuziehung von 
je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. In gewissen Fällen, in denen es sich 
um die Beantwortung rein juristischer Fragen oder nur um rechnerische Arbeiten handelt, findet 
eine mündliche Verhandlung nicht statt (S 1624 RVO.). Das Versicherungsamt erstattet dann 
ein Gutachten in der Sache. Auf Grund dieser Unterlagen werden die Leistungen aus der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicheuung durch den Versicherungsträger selbst 
festgestellt; dieser erteilt einen schriftlichen Bescheid, der rechtskräftig wird, wenn der Be- 
rechtigte nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung einlegt. 
Das Entsprechende gilt, wenn eine Rente entzogen oder eingestellt werden soll. 
2. Über die Berufung entscheidet das Obewersichenungsamt. Für das Verfahren 
vor dem Obewersicherungsamt gelten die gleichen Vorschriften wie für die Unfallversicherung 
(88 1675 ff. RVO.) 1. Die Entscheidung des Obewersicherungsamts kann nur in wichtigeren 
Fällen mit der Revision angefochten werden. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn es 
sich handelt um: Höhe, Beginn und Ende der Rente; Kapitalabfindung; Witwengeld; Waisen- 
aussteuer; Kosten des Verfahrens (§ 1696 RVO.). 
3. Die Revision geht an das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) *. 
Bei der Revision handelt es sich in der Hauptsache nur um eine Nachprüfung der rechtlichen 
Seite der Sache S. Im übrigen ist das Verfahren ähnlich gestaltet wie auf dem Gebiete der 
Unfallversichernung. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gelten die oben bei der 
Unfallversicherung erörterten Grundsätze (58§8 1693, 1717, 1718 RV0O.). 
4. Gegen rechtskräftige Entscheidungen ist in engen Grenzen die Wiederaufnahme 
des Verfahrens zugelassen (§§ 1722—1734 RVO.). 
II. Für das Verfahren in sog. „anderen Spruchsachen“" und für das Be- 
schlußverfahren gelten dieselben Vorschriften wie für die Unfallversicherung (5§# 1771 
bis 1801 RVO.)“. 
III. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die Durchführung der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung — ebenso wie die Unfallversichenung — durch Strafvorschriften 
verschiedener Art gesichert worden ist (zu vgl. insbes. 88 1487—1500 RV0O.). 
Vierter Abschnitt: Angestelltenversicherung.“ 
1. Rechtsquellen: Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Röl. S.989). 
2. Literatur: Zwei amtliche Denkschriften, Verh. des Reichstags, Drucksachen Bd. 240 
Nr. 226, Bd. 248 Nr. 986. E. Bruck, Handausgabe mit Erläuterungen, Mannheim-Leipzig 1912; 
Cuno, Textausgabe mit Einleitung und Anmerkungen, München 1912; Weitere Ausgaben des 
Gesetzes von H. Potthoff, 3. Aufl., Stuttgart 1912; Düttmann, ug burg 1912; 
Düttmann, Appelius und Seelmann, Kommentar, Altenburg 1912; Haber- 
mann, Leipzig 1912, Hoch, Berlin 1912, Krull, Kiel 1912, K. M einel, München 
und Berlin 1912; P. Brunn, Berlin 1912; Manes und Königsberger, Berlin und 
Leipzig 1912; O. Hagen, Kommentar, Berlin (O. Liebmann) 1912; O. Bernstein und 
I. Kupferberg, Textausgabe mit Erläuterungen, Berlin (J. Guttentag) 1912; Menzel, 
Schulz und Sitzler, Kommentar, Berlin (F. Vahlen) 1913; Stier-Somlo, Hand- 
ausgabe München 1913, ferner Landenberger, die Ersatzeinrichtungen der Angestellten- 
versicherung, Gräfenhainichen 1913. 
Jeitschriften: Außer den oben S. 463, 464 erwähnten Zeitschriften: Die Angestelltenversicherung; 
Amtliche Nachrichten der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin (J. Springer), seit 1913. 
1 Zu vgl. oben §# 15. 
Die Zuständigkeit des Reichsversicherungsamts und der Landesversicherungsämter ist in 
derselben Weise abgegrenzt wie auf dem Gebiete der Unfallversicherung (zu vgl. oben 3 15). 
* Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Nicht- 
anwendung oder der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße 
wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide 
(1 1697 RO.). 
Zu pgl. oben 15. 
32*
	        
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