Soziales Versicherungsrecht. 501
Geistliche, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen. Versicherungsfrei sind ferner Beamte
des Reichs, der Bundesstaaten usw., solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden;
vorläufig beschäftigte Beamte; Personen des Soldatenstandes; Personen, die während ihrer
wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten, Arzte,
Zahnärzte und Tierärzte (§ 10). Eine weitere Gruppe von Personen wird auf Antrag befreit
(§5 11—13). Dem Bundesrat ist ferner die Befugnis verliehen, die Versicherungsfreiheit noch
weiter auszudehnen (§ 14).
II. Freiwillige Versicherung. Die freiwillige Selbstversicherung
ist nur in der Übergangszeit in einem beschränkten Umfange gestattet (Angestellte mit 5000
bis 10 000 Mark Jahresarbeitsverdienst sowie Kleinuntemehmer, die früher längere Zeit als
Angestellte tätig gewesen sind — § 394).
Die freiwillige Weiterversicherung ist allgemein solchen Personen ge-
stattet, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden und eine gewisse längere
Zeit — das Gesetz schreibt 6 Beitragsmonate vor — auf Gund der Versicherungspflicht
zurückgelegt haben. Hat der Versicherte 120 Beitragsmonate (d. i. 10 Jahre) zurückgelegt, so
kann er die bis dahin erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr von
jährlich 3 Mark aufrechterhalten (§ 15, § 172 Abs. 2).
Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in der Gehaltsklasse zulässig, welche dem Durch-
schnitt der letzten sechs Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt (§ 18).
Die freiwillige Höherversicherung, d. h. Versicherung in einer höheren
Gehaltsklasse, als der Höhe des Einkommens entspricht, ist nur zulässig, solange der Versicherte
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 19 Abs. 1).
Tritt ein Versicherter in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit geringerem Ent-
gelt ein, so kann er in der bisherigen höheren Gehaltsklasse bleiben, wenn er mindestens 6 Bei-
tragsmonate in der höheren Gehaltsklasse auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat
(5 19 Abs. 2).
Der Arbeitgeber ist jedoch nur dann zum höheren Beitrag verpflichtet, wenn dies vereinbart
worden ist (§ 19 Abs. 3).
III. Die Versicherten haben sich eine Versicherungskarte ausstellen zu lassen.
Die Ausstellung ist von dem Versicherten mittels Aufnahmekarte, die über Alter,
Familienverhältnisse und Gehaltsbezüge Aufklärung geben muß, bei der Ausgabestellet
zu beantragen. Die Versicherungskarte muß mindestens alle fünf Jahre auf Gumd einer neuen
Aufnahmekarte ersetzt werden. Die Aufnahmekarten gewähren der Reichsversicherungsanstalt
die Möglichkeit, über jeden Versicherten Konten zu führen.
§ 23. Träger der Angestelltenversicherung.
I. Träger der Angestelltenversicherung ist eine Reichsversicherungsanstalt,
die ihren Sitz in Berlin hat. Ihre Organe sind:
1. Direktorium, bestehend aus einem Präsidenten, einer Anzahl von Mitgliederm
(zurzeit vier) sowie aus je zwei Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer Arbeitgeber,
die vom Verwaltungsrat gewählt werden.
2. Verwaltungsrat, bestehend aus dem Präsidenten des Direktoriums oder seinem
Stellvertreter und mindestens je zwölf Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer Arbeit-
geber, die von den Vertrauensmännern gewählt werden.
3. Rentenausschüsse (zurzeit nur einer), bestehend aus einem vom Reichskanzler
ermannten Vorsitzenden und aus mindestens je zehn Beisitzern aus den versicherten Angestellten
und ihren Arbeitgebern, die von den Vertrauensmännern gewählt werden.
Ges 1 die Ausgabestellen werden von den obersten Verwaltungsbehörden bestimmt (§ 194 des
esetzes
* Einen Umtausch der Versicherungskarte, entsprechend dem Umtausch der Invalidenkarte,
kennt das Gesetz nicht.