Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

506 Ludwig Laß. 
in Gehaltsklasse ... ... 9,60 Mark, 
„ »....................... 13,20 „ 
» » G....................... 16,60» 
» ,, H....................... 20,00 „ 
JJJ9d 20,60 
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Die Beiträge belaufen sich hiernach auf höchstens 8 vom Hundert des höchsten oder 7 vom 
Hundert des durchschnittlichen Einkommens. 
Zur Prüfung, ob die Beiträge ausreichen, um die Lasten der Versicherung zu decken, hat 
die Reichsversicherungsanstalt von fünf zu fünf Jahren — erstmalig für den 31. Dezember 1919 — 
eine versicherungstechnische Bilanz aufzustellen. Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so sind die 
Beiträge zu erhöhen; ergibt sich ein Uberschuß, so können die künftigen Leistungen erhöht werden 1. 
IV. Der Arbeitgeber ist der Reichsversicherungsanstalt gegenüber allein beitrags- 
pflichtig; er hat nicht nur seine Beitragshälfte, sondern auch die Beitragshälfte der von ihm be- 
schäftigten Angestellten an die Reichsversicherungsanstalt einzuzahlen. Dem Arbeitgeber steht 
jedoch ein Anspruch auf Erstattung des auf den Versicherten entfallenden Beitragteils zu. Dieser 
Anspruch kann nur durch Abzüge vom Gehalt geltend gemacht werden und geht verloren, wenn 
das Recht nicht spätestens bei der nächsten Gehaltszahlung ausgeübt wird, es sei denn, daß es 
sich um Beiträge handelt, die ohne Verschulden des Arbeitgebers nachträglich wirksam entrichtet 
werden. 
Etwas Besonderes gilt für unständig Angestellte. Bei solchen Angestellten, welche 
von mehreren Arbeitgebern während des Monats beschäftigt werden (z. B. Privat= und Musik- 
lehrer), hat der Arbeitgeber 8 vom Hundert des gezahlten Entgelts als Beitrag zu zahlen. Dies 
gilt auch, wenn die Beschäftigung des Angestellten nicht den Beitragsmonat hindurch stattfindet 2. 
V. Statt des im Gesetz vorgeschriebenen Markensystemss hat die Reichsversicherungs- 
anstalt mit Zustimmung des Reichskanzlers für die Beitragszahlung das Postscheckver- 
fahren für die Regelfälle zugelassen und für unständig beschäftigte Angestellte vorgeschrieben ". 
Hiemach sind die Beiträge bis zum 15. des auf den Monat, für den die Beiträge zu zahlen sind, 
folgenden Monats auf das Konto der Reichsversicherungsanstalt bei dem Postscheckamt in Berlin 
einzuzahlen 5. 
Bei der ersten Beitragszahlung hat der Arbeitgeber eine Nachweisung über die von ihm 
beschäftigten versicherungspflichtigen Angestellten und die fälligen Beiträge der Reichsversiche- 
rungsanstalt einzureichen 0. Für Lehrer und Erzieher, die bei mehreren Arbeitgebern während 
eines Monats tätig sind, können die fälligen Beiträge nach vorheriger Anzeige an die Reichs- 
versicherungsanstalt vierteljährlich eingezahlt werden. Bei späteren Beitragszahlungen sind 
nur die Anderungen, welche die Abweichung gegen die vorherige Beitragssumme klarstellen, 
der Reichsversicherungsanstalt anzuzeigen. 
Die Einzahlung der Beiträge vermerkt der Arbeitgeber in der Versicherungskarte. 
Soweit Arbeitgeber das Postscheckverfahren nicht benutzen wollen, können sie von der 
Reichsversicherungsanstalt die erforderlichen Marken erhalten 7. Über die Art der Ent- 
wertung dieser Marken hat der Bundesrat Bestimmungen getroffen s. 
VI. Bei freiwilliger Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung 
der erworbenen Anwartschaft? sind die Beiträge oder die Anerkennungsgebühr 10 der Reichs- 
1 Hiernach ist z. B. eine Ausdehnung der Hinterbliebenenbezüge auf Aszendenten oder die 
Gewährun von Kinderzuschußrenten möglich. 
V. 177 des Gesetzes. 
3 2 Malie hat hier eine wesentlich andere Bedeutung wie für die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung. Sie soll hier lediglich als Quittung dienen. 
* Vgl. § 184 des Gesetzes. Bekanntmachung der Reichsversicherungsanstalt vom 24. Mai 
1912 (Recchsangzeiger vom 5. Mai 1912). 
Hierfür sind besondere Zahlkarten und Überweisungsformulare eingeführt. 
Hierzu ist die Verwendung besonderer Vordrucke vorgeschrieben. 
*? Dies gilt nicht für Arbeitgeber, die unständige Angestellte beschäftigen. 
*Zu vgl. Bek. des Reichskanzlers vom 29. Juni 1912, REBl. S. 406. 
* Vgl. § 15 des Gesetzes. 
Val. 5 172 Abs. 2 # Gesetzes.
	        
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