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stand, das Beschlußverfahren andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, wie z. B. die Ent-
scheidung von Beitragsstreitigkeiten, wozu auch die Entscheidung über die Versicherungspflicht
zu rechnen ist.
2. Das Spruchverfahren ist in seinen Grundzügen, wie folgt, gestattet. Anträge
auf die Leistungen der Angestelltenversicheung sind an den Rentenausschuß zu
richten, der die Leistungen feststellt. In gewissen Fällen, wenn es sich um eine Rechtsfrage
handelt, entscheidet der Vorsitzende des Rentenausschusses allein; im übrigen wird zu den
Verhandlungen je ein Beisitzer aus den Arbeitgebern und den versicherten Angestellten zu-
gezogen. Die mündliche Verhandlung ist in der Regel öffentlich. Die Ent-
scheidung wird dem Antragsteller zugestellt. Uber Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens
entscheidet die Reichsversicherungsanstalt selbst.
Das Schiedsgericht entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Renten-
ausschusses. Die Berufung ist binnen einem Monat nach der Zustellung des Bescheids einzulegen 1.
Verspätete oder unzulässige Berufungen werden vom Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung
zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht im übrigen auf Grund mündlicher Verhandlung, zu
welcher außer dem Vorsitzenden je zwei Vertreter der Arbeitgeber und der versicherten An-
gestellten zugezogen werden. Das Schiedsgericht wird jedoch nicht deshalb beschlußunfähig,
wenn nur je einer der Beisitzer erschienen ist. Will das Schiedsgericht in einem Falle, in
welchem die Revision ausgeschlossen ist, von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen Ent-
scheidung des Oberschiedsgerichts abweichen, so hat es die Sache an das Oberschiedsgericht
abzugeben, das dann an Stelle des Schiedsgerichts entscheidet.
Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist in den wichtigeren Fällen Revision zu-
lässig , über welche das Oberschiedsgericht entscheidet. Die Revision kann nur darauf
gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen
Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten
beruhe, oder daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Das Oberschiedsgericht ver-
öffentlicht seine Entscheidungen, die grundsätzliche Bedeutung haben.
3. Gegenüber rechtskräftigen Bescheiden und Urteilen ist in den engen Grenzen, welche
die Zivilprozeßordnung vorsieht, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu-
gelassen.
§8 27. Zuschußkassen, Ersatzkassen, Lebensversicherungsunternehmungen.
I. Gewisse Kassen (Fabrik-, Betriebs-, Haus-, Seemanns= und ähnliche Kassen, Wohlfahrts-
und Versicherungseinrichtungen) können unter gewissen Voraussetzungen ? zu der Versicherungs-
anstalt in eine solche Verbindung gebracht werden, daß dadurch eine Art von Rüchversicherung
der gesetzlichen Leistungen bei der Reichsversicherungsanstalt geschaffen wird (sog. Zuschuß-
kassen).
Die Zuschußkassen können auf ihre satzungsmäßig zu gewährenden Invaliden-, Alters-
und Hinterbliebenenrenten, die sie den nach dem Gesetz versicherten Mitgliedern zu leisten haben,
die Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge anrechnen. Die satzungsmäßigen Leistungen
der Kasse werden, soweit darin die gesetzlichen Leistungen enthalten sind, in dem Verfahren der
Angestelltenversicherung festgestellt und von der Reichsversicherungsanstalt fortlaufend der Kasse
zur Zahlung überwiesen. Hiernach erscheint die Zuschußkasse ihren Mitgliedem gegenüber sowohl
für die gesetzlichen Leistungen als auch für die satzungsmäßigen Mehrleistungen als die alleinige
Zahlstelle (§# 365—371).
1 Für s die sich außerhalb Europas aufhalten, gelten längere Fristen (s 328 Abs. 2
des Gesetzes).
: Die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um: Höhe, Beginn und Ende von
Ruhegeld oder Leibrente, um Hinterbliebenenrente, um Abfindung oder Erstattung, um die Kosten
des Verfahrens.
Vorausgesetzt wird namentlich, daß die Zuschußkasse die Beiträge zur Angestelltenversicherung
entrichtet, und daß der Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse leistet, welche mindestens der Hälfte
der nach dem Gesetz zu entrichtenden Beiträge gleichkommen.