Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

510 Ludwig Laß. 
Weise der Anspruch befriedigt werden kann (d. h. Gegenstand und Art des Zu- 
griffs). In der Regel wird gefordert: Identität der Person des Berechtigten, Ein- 
heit des Leistungsgrundes, d. h. die Leistung des einen Versicherungsträgers muß 
aus demselben Grunde erfolgt sein wie die Leistung des anderen Versicherungsträgers. Femer 
ist der Grundsatz durchgeführt, daß der Ersatzimmer nur aus den gleichartigen 
Leistungen beansprucht werden kann (d. h. Sterbegeld aus Sterbegeld, Kosten der Kranken- 
pflege aus Kosten der Krankenbehandlung, Krankengeld aus Rente). 
II. Die Leistungspflicht der Krankenkassen 1 wird dadurch nicht berührt, daß ein Träger 
der reichsgesetzlichen Unfallversichenung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Leistet aber eine 
Krankenkasse pflichtgemäß nach Gesetz oder Satzung infolge eines Unfalls für eine Zeit, für die 
der Berechtigte wegen des Unfalls auch einen Anspruch auf Unfallentschädigung hatte oder noch 
hat, so kann sie, jedoch höchstens bis zum Betrage dieses Anspruchs und nur in den gesetzlichen 
Grenzen (§§ 1502—1507 RVO.), als Ersatz die Unfallentschädigung beanspruchen. Das von der 
Krankenkasse gewährte Sterbegeld ist aus dem Sterbegeld zu ersetzen, das der Träger der Unfall- 
versicherung zu leisten hat. Hat die Krankenkasse dem Unfallverletzten Krankenpflege gewährt, 
so kann Ersatz nur aus den Mitteln geleistet werden, die der Träger der Unfallversicherung für 
Krankenbehandlung aufgewendet haben würde 2. Hat die Krankenkasse Krankengeld oder Haus- 
geld gewährt, so ist Ersatz aus der Unfallrente zu leisten (S 1505 RVO.). Soweit jedoch für 
Kassenleistungen Ersatz aus der Unfallrente beansprucht werden kann, ist der Anspruch nur 
begründet bis zum halben Betrage der Rente, die auf die Zeit entfällt, für welche die Ansprüche 
auf Kassenleistungen und Rente zusammentreffen (§ 1506 RVO.). Zur Befriedigung des Ersatz- 
anspruchs der Krankenkasse darf auf rückständige Rentenbeträge und auf solche für die Zeit des 
vollständigen Unterhalts in einer Anstalt bis zur ihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträge 
nur bis zu ihrer halben Höhe zugegriffen werden (§ 1507 RVO.). 
III. Gewährt ein Träger der Unfallversicherung Entschädigung für eine Zeit, für welche 
auch die Krankenkasse zu leisten hat, so kann die Kasse auf ihre Leistungen für diese Zeit die 
Unfallentschädigung anrechnen, soweit für die Kasse, wenn sie vorgeleistet hätte, ein Anspruch 
auf Ersatz der Unfallentschädigung begründet wäre (§ 1510 RVO.). 
IV. Die Satzung der Krankenkasse kann jede Doppelleistung für dieselbe Zeit ausschließen 
(5 1511 RV0O.). 
V. übernahme des Heilverfahrens. Der Träger der Unfallversicherung ist 
berechtigt, schon während der ersten 13 Wochen nach dem Unfall das Heilverfahren für einen 
durch Unfall Erkrankten zu übernehmen. Er hat dann für die Dauer des Heilverfahrens oder 
bis zum Ablauf der 13. Woche dem Kranken das zu gewähren, was diesem seine Krankenkasse 
nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. Die Krankenkasse hat dafür dem Träger der Unfall- 
versicherung insoweit Ersatz zu leisten, als der Kranke von ihr nach Gesetz oder Satzung Kranken- 
hilfe beanspruchen könnte und der Träger der Unfallversicherung dann nicht selbst ersatzpflichtig 
wäre (5 1513 RVO.). 
VI. Ubertragung des Heilverfahrens. Um Störungen des Heilverfahrens 
zu vermeiden, kann der Träger der Unfallversicherung die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber 
dem Verletzten und dessen Angehörigen der Krankenkasse über die 13. Woche nach dem Unfall 
hinaus bis zum Ende des Heilverfahrens in dem Umfang übertragen, den er für geboten hält. 
Er hat dann alle der Krankenkasse aus der Ausführung des Auftrags erwachsenden Kosten zu 
ersetzen (§ 1514 RV0O.). 
Die Knappschaftsvereine, Knappschaftskassen und Ersatzkassen fallen als „andere Verpflichtete“ 
unter die §&# 1528 ff. Dagegen gelten die Vorschriften über Ubernahme und Übertragung des Heil- 
sechren (vgl. unten V, VI) auch für knappschaftliche Krankenkassen und für Ersatzkassen (§ 1516. 
#.) Das Gesetz bestimmt hierfür einen Pauschbetrag von drei Achtel des Grundlohns (5* 1503
	        
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