Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

512 Ludwig Laß. 
Arbeiterversicherung 1 zusammentreffen (§§ 73, 74 Vers.-Ges. f. A.). Diese Vorschriften sind 
folgende: 
1. Das Ruhegeld ruht neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, soweit 
die Summe beider Bezüge den Jahresarbeitsverdienst übersteigt, der dem Durchschnitt der 
60 höchsten monatlichen Beiträge zur Angestelltenversicherung entspricht. 
2. Die Hinterbliebenenrenten ruhen neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeitewersicherung, 
soweit beide zusammen sechs Zehntel des unter 1 bezeichneten Betrags übersteigen. 
II. Die Einleitung eines Heilverfahrens durch die Reichsversicherungsanstalt hat zur Voraus- 
setzung, daß nicht bereits durch einen Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung ein Heil- 
verfahren eingeleitet worden ist (§ 36 Vers GsA.). 
Der Reichsversicherungsanstalt steht wegen Einleitung des Heilverfahrens ein Ersatz- 
anspruch gegen die Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung nicht zu (§ 43 Vers GessW.). 
Auch den Trägern der reichsgesetzlichen Arbeitewersicherung ist kein Ersatzanspruch gegen 
die Reichsversicherungsanstalt gegeben. Jedoch ist es statthaft, daß die in Betracht kommenden 
Versicherungsträger untereinander vereinbaren, in welcher Weise sie gemeinschaftlich ein Heil- 
verfahren durchführen und die Kosten untereinander verteilen wollen 2. 
III. Läßt die Reichsversicherungsanstalt ein Heilverfahren bei einem Erkrankten eintreten, 
welcher der reichsgesetzlichen Arbeiterwersicherung unterliegt, so kann sie die Zahlung des Haus- 
geldes oder des Ruhegeldes während der Dauer von Barbezügen aus der reichsgesetzlichen. 
Arbeitewersicherung bis zur Höhe dieser Barbezüge einstellen (§ 40 Vers GsA.). 
8 32. Verhältnis der Ansprüche aus der sozialen Versicherung zu anderen 
Ansprüchen 3. 
I. Die Verpflichtung Dritter — insbesondere der Gemeinden= und Armenverbände 1— zur 
Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz, Satzung, Vertrag oder letztwilliger Ver- 
fügung beruhende Pflichten zur Fürsorge für die Versicherten und ihre Hinterbliebenen werden 
durch die sozialen Versicherungsgesetze grundsätzlich nicht berührt (F 1527 RVO., § 81 Vers Gf#.). 
Unterstützt jedoch eine Gemeinde oder ein Armenverband nach gesetzlicher Pflicht einen 
Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf Grund der sozialen Versicherungs- 
gesetze hatte oder noch hat, so kann die Gemeinde oder der Armenverband, jedoch nur bis zur 
Höhe dieses Anspruchs, Ersatz verlangen. Über die Voraussetzungen und den Umfang des Ersatz- 
anspruchs sowie über Art und Maß des Zugriffs enthalten die Gesetze eingehende Vorschriften 
(§5 1531—1537 RVO., s§s 82—90 Verse#A.)J. 
II. Soweit Personen, die nach den sozialen Versicherungsgesetzen versichert sind, oder ihre 
Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften 5 Ersatz eines Schadens beanspruchen 
können, der ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität, Berufsunfähigkeit oder durch den Tod 
des Ernährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit über, 
als sie dem Entschädigungsberechtigten auf Grund der sozialen Versicherungsgesetze Leistungen 
zu gewähren haben (§ 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO., § 91 Abs. 1 Verses.). 
Dies gilt jedoch bei den gegen Unfall Versicherten und ihren Hinterbliebenen nur insoweit, 
als es sich nicht um einen Anspruch gegen den Unternehmer oder die ihm nach § 899 RVO. 
Gleichgestellten handelt (§ 1542 Abs. 1 Satz 2 RVO.) . 
  
1 Als reichsgesetzliche Arbeiterversicherung gist, auch die Versicherung in knappschaftlichen 
Krankenkassen und Ersatzkassen (§& 42 Vers.-Ges. f. A.). 
« Zu vgl. Begr. zum Entwurf des VersGfA. S. 107. 
Zu vgl. § 1527—1544 RVO., &J 81—91 VersGf#. 
* Diesen Trägern der Armenfürsorge stehen Betriebsunternehmer und Kassen gleich, die 
statt bsedentn nach gesetzlicher Pflicht Hilfsbedürftige unterstützen (S 1541 RO., 
5* 90 VersG 
A. B. auf Grund der §§ 823 ff. BGB., des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 
(Art. 43 EG. BG.), des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909. 
Nicht gehören hierher Versicherungsverträge mit privaten Versicherungsgesellschaften. 
* Zu vgl. Näheres unten III.
	        
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