Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Offentliche Armenpflege 527 
die in das Handelsregister eingetragene Firma genannt werden. Ausgenommen von diesen 
Vorschriften sind nur die den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und ge- 
selligen Lebens dienenden Druckschriften (Formulare, Preiszettel, Visitenkarten usw.), ebenso 
die Stimmzettel, die nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten (RG. vom 
12. März 1884). Für Druckschriften der Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden (aller Kom- 
munalbehörden, nicht aber der Kirchenbehörden), des Reichstages und der Landesvertretungen 
gelten die Bestimmungen des Pr E. §§ 6—11 nicht, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mit- 
teilungen beschränkt (PrG. § 12). Dasselbe gilt von den nur für Redaktionen bestimmten 
Korrespondenzen (PrG. F 13). 
Zeitungen und Zeitschriften, die in gewissen, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen 
(periodische Druckschriften), müssen den Namen und Wohnort des verantwortlichen 
Redakteurs enthalten. Als solcher gilt, wer die Oberaufsicht über die gesamte Redaktion führt 
und den Inhalt jeder Nummer auf seine kriminelle Bedeutung zu prüfen hat (v. Liszt S. 37; 
Loening S. 282 2). Werden mehrere Personen als verantwortliche Redakteure genannt, 
so muß zu ersehen sein, für welchen Teil der Druckschrift sie die Redaktion besorgen (Pr G. § 8). 
Ein verantwortlicher Redakteur muß verfügungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sein und im Reich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sobald die 
Austeilung oder Versendung einer periodischen Druckschrift beginnt (nicht vorher), hat der Ver- 
leger der Polizei ein Exemplar unentgeltlich abzuliefern. Eine Ausnahme von dieser Ver- 
pflichtung besteht außer für die amtlichen Druckschriften und die Redaktionskorrespondenzen 
für Druckschriften, die ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes und der 
Industrie dienen. (Die landesrechtlichen Vorschriften über die Abgabe von Freiexemplaren 
an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen — sie erfolgt nicht aus polizeilichen Gründen — 
bleiben durch das PrG. unberührt.) 
2. Der Begriff des Verbreitens ist durch das Pr G. nicht bestimmt und sehr bestritten. 
Zum Verbreiten gehört nach § 3 das Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen einer Druckschrift 
an einem, einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglichen Orte. Eine Druckschrift, die 
bei der Post aufgegeben, an die Sortimenter und an die Kolporteure verschickt ist, gilt als ver- 
breitet, der Erfolg ist nicht maßgebend. Für die gewerbsmäßige Verbreitung ist die Erlaubnis 
der Polizeibehörde erforderlich, die einen Legitimationsschein nach den Bestimmungen der 
GewO. ausstellt oder versagt. Für die nicht gewerbsmäßige Verteilung bedarf es keiner Er- 
laubnis, sie kann aber den Personen verboten werden, denen der Legitimationsschein versagt 
werden kann. Für Wahlzeiten gelten Ausnahmen. Die landesrechtlichen Bestimmungen über 
das öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche Verteilung von Bekannt- 
machungen, Plakaten und Aufrufen sind durch das Pr. nicht berührt, sie verbieten teilweise 
das politische Plakat (Preußen, Hessen), verlangen die Hinterlegung eines Pflichtexemplares 
(Sachsen), die Nennung des Namens des Verfassers (Bayern) oder sie unterwerfen sie keinen 
Ausnahmebestimmungen (Baden). 
3. Eine periodische Druckschrift, die Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, amtliche Bekannt- 
machungen öffentlicher Behörden gegen Zahlung der üblichen Gebühr abzudrucken (Pr G. 3 10). 
Sie ist ferner verpflichtet, eine Berichtigung der in ihr mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen 
einer beteiligten öffentlichen Behörde oder einer Privatperson ohne Einschaltungen oder Weg- 
lassungen zu veröffentlichen, wenn die Berichtigung vom Einsender unterzeichnet ist, keinen 
strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt (Pr G. § 11). Der Abdruck 
hat möglichst umgehend am gleichen Ort und in gleicher Schrift, wie die zu berichtigenden An- 
gaben zu erfolgen, und zwar kostenlos, soweit die Berichtigung nicht den Umfang der zu be- 
richtigenden Mitteilung überschreitet. Die Aufnahme der amtlichen Bekanntmachungen und 
der Berichtigungen kann auf Antrag erzwungen werden (Pr. § 19). Eine Druckschrift darf 
nicht öffentlich zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen 
und Kosten auffordern, sowie öffentlich den Empfang der zu solchen Zwecken gezahlten Bei- 
träge bescheinigen (Pr G. § 16). Es ist ferner verboten, die Anklageschrift oder andere amtliche 
Schriftstücke eines Strafprozesses zu veröffentlichen, ehe sie in öffentlicher Verhandlung be- 
kannt gegeben sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat (Pr G. § 17). In Kriegszeiten 
kann außerdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers die Veröffentlichung über Truppen-
	        
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