Sicherheits= und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Offentliche Armenpflege. 537
Die höheren Lehranstalten dienen der wissenschaftlichen Weiterbildung und
der Vorbereitung auf das Hochschulstudium. Höhere Lehranstalten für Knaben sind: Gym-
nasien, Realgymnasien, Oberrealschulen (Vollanstalten) und Progymnasien, Realprogymnasien
und Realschulen. Ihnen können auch Vorschulen angegliedert sein. Dazu kommen mit gemein-
samem Unterbau bis zu den mittleren Klassen die Reformschulen. Nach preußischem Vorbild
(Erl. v. 26. Nov. 1900) sollen diese Anstalten als gleichwertig gelten. Im allgemeinen berechtigt
auch das Abgangszeugnis der Vollanstalten in gleicher Weise zum gesamten Hochschulstudium;
die fehlenden Kenntnisse namentlich in den alten Sprachen, können, soweit sie z. B. für das
Studium der Theologie und Rechtswissenschaft verlangt werden, nachträglich erworben werden.
Die Errichtung höherer Schulen kann durch die Gemeinden mit staatlicher Genehmigung er-
folgen, die Anstellung der Direktoren und Lehrkräfte durch die Gemeinden bedarf der Be-
stätigung. Die höheren Mädchenschulen entsprechen ungefähr den Realschulen, die Frauen-
schulen (Lyzeen) sollen eine weitergehende Frauenbildung gewähren und für den Lehrberuf
vorbereiten; die Studienanstalten bereiten, wie die höheren Knabenschulen, für das Hochschul-
studium vor.
Die Hochschulen dienen der freien Lehre und Forschung und geben den Studierenden
Gelegenheit, sich in ihrem Fache so weit auszubilden, daß sie den namentlich durch den Staat
an sie zu stellenden Forderungen genügen können. Außerdem ist ihnen an den meisten Hochschulen,
insbesondere an den Universitäten, hinreichend Gelegenheit gegeben, sich eine weitgehende all-
gemeine Bildung zu erwerben.
Die Organisation der Universitäten, die entweder Korporationen oder Anstalten
sind (vgl. Meyer-Dochow“" S. 220), ist in den deutschen Einzelstaaten in den Grundlagen
die gleiche. Ihre Errichtung erfolgte durch den Landesherrn. Sie unterstehen den für das
Unterrichtswesen zuständigen Ministerien. Der Verkehr zwischen Ministerium und Universität
erfolgt in Preußen, Sachsen und Elsaß-Lothringen durch einen Kurator, in Württemberg und
Hessen durch den Kanzler. Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Professoren, Privatdozenten
und Lektoren. Die etatmäßigen Professoren, die der Staat auf Vocschlag der Fakultäten er-
nennt, und Lektoren sind Beamte. Die Privatdozenten und nicht etatmäßigen außerordentlichen
Professoren haben nur das Recht, Vorlesungen zu halten. Dieses Recht, das sie sich durch ihre
Habilitation erwerben, kann ihnen im Disziplinarwege entzogen werden. Die Studierenden
werden durch die Immatrikulation Mitglieder der Universität und unterstehen ihrer Disziplin
bis zu ihrer Exmatrikulation oder Entlassung. Die Universitäten gliedern sich in Fakultäten. Die
ordentlichen Professoren bilden die Fakultäten im engeren Sinne. Sie haben Sitz und Stimme
im Senat. Der Senat besteht entweder aus allen ordentlichen Professoren (großer Senat),
oder es wird ein Verwaltungsausschuß (engerer Senat) gebildet. An der Spitze des Senats
steht der Rektor (Prorektor), der die laufenden Geschäfte führt und die Universität nach außen
vertritt. Seine Wahl erfolgt jährlich durch die ordentlichen Professoren aus ihrer Mitte und
bedarf der Bestätigung durch den Landesherrn. An einigen Universitäten können auch die nicht
ordentlichen Professoren an der Wahl zum Rektor teilnehmen und zur Erledigung von Ver-
waltungsangelegenheiten herangezogen werden.
Die übrigen Hochschulen, namentlich die technischen Hochschulen, sind den Universitäten
nachgebildet. Sie bieten das, was die mittleren Fachschulen nicht bieten können, und stellen
dementsprechend höhere Anforderungen an ihre Lehrkräfte und an die Studierenden.
V. Baupolizei.
§ 13. Die Baupolizei beschränkt die Freiheit, zu bauen, wie es dem Bauberechtigten be-
liebt; sie bezweckt, im öffentlichen Interesse Störungen vorzubeugen oder zu beseitigen, die
aus unzweckmäßiger Bautätigkeit entstehen. Die Bauten müssen in einem Zustand errichtet
und erhalten werden, der Gefahren für Leben und Gesundheit ausschließt; bestehende oder neu
zu errichtende Bauten sind vor Beeinträchtigungen zu schützen, die daraus entstehen können,
daß unzweckmäßige oder verunstaltende Bauten errichtet oder in einer den Anlieger oder die
Allgemeinheit schädigenden Weise verwertet werden. Ungeeigneten Personen wird im öffent-