Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

538 F. Dochow. 
lichen Interesse das Bauen nicht gestattet. Die Baupolizei, die in den Händen der Ortspolizei 
und der ihr übergeordneten Landesverwaltungsbehörden liegt, ist ein Zweig der Verwaltungs- 
polizei, nicht der Sicherheitspolizei. Ob eine polizeiliche Anordnung, die sich auf Bauten (Neu- 
bauten, Umbauten und Ausbauten) bezieht, baupolizeilicher Natur ist, kann nur von Fall zu 
Fall entschieden werden (vgl. Meyer-Dochow 4 §5 888). Die baupolizeilichen Vorschriften sind, 
im Gegensatz zu den privatrechtlichen des Nachbarrechts, mit denen sie sich berühren, öffentlich- 
rechtlicher Natur. Die Baupolizei berührt namentlich das Gebiet der Sicherheits-, Gesundheits-, 
Gewerbe- und Straßenpolizei. 
Der Betrieb des Gewerbes als Baununternehmer, Bauleiter oder einzelner 
Zweige des Baugewerbes ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig- 
keit des Gewerbetreibenden in bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die Ausführung und Leitung 
von Bauten, zu deren sachgemäßer Ausführung nach dem Ermessen der unteren Verwaltungs- 
behörde ein hoher Grad praktischer Erfahrung oder technischer Vorbildung erforderlich ist, kann. 
Personen, die dafür ungeeignet erscheinen, untersagt werden. Die Staaten gewähren die 
Möglichkeit, Prüfungen verschiedener Grade abzulegen, und lassen ihre eigenen Bauten nur 
durch geprüfte Personen ausführen (GewO. §§ 35, 35 a, 53 a, 54). 
Wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender 
ist oder sich für den Neubau Baugeld zur Bestreitung der Kosten gewähren läßt, ist verpflichtet, 
ein Baubuch zu führen. (Das Baubuch ist zu unterscheiden von dem öffentlichen Baulasten- 
buch der Gemeinden, in das baupolizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers ein- 
getragen werden. Vgl. Fleiner § 10 36). Aus dem Baubuch muß zu ersehen sein, ob und wie 
das Baugeld bestimmungsgemäß für die an der Herstellung des Baues durch Werk-, Dienst- 
oder Lieferungsvertrag beteiligten Personen verwendet worden ist. Der Bauleiter ist ver- 
pflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, aus dem zu ersehen ist, wer 
der Unternehmer des Neubaues ist (RG. zur Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909). 
Um Leben und Gesundheit der Bauarbeiter zuschützen, sind neben den für gewerb- 
liche Arbeiter allgemein geltenden Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung besondere Schutz- 
vorschriften erlassen, deren Durchführung durch besondere Aussichtsbeamte der Berufsgenossen- 
schaften und durch die Baupolizei überwacht wird. Diese Vorschriften sollen Unfällen vor- 
beugen, indem sie Anordnungen geben über das Verhalten der Arbeiter während der Arbeits- 
zeit; sie schreiben unter anderem das Errichten von Schutzhütten und Aborten vor, daß für 
Trinkwasser gesorgt wird, die Entwicklung von Staub nach Möglichkeit vermieden und in Roh- 
bauten den Arbeitenden Schutz gegen die Witterung gewährt wird. 
Die Quellen des Baupolizeirechts sind da, wo es wie in Preußen an einer einheitlichen 
Regelung fehlt, vorwiegend die auf Grund allgemeiner Landesgesetze erlassenen Polizei- 
verordnungen. In den meisten anderen Einzelstaaten wurden durch allgemeine Baugesetze 
oder Landesbauordnungen einheitliche Grundlagen geschaffen, die durch örtliche Bauordnungen 
(Ortsstatute, Ortsgesetze) den lokalen Verhältnissen angepaßt werden können. (Eine übersicht 
über die Quellen des Baupolizeirechts findet sich bei Loening, H. d. St. 322 716; Meyer-Dochow" 
g 886.) 
Literatur: Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht“ 8 88; Art. Bauvolizei im 
Handwörterbuch d. Staatswissenschaften (zit. H. d. St.) 2. 712 von Loening; Art. Bau- 
wesen im Wörterbuch d. deutschen Staats= und Verwaltungsrechts" 1, 308—351 von Münch- 
gesang u. a.; Baltz, Preuß. Baupolizeirecht“ 1910. 
8 14. Wer bauen will, bedarf der Genehmigung (Bauerlaubnis, Bau- 
konsens)y. Er hat der Behörde ein Baugesuch einzureichen, dem die zur Beurteilung des 
beabsichtigten Baues notwendigen Bauvorlagen beizufügen sind. Staatliche Bauten be- 
dürfen in der Regel keiner Genehmigung. Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage 
des Grundstückes, Art und Umfang des Baues, die zu verwendenden Materialien, die Aus- 
gestaltung der Fassade u. dgl. enthalten. Hat die Prüfung des Gesuches ergeben, daß es den 
geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht, so wird es genehmigt und in der Regel 
ein Bauschein ausgestellt. Ohne Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem 
genehmigten Bauplan (RStr. 9367 Ziff. 15) darf nicht gebaut werden. (Es handelt sich hier 
um ein Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt lim Sinne von Otto Mayer 1 289; ebenso
	        
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