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das Letztere, so wird die Strafverfügung hinfällig und das Gericht
erkennt in erster Instanz.
Ist dieses Strafverfügungsrecht aufzufassen als ein im In-
teresse der Verwaltung, also des Staatszwecks, einer unrichtigen,
jedesfalls unpraktischen Theorie abgerungenes Zugeständniß, so ist
für die Verwaltung noch viel wichtiger die Erhaltung ihrer Straf—
gewalt zum Schutz ihrer eigenen Verfügungen durch die hier fort—
dauernde Auffassung der Strafe als Zwangsmittel. Erst die
neuen Gemeindegesetze haben die Unterscheidung durchgeführt und
die Strafe als Zwangsmittel den Gemeindebehörden reservirt
StO. II Art. IV 8 14, LGO. 8 76. Das Ges. vom 8. März
1879 aber hält ganz allgemein das Recht der Verwaltungs-
behörden, „zur Durchführung einer für den einzelnen Fall ge-
troffenen Verfügung Zwangsstrafen anzudrohen und zu voll-
strecken“ aufrecht. Eine Strafmaßbestimmung fehlt in diesem
Gesetz (in den beiden citirten Gemeindeordnungen nicht).
Das Strafandrohungsrecht ist für Verordnungen und Ver-
fügungen schon in § 2 des A-Ges. von 1835 zum Ausdruck ge-
kommen, indem den Verwaltungsbehörden die Befugniß ertheilt
wird, „innerhalb ihrer Competenz ihre Verfügungen mit Nach-
druck durchzuführen und zu dem Ende im Allgemeinen (durch
Verordnungen) oder in einzelnen Fällen sachgemäße Strafen an-
zudrohen und zu vollstrecken“. Daß dieses Strafandrohungsrecht
hinsichtlich der Verfügungen sich erhalten hat, ergiebt sich aus
dem vorhin angeführten Ges. vom 8. März 1879; es hat seinen
alten Character auch heute noch; daß die Strafandrohung in der
Verfügung selbst Platz greifen muß, entspricht ganz der Natur
der Sache. Anders verhält es sich mit der Strafandrohung in
Verordnungen. Denn diese Strafen werden jetzt als wirkliche
Strafen aufgefaßt, deren Verhängung prinzipiell den Strafgerichten
zusteht. Dennoch ist das Strafandrohungsrecht geblieben, das
dadurch den Character eines delegirten Strafgesetzgebungsrechts
bekommen hat. Die Fortdauer des Strafandrohungsrechts der
Verwaltung ist in der M. vom 14. Dezember 1870 § 3 an-
erkannt, welche im Uebrigen den neuen Standpunkt noch nicht
vollständig einnimmt, sondern den Uebergang bezeichnet („nicht
blos ein formelles Gesetz, sondern auch eine von der zuständigen