Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung. 99 
eine Abrechnung über den jeweiligen Stand jedem Gefangenen in seiner Zelle stets 
vor Augen. So spornt es zweifellos zu guter Führung und zur Vermeidung von Disziplinar- 
strafen an. 
Im amerikanischen Reformsysteme tritt die Einzelhaft völlig zurück. Sie hat da nur 
— außer disziplinärer Funktion — die Aufgabe, den Gefangenen während seiner Ruhepausen 
und bei Nacht zu bewahren, ist also gar nicht mehr Einzelhaft in unserem Sinne (s. oben S. 93). 
Die Ausbildung von Körper und Geist erfolgt in Gemeinschaftshaft. Auch mit dem englischen 
Systeme progressiver Folge von Einzelhaft, Gemeinschaftshaft und vorläufiger Entlassung hat das 
amerikanische Progressivsystem wenig oder nichts gemein. Nicht die Folge der Haftarten ist 
das dem System Charakteristische, sondern was in der Haft mit dem Ge- 
fangenen angefangen wird. Diese positiven erziehlichen Einflusse, 
denen man ihn mit aller Macht aussetzt, sind es auch, die das Bedenkliche der Gemeinschafts- 
haft überwinden helfen. Nicht ist es das unnatürliche Schweigegebot, das in Amerika vielfach 
stark eingeschränkt worden ist. 
2. Wie die Klasseneinteilung, so folgt zweitens das unbestimmte Strafurteilt 
(indeterminate oder indefinite sentence) unmittelbar aus dem Erziehungszwecke. Nur aus- 
nahmsweise wird schon in der Hauptverhandlung, das ist sein Grundgedanke, der Richter bei 
Verhängung des Strafmaßes mit Sicherheit voraus sagen können, wann das Ziel der Um- 
bildung des jungen Verbrechers zum nützlichen Menschen erreicht sein wird. Erst im Straf- 
vollzug ist es möglich zu bestimmen, wann die Umbildung erfolgt ist. Nur dann ist es angängig, 
die geeigneten Maßregeln, die sich ergeben, mit Aussicht auf Erfolg zu ergreifen, wenn die 
erforderliche Zeit für die Umbildung der Anstaltsverwaltung zur Verfügung steht. Das ist der 
Gedankengang, aus dem die Verurteilung hier nicht auf eine Freiheitsstrafe von bestimmter 
Dauer lautet, sonderm zunächst grundsätzlich in bloßer Uberweisung an das Jugendgefängnis 
besteht. Die Entlassung aus ihm soll durch ein Entlassungsamt (parole board) dann erfolgen, 
wenn es die Gewähr für vollendete Umbildung zu einem brauchbaren Bürger als gegeben. 
ansieht. 
Dem Schutze des Gefangenen gegen zu lange Freiheitsentziehung dient es, wenn dabei 
nach dem geltenden Recht Amerikas überall ein zeitliches Höchstmaß gesetzt wird, über das der 
Gefangene hinaus unter keinen Umständen in der Anstalt gehalten werden darf. Er wird also 
zur Uberweisung an das Reformatory# — etwa in Elmira —, jedoch auf nicht länger als — 
etwa fünf Jahre — verurteilt. Die unbestimmten Strafurteile Amerikas sind also in Wahr- 
heit relativ un bestimmte oder, wenn man so lieber will, relativ bestimmte. 
Wie schon des öfteren (s. oben S. 89), haben wir auch hier Anlaß, auf deutsche Quellen 
einer berühmt gewordenen amerikanischen Maßnahme mit Entschiedenheit hinzuweisen 2. Un- 
bestimmte Verurteilung ist in verschiedenster Form dem deutschen Strafrechte früherer Jahr- 
hunderte und bis in die Mitte des 19. Jahrhundertes bekannt gewesen. Vor allem aber ist 
E. C. Wines, einer der Führer der amerikanischen Gefängnisreform, insbesondere auf dem 
Kongreß zu Cincinnati (s. oben S. 97 A. 2), nach dem Zeugnisse seines sachkundigen Sohnes 
J. H. Wines, durch den Deutschen Obermaier wesentlich beeinflußt worden. Dieser 
hatte nur dank der damals in Bayern bestehenden unbestimmten Verurteilung die zur Nach- 
ahmung auffordernden Erfolge in seiner Anstalt errungen und schon 1835 auf die unbestimmte 
Verurteilung aufgebaute Besserungsanstalten in Vorschlag gebracht. 
3. Den Strafvollzug schließt endlich vorläufige (oder bedingte) Entlassung ab. Sie ist 
aber nicht, wie bei uns, eine nur ausnahmsweise gewährte Vergünstigung, sondern ein durchaus 
regelmäßiger Bestandteil des Strafvollzuges. Wer sich die vorgeschriebene Zeit in der Anstalt 
gut geführt und eine geeignete Stellung draußen in Aussicht hat, wird vom Entlassungsamte, 
das zum Teil aus angesehenen Bürgem besteht, entlassen. Diese Stellung aber besorgt ihm in 
der Regel die Anstalt selbst, seltener der Kreis seiner Freunde und Bekannten, an den er sich 
1 Siehe hierzu Graf Gleispach in d. Monatsschr. f. Krim. Psych. 8, 346 ff. und im 
Ber. 1. d. 7. Int. K. f. krim. Anthr.; vgl. auch Freudenthal, Unbest. Verurt. (oben S. 97 
Anm. 1) S. 245 ff. 
* Den Nachweis s. bei Freudenthal a. a. O. S. 252; siehe aber auch C. G. Wächter 
Strafarten, 1832 S. 50 ff. 
77
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.