Regelung der Arbeit in Web- usw. Gewerbezweigen.
gt. Bst. I. 1391/3. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Regelung der Krbeit in Web-, Wirk-
und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen.
Vom 4. April 1916.
(Auf Grund des §5 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
74. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend
Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 1851.)
Für gewerbliche Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von
Männer-oder Knabenbekleidung (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln, Mützen), Frauen-
und Kinderbekleidung (Mänteln, Kleidern, Blusen, Weißwaren, Umhängen, Schürzen,
Korsetts) oder von weißer oder bunter Wäsche im großen erfolgt — Kleider= und
Mäschekonfektion — einschließlich der von diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung
nach Maß, sowie für die gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchsgegenstände
ganz oder überwiegend aus Web-, Wirk= oder Strickstoffen, aus Wollen, Filzen
(eäcke, Rucksäcke, Zelte, Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken u. dgl.)
im großen hergestellt werden, gelten die nachstehenden Vorschriften. Anfertigung
oder Bearbeitung im großen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe
selbst nur eine beschränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird,
wenn jedoch der Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Massen
herstellen läßt. Die Vorschriften finden ferner, auch wenn es sich nicht um Her-
stellung im großen handelt, auf alle gewerblichen Betriebe der bezeichneten Art
Anwendung, in denen außer dem Inhaber oder Leiter mindestens 4 Arbeiter
(Abbeiterinnen) beschäftigt sind.
Beschäftigung innerhalb der Betriebe der Unternehmer.
# 1. Die reine Arbeitszeit der im Betriebe mit dem Zuschneiden der Stoffe
beschäftigten Personen darf 40 Stunden für die Woche nicht überschreiten. Die
Zahl dieser Personen darf nicht über diejenige hinausgehen, welche am 1. Februar
916 für den Betrieb mit Zuschneiden beschäftigt war. Das Zuschneiden mittels
irgendwelcher mit Kraft angetriebener Zuschneidemaschinen (auch Stanzen u. dgl.)
ist verboten mit Ausschluß von Geweben, welche ganz oder teilweise aus Papier
bestehen. Das Zuschneiden mittels Zuschneidemaschinen mit Hand= oder Fußbetrieb
ist Uur während fünf Stunden am Diestag jeder Woche zulässig. Die Zahl dieser
Zuschneidemaschinen darf nicht diejenige überschreiten, welche am 1. Februar 1916
im Betriebe vorhanden war.
Die reine Arbeitszeit der übrigen im Betriebe mit der Anfertigung oder Be-
arbeitung gewerblicher Erzeugnisse, mit dem Einrichten oder mit dem Ausgeben
und Abnehmen der Arbeit beschäftigten Personen darf gleichfalls 40 Stunden für
die Woche nicht überschreiten.
Der Betriebsunternehmern ist freigestellt, wie sie die nach Abs. 1, 2 zugelassene
Abeitszeit innerhalb der gesetzlich erlaubten Grenzen auf die einzelnen Werktage
verteilen wollen. Sie haben die danach für ihren Betrieb geltende Arbeitszeit inner-
halb acht Tagen dem zuständigen (Gewerbeaussichtsbeamten) 1) schriftlich anzuzeigen.
Spätere Anderungen dieser Arbeitszeit sind binnen acht Tagen dem zuständigen
(GGewerbeaufsichtsbeamten):) anzuzeigen. Die von den (Landespolizeibehörden
1) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Gewerbeinspektor.
„ Bayern „ „ „ Gewvwerberat.
„ Sachsen „ „ „ Ortspolizeibehörde.
„ Württemberg „ „ „ Gewerbeinspektor.
105