134 Ernst Beling.
2. Eine von einem Angeklagten eingelegte Revision wirkt in gewissem Umfange auch zu-
gunsten der Mitverurteilten (5 397 St PO.).
3. Durch das Vorhandensein mehrerer Angeklagter vermindert sich für jeden die Zahl
der auf Passivseite vorhandenen Geschworenenablehnungen (5 284 St PO.).
4. Das wegen sachlicher Fehlerhaftigkeit eines Geschworenenanspruchs in einer Straf-
sache eingeleitete Berichtigungsverfahren ergreift auch die verbundenen Strafsachen (s 311
St PO.).
5. Für die Auslagenerstattung tritt bei Mitangeklagten, die in bezug auf dieselbe Tat zu
Strafe verurteilt sind, Gesamthaftung ein (5 498 Abs. 2); im Privatklageverfahren zieht die
Mehrheit der Kläger oder der Angeklagten in vollem Umfang Gesamthaftung für die Kosten
nach sich.
6. Ist ein Richter in einer Strassache kraft Gesetzes ausgeschlossen oder mit Grund abgelehnt,
so kann er auch in etwa verbundenen Sachen nicht mitwirken, denn die Verbindung bedingt
Einheit des Gerichts, es ist also faktisch unmöglich, seine Mitwirkung geteilt zuzulassen.
Drittes Kapitel.
Die Prozeßsubjekte.
§ 8. A. Begriff.
Prozeßsubjekte sind die maßgebenden Personen im Strafprozeß (im Gegen-
atz zu sog. „Dritten"). Solche sind:
1. die Parteien #, das sind
a) der aktiv Beteiligte, der Strafkläger (Bußkläger) — actor;
b) der passiv Beteiligte — reus. Passiv beteiligt ist aber in erster Linie der „Beschuldigte"
(so die allgemeine Bezeichnung; speziellere Bezeichnungen sind „Angeschuldigter“
— von Erhebung der öffentlichen Klage ab; und „Angeklagter“ — von Eröffnung
des Hauptverfahrens ab, § 155 St PO.). Mitpartei (oder — im objektiven Ver-
fahren — Alleinpartei) auf Passivseite (Quasibeschuldigte) sind aber möglicherweise
auch solche Personen, die lediglich von einem der Nebenansprüche (oben § 6 IV)
berührt werden; so die Nichteinziehungs-(Unbrauchbarmachungs-) Interessenten, die
subsidiär Haftbaren usw.
2. Der über den Parteien stehende Unparteische: der Staat durch seine Gerichte.
B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.
Literatur: Die Darstellungen des Staatsrechts. Ferner: v. Stengel im Wörterbuch
des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts s. v. Gerichtsverfassung; v. Kries, Arch. f. öffentl.
R. Bd. V S. 338; Beling, Strafrechtl. Bedeutung der Exterritorialität (1896); Gareis,
ul f. StrRW. Bd. VII S. 633; Weismann das. Bd. IX S. 379; Sontag, Der besondere
utz der Mitglieder des deutschen Reichstags gegen Strafverfolgung usw. (1895); Hubrich,
Parlamentar. Redefreiheit (1898); Derselbe, Parlamentar. Immunität und Beamten-
disziplin (1901); Koppenh r* en, Die Immunität der deutschen Reichstags- und Landtags-
abgeordneten gegen Strafverfolgung und Verhaftung (1899); Schwedler, Parlamentar.
Rechtsverletzungen nach deutschem Reichsrecht (1898); v. Muralt, Die parlamentar. Im-
munität in Deutschland und der Schweiz (1902); Kisch, Unsere Gerichte und ihre Reform (1908);
Wilhelm, Die französische Gerichtsverfassung, Beilageheft zu Gerichtssaal Bd. LXXVIII
(1911); Gerland, Die englische Gerichtsverfassung (1910); Mendelssohn Bart-
holdy, Das Imperium des Richters (1908); Aubin, Die Entwicklung der richterlichen Un-
abhängigkeit (1906); Dörr, Begriff und Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit, in der Rheini-
schen Zeitschr. für Zivil- und Prozeßrecht Bd. III S. 425.
ÚÒÖeÚe
— der Strafprozeß heute Parteiprozeß ist, ergibt sich aus dem Klageformprinzip, siehe
unten .