Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Strafprozeßrecht. 159 
mfenz sie können ihrerseits auch den Gegenstand eines einem anderen als dem Handlungssubjekt 
verliehenen Anspruchs bilden. So entspringt aus der ordnungsmäßigen Klage das Recht 
des Klägers auf gerichtliches Forthandeln; aus dem Urteilsanfechtungsakt das Recht auf gericht- 
liche Behandlung des Rechtsmittels (aus dem Urteil selbst entsteht dieses Recht als ein auf die 
Potestativbedingung der Rechtsmitteleinlegung gestelltes potenzielles); das Strafklagerecht ist 
das Recht auf gerichtliche Sachprüfung und -entscheidung; Pflichthandlung ist die Ablegung des 
Zeugnisses usw. 
Darüber hinaus ist das behördliche Handeln im selben Umfange, in dem es zulässig. 
ist, zugleich auch in der Regel organschaftliche Amtspflicht dem Staate gegenüber; eine Aus- 
nahme bedingen die Fälle, in denen eine „Ermessensentscheidung“ in Frage steht. 
VIII. Prozeßhandlungen, die nicht zugleich Pflichthandlungen sind (vorstehend VII) 
können unterlassen werden; die Unterlassung steht aber der späteren Vornahme der Handlung, 
sofern diese nicht nunmehr durch Fristablauf oder durch Uberholtsein der prozessualen Sachlage 
präkludiert ist, nicht entgegen. 
Rechte auf prozessuales Handeln anderer gehen durch Verzicht (Vergleich) unter (so das. 
Recht des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Nichtgewahrtseins der 
Ladungsfrist; auch das — noch potenzielle, s. oben VII — Rechtsmittelrecht). Eine sehr große 
Anzahl von solchen Rechten sind freilich aus besonderen Gründen unverzichtbar, so namentlich. 
das Strafklagerecht. 
8§ 28. II. Die Fähigkeit zu prozessnalem Handeln. 
Literatur: Hegler, Latente Geistesstörung bei Prozeßbeteiligten, in den Jurist.-psychiatr. 
Grenzfragen Bd. IV (190 79. 
I. Die Fähigkeit zu prozessualem Handeln hat 
1. soweit es sich um richterliche Handlungen handelt, nur das gehörig, d. h. gerichts- 
verfassungsmäßig besetzte Gericht; 
2. soweit es sich um Parteihandlungen handelt, nur der zu der Handlung Legitimierte 
(Entsprechendes gilt für Handlungen gegenüber einer Partei). Legitimiert zum Prozeß ist aber 
a) die Partei selber, soweit sie pro zeß fähig und bei Handlungen, die unter Anwalts- 
zwang stehen, postulations- oder gerichts fähig ist; 
b) ein Dritter für die Partei, soweit er prozeßfähig und im Bereich des Anwaltszwangs 
gerichtsfähig u nd kraft organschaftlicher Stellung oder kraft Vertretungs- 
oder Unterstützungsbefugnis zum Handeln mit Wirkung für die Partei berufen ist. 
II. Prozeßfähigkeit = prozessuale Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, am 
Prozeß durch Bestimmung über Vomahme von Parteihandlungen für sich oder Dritte mitzuwirken. 
1. Physische Personen, sei es, daß sie als Beschuldigte (oder Quasibeschuldigte), sei es, 
daß sie als Privat= oder Nebenkläger in Betracht kommen, sind für den Strafprozeß (Gegensatz. 
zum Zivilprozeß) grundsätzlich ohne weiteres prozeßfähig (auch Minderjährige). 
Ausnahmen: a) Geisteskrankheit z. Z. der betr. Prozeßhandlung begründet für diese 
Prozeßunfähigkeit; b) aus Aktivseite sind außerdem diejenigen Personen prozeßunfähig, die einen 
gesetzlichen Vertreter haben (St PO. § 414 Abs. 3). 
2. Juristische Personen haben künstliche Prozeßfähigkeit; sie werden durch ihre Organe 
repräsentiert. So der Staat als Strafkläger durch die Staatsanwaltschaft (eventuell die Ver- 
waltungsbehörde, St PO. § 464); eine als Privat= oder Nebenkläger auftretende juristische 
Person durch die für deren Zivilprozesse berufenen Organe, St PO. 414 Absl. 3. 
III. Gerichts-(Postulations-) fähigkeit ist die Fähigkeit, die vor Gericht vor- 
zunehmenden Parteihandlungen rechtswirksam in eigener Person vornehmen zu können. Der 
Begriff spielt jedoch im Strafprozeß keine erhebliche Rolle, weil hier grundsätzlich jeder Prozeß- 
fähige auch gerichtsfähig ist. Anwaltszwang bildet die Ausnahme und bedeutet obenein nur, 
daß dabei der Handelnde nur des Mit handelns eines Anwalts bedarf, und außerdem dem 
Mithandeln des Anwalts das Mithandeln des Verteidigers oder des Gerichtsschreibers gleichwertig 
ist. St PO. # 385, 406. (Vgl. übrigens § 170.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.