182 Ernst Beling.
Rechtsverbindlich ist grundsätzlich nur die vom Richter angeordnete Durchsuchung; be-
Gefahr im Verzuge sowie bei den soeben genannten Räumen genügt jedoch die Anordnung
der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei (§ 105 StPPO.). Bei Durchsuchung von Woh-
nungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum (Haussuchung) sind, wenn sie ohne Bei-
sein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, tunlichst ein Gemeindebeamter oder zwei
Gemeindemitglieder (jedoch nicht Polizei= oder Sicherheitsbeamte) zuzuziehen, außer wenn
es sich um die vorstehend bezeichneten Räume handelt.
Besondere Kautelen sieht § 104 für nächtliche Haussuchungen vor; solche dürfen nur
erfolgen bei Verfolgung auf frischer Tat; bei Gefahr im Verzuge; zwecks Wiederergreifung
eines entwichenen Gefangenen; in Wohnungen von Polizeiobservaten; in Räumen, die ohnehin
zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungs-
orte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels strafbarer Handlungen erlangt
sind, oder als Schlupfwinkel des Glückspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind. Be-
sondere Garantien gelten auch für die Durchsicht von „Papieren“ (§s 110 St PO.).
Viertes Kapitel.
Anderungen im Prozeßverhältnis und Prozeßbeendigung.
§ 54.
Literatur: Otker, Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, im
Gerichtssaal Bd. LXXI S. 299; Binding, Die Wirkungen des Eintritts der Staatsanwalt-
aans im Privatklageverfahren, im Gerichtssaal Bd. LXXII S. 1; Otker, Wirksamkeit der Ent-
eidungen, Präklusion von Beschwerden, Einstellungsbeschluß und Rechtshängigkeit (1910).
I. Eine Rechtsnachfolge in die Parteirolle und damit eine personelle Anderung des Prozeß-
verhältnisses kennt das Gesetz nur im Privatklageverfahren (auf Aktivseite): StPO. # 417
Abs. 2, 433 Abs. 2, 3.
II. Prozeßbeendigungsgründe sind
1. formell rechtskräftige prozeßerledigende Entscheidung;
2. Klagezurücknahme, soweit sie nach St PO. §§ 154, 431 zulässig ist;
3. der Tod des Beschuldigten oder (im Privatklageverfahren) des Privatklägers, StPO.
z 433 Abs. 1 (vgl. aber das. Abs. 2 und 3, vorstehend ).
Fünftes Kapitel.
Kosten- und Entschädigungsrecht.
8 55.
Literatur: Friedenreich, Lehre von den Kosten im Strafprozeß (1901); A. Fried-
länder, Das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen, Ztschr. f. StKW. Bd. XX S. 175.
— Woermann, Das Wiederaufnahmeverfahren und die Entschädigung unschuldig Ver-
urteilter (1899); Lessing, Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen
Personen (1898); Schultetus in der Ztschr. f. StrR Wiss. Bd. XXIII S. 687; Kähler
Entschädigung für Strafe und Untersuchungshaft (1904); Köhler im Gerichtssaal Bd. LIXIV
S. 337; Lessing, R6es. betr. die Entschädigung für Untersuchungshaft (1905); Romen,
Die Reichsgesetze betr. die Entschädigung usw. (1905); Burlage, Die Entschädigung der un-
schuldig Verhafteten und der unschuldig Bestraften (1905); randis, Entschädigung für
Untersuchungshaft (1905); Tobler, Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber schuldlos
Verfolgten, Angeklagten und Verurteilten (1905); Krause, Haftentschädigung (1906);
Rocco, La riparazione alle vittime degli errori giudiziari (1906); Goldschmidt, Rechts-
grund und Rechtsnatur der staatlichen Entschädigungspflicht gegenüber unschuldig Verhafteten
und Bestraften, in der Festgabe für Gierke (1910); Riecker, Die Entschädigung unschuldig
Berhafteter und Bestrafter (1911). Vgl. Högel, Das (österr.) Gesetz betr. die Entschädigung
für ungerechtfertigt erfolgte, Verurteilung (1901).
I. Im allgemeinen hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er
rechtskräftig zur Strafe verurteilt wird (anders im Militärstrafprozeß, § 469 MStG.); bei
anderem Ausgang des Prozesses trägt sie die Staatskasse. Sonderbestimmungen gelten für