Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

216 Heinrich Dietz. 
1908, dem M. beigegeben). Wegen strafbarer Handlungen im Felde werden sie 
(5 153) aus s#s 57—80, 89—113, 127—136 bestraft. Sonst gilt für sie das ge- 
meine Strafrecht (§ 154); aus dem M. sind nur die F# 43 und 45 (Amtsverlust, 
Strafvollstreckung durch bürgerliche Behörden) anwendbar; 
5) Soldaten des Beurlaubtenstandes (nicht „Personen“, denn die 
Militärbeamten des Beurlaubtenstandes scheiden aus; Begriff: § 56 Mil.; 
vgl. §#§ 26, 30 des Gesetzes vom 11. Febr. 1888) sind, solange sie nicht zum Dienst 
einberufen sind, nach § 6 nur den Vorschriften unterworfen, die im M. ausdrück- 
lich als auf sie anwendbar erklärt sind. Es sind damit nach §§ 113, 126 die (im 6. 
und 7. Abschn. des I. Titels II. Teil genannten) strafbaren Handlungen gegen die 
Pflichten der Unterordnung und des Mißbrauchs der Dienstgewalt, begangen 
im dienstlichen Verkehr mit dem Vorgesetzten oder Untergebenen oder in der 
Militäruniform getroffen; ferner unabhängig von diesen Voraussetzungen: Un- 
gehorsamshandlungen gegen rechtmäßige Befehle in Dienstsachen, Widersetzung, 
unbefugtes Veranstalten von Versammlungen. Vgl. ferner § 42 M. und § 60 
Ziff. 3 RMilG., eine das M. ergänzende Vorschrift, wonach gewisse Gruppen 
des Beurlaubtenstandes den §§ 64—83 M. unterstellt werden; 
)) Offiziere à la suite in bestimmten Fällen; 
0) Zivilpersonen auf dem Kriegsschauplatz und Personen, die sich aus dienstlicher 
Veranlassung an Bord eines im Kriegszustande befindlichen Schiffes begeben 
haben; 88 160, 162 2. 
2. Die zeitliche Herrschaft des MSt#B. begann mit dem 1. Oktober 1872 (§ 1 
EG.). — Das M. hat zahlreiche Tatbestände, die nur in Kriegszeiten gelten. Sie werden 
Kriegsgesetze: genannt; sie gelten nach Eintritt der Mobilmachung und nach Eintritt 
des einzelnen in den mobilen Zustand. Entsprechendes gilt für ihren Endzeitpunkt. Vgl. 
§ 9—11, 155, wegen der Marine 164.— Dem Kriegszustande ist der — bei inneren Unruhen 
usw. verhängte — Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht) gleichgestellt 
(5 9 Z. 2—4). 
3. Inräumlicher Beziehung gilt — im Gegensatz zum StGB. — das Perso- 
nalitätsprinzip. Der Soldat trägt sein Gesetzbuch (einschließlich des ganzen Reichsstrafrechts) 
mit sich (ös 7, 160, 161; vgl. 155, 157, 1582). 
4. Das sachliche Geltungsgebiet. Es ist abzugrenzen: 
a) das Militärstrafrecht vom gemeinen Strafrecht. Oberster Grund- 
satz ist, daß strafbare Handlungen der Militärpersonen nur insoweit nach gemeinem Strafrecht 
zu beurteilen sind, als nicht das M. etwas anderes bestimmt (§ 10 StGB.); 
a) gemeine Straftaten sind nach gemeinem Recht zu behandeln und dabei nur 
insoweit nach dem M., als dieses abändernde oder ergänzende Bestimmungen hat; das ergibt 
sich aus dem § 3 M. Beispiel: 5 7, 29 (Geldstrafe bei gemeinen Vergehen, die wahlweise Geld- 
oder Freiheitsstrafe androhen, unzulässig, wenn durch die Handlung zugleich eine militärische 
Dienstpflicht # verletzt wird; § 14, 15, 45 (Strafvollstreckung); 47, 49 u. a., nach bisher herrschender 
Lehre auch der wichtige §s 55 (ogl. B III 3); 
5) auf militärische Verbrechen und Vergehen (dvgl. B 1 12) werden 
gemeinstrafrechtliche Bestimmungen nur insoweit angewendet, als das M. sie nicht abgeändert 
hat (5 2 M.); unverändert bleiben die meisten grundlegenden allgemeinen Bestim mungen des 
St GB., auch einige Grundbegriffe der uneigentlichen militärischen Vergehen (z. B. J§ 138: 
militärischer Diebstahl und Unterschlagung). 
  
  
1 Siehe „Kriegsgesetze“ (Grützmacher), „Belagerungszustand“ (Giese) im andww Mit Bay. 
Ges. über den Kriegszustand v. 5. Nov. 1912; Taschenbuch des MilRechts für iegseiten, " 
: Klärung dieser oft falsch behandelten Frage durch M. E. Mayer, MilöStrafr. I 53 ff.; 
vgl. Note 2 zu A IV. 
* Bgl. hierzu die Beiträge „Dienstpflichtverletzungen, militärische“ (Autenrieth) und „Kriegs- 
aruen!, (Mewes) im Handw ur. dieser mit neuen Ergebnissen, die von der herrschenden Lehre 
abweichen.
	        
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