Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

222 Heinrich Dietz. 
Geldstrafe nicht erkannt werden, wenn durch die strafbare Handlung gleichzeitig eine militärische 
Dienstpflicht verletzt worden ist. Bei militärischen Straftaten gilt das militärische Strafen- 
system, in dem Geldstrafe, Haft und Verweis fehlen; dafür kennt es als kurzzeitige Freiheits- 
strafen den Arrest in verschiedenen Arten, die sich, unter besonderer Berücksichtigung des Offizier- 
standes, den Rangverhältnissen in der bewaffneten Macht anpassen. 
Das M. faßt Gefängnis, Festungshaft und Arrest als „Freiheitsstrafen“ zusammen (5 16 
Abs. 1, 21). Doch kommt in einzelnen Strafgesetzen (z. B. 88) der natürliche Begriff (Zucht- 
haus eingeschlossen) zum Vorschein. 
a) Die einzelnen Hauptstrafen. 
u) Die Todesstrafe ist nur angedroht bei militärischen Verbrechen, die im Felde 
begangen sind; in acht Fällen als einzige Strafe. Vollstreckung bei Vollziehung im Felde durch 
Erschießen, bei Ubergang auf die bürgerliche Behörde (so stets im Frieden) durch Enthauptung 
(§ 14 M., 13 StGB., 452—454 MStG.). 
5) Für die Zu h thausstrafe gilt nichts, was vom gemeinen Recht abwiche. Sie 
wird von den bürgerlichen Behörden vollstreckt, weil neben ihr auf Entfernung aus dem Heere 
oder der Marine zu erkennen ist (§ 31, 15 Abf. 3). 
7) Die Gefängnisstrafe ist nach M. lebenslänglich oder zeitig angedroht; diese 
kann 15 Jahre erreichen, daher Verbrechensstrafe sein (# 1, 16, 17). Ihr Mindestmaß ist 
43 Tage. Auch 
) Festungshaft ist als zeitige Freiheitsstrafe nur im Rahmen von 43 Tagen und 
15 Jahren zulässig (s. ebd.; abweichend StGB. § 17, 2). Weit häufiger als nach dem StG. 
ist sie neben Gefängnis (neben Zuchthaus: § 62) angedroht; das hat praktisch den Erfolg, daß 
die Gerichte bei Offizieren (und Trägern des Offizierseitengewehrs), wenn angängig, die Festungs- 
haft wählen. Lebenslängliche Festungshaft ist vereinzelt angedroht. 
#) Der Arrest, ein Ausläufer der Gefängnis= und Festungsstrafe, dabei als selbständige 
Strafart anzusehen, nach den Erfahrungen des militärischen Lebens (vgl. Disziplinarstrafrecht), 
der Rechtspflege und Kriminalstatistik als das wirksamste Strafmittel in der bewaffneten Macht 
anerkannt, zerfällt in vier Arten: Stubenarrest (Marine: Kammerarrest § 162) gegen Offiziere 
und obere Militärbeamte (§ 44); er kann auch gerichtlich als geschärfter Stubenarrest verhängt 
werden; gelinder Arrest gegen Gemeine, alle Unteroffiziere und unteren Militärbeamten zu- 
lässig; mittlerer Arrest, gegen Gemeine und Unteroffiziere ohne Offizierseitengewehr; strenger 
Arrest, nur gegen Gemeine zulässig und auch dann noch von besonderen Voraussetzungen (5 22 
Abs. 3) abhängig gemacht. Mindestmaß aller Arten ist ein Tag; Höchstmaß sechs, beim strengen 
Arrest vier Wochen. 
b) Das Wertverhältnis der Freiheitsstrafen untereinander. 
a) Wegen Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen Freiheitsstrafen s. nachf. III 4. 
)Abweichend von 5 21 St GBB. wird in &17,2 für militärische Verbrechen bestimmt, daß 
Zuchthaus unter einem Jahre einer Gefängnisstrafe von gleicher Dauer gleichzusetzen ist (Ver- 
such, Beihilfe, 88 76, 88, 98 M.). Ein Tag strengen Arrestes ist zwei Tagen mittleren oder 
vier Tagen gelinden Arrestes gleichgesetzt (S 54, 2). Das Verhältnis der verschiedenen Arrest- 
strafen zu anderen Freiheitsstrafen ist gesetzlich nicht festgelegt und die Meinungen, wie der 
Ausgleich zu suchen sei, gehen sehr weit auseinander 2. 
c) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen. 
œ) Die Militärbehörden vollstrecken an aktiven Militärpersonen jede Freiheitsstrafe, mag 
sie vor oder nach dem Diensteintritt, mag sie durch ein bürgerliches oder Militärgericht verhängt 
worden sein. Wegen Entlassung zur Disposition der Ersatzbehörden, wenn mehr als sechs Wochen 
Freiheitsstrafe wegen solcher Handlungen, die vor dem Diensteintritt liegen, ausgesprochen 
(herausg. von Steiole)m1 Seitccheitt zum . Okt. 1910. Bgl. auch „Befehl“ (Rissom) im HandwMilR. 
u. Keil im Arch. Mil eft 1 
1 Streitfragen s. K. ö5. ent Note 3 S. 216. 
1„ Bgl. RFMG. 3, 158, wonach alle Arreststrafen der Gefängnisstrafe von Fleicher Dauer gleich- 
zshten lind n 6, 212; M. E. Mayer, MilöStrafr. I 130/131, 157. — Bgl. auch Note 1 zu 
na
	        
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