Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 223
wird (oder zu erwarten ist), s. RMilG. § 18, MStGO. 5 7, 2 und Wehr O. § 82; in diesem
Falle wie in allen den Fällen, in denen das militärische Dienstverhältnis des Verurteilten gelöst
wird (bei Entfernung aus dem Heere, Dienstentlassung, völliger Dienstunbrauchbarkeit, aber
nicht bei Entlassung zur Reserve), geht die Vollstreckung auf die bürgerlichen Behörden über
(5 15, 3 M.; vgl. 15 EG. MSt GO.). Einzelheiten in den Straf VollstrV. für Heer u. Marine.
Die Grundbestimmungen des St GBB. (F 15—18, 22, auch 23—26) für die Vollstreckung der
Freiheitsstrafen gelten auch für militärische Strafen; ergänzend § 15, 2: Nach dem StG#.
zulässige oder gebotene Beschäftigung des Sträflings findet zu militärischen Zwecken und unter
militärischer Aufsicht statt. Zu Gefängnis verurteilte Unteroffiziere und Gemeine können auch
ohne ihre Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
5) Der Stubenarrest wird in der Wohnung (Annahme von Besuch verboten, vgl. § 80 M.),
geschärfter Stubenarrest in einem besonderen Offizierarrestzimmer verbüßt. Bei mittlerem
und strengem Arrest harte Lagerstätte, Wasser und Brot; beim strengen Arrest außerdem Ver-
dunkelung der Zelle (dazu gute Tage), §s 23—28.
Alle Einzelheiten über die Vollstreckung ergeben sich aus der Mil Strafv V. I. Teil v. 19. März
1908 und der Mar St VO. v. 21. Nov. 1908.
Die Bestimmungen über Vollstreckung der Festungshaft sind neuerdings (Mai 1912) er-
heblich verschärft worden (besondere Sicherheitsmaßnahmen gegenüber Landesverrätern usw.).
2. Nebenstrafen.
a) Allgemeines. Nebenstrafen für militärische und gemeine Verbrechen sind Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte (neben Festungshaft oder Arrest unzulässig) und die besonderen
militärischen Ehrenstrafen des 8 30 M. (unter b). Beim versuchten Verbrechen oder Vergehen
besteht kein Zwang, eine militärische Ehrenstrafe zu verhängen (§ 46, abweichend von § 45
StGB.). Wichtig ist § 42 M., nach dem auch Personen des Beurlaubtenstandes, die von bürger-
lichen Gerichten abgeurteilt worden sind, den militärischen Ehrenstrafen unterliegen: es treten
gegen sie lediglich Ehrenstrafen ein, die gegen aktive Soldaten ausgesprochen werden müßten
und zwar ohne Urteil, kraft Gesetzes, wenn sie mit Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte oder Unfähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden, bestraft worden sind (Abs. 1); es kann
serner in Fällen der Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Erpressung,
Hehlerei, Betrugs und Urkundenfälschung in einem besonderen militärgerichtlichen Verfahren
die Dienstentlassung und Degradation bei Offizieren und Unteroffizieren des Beurlaubtenstandes
herbeigeführt werden (Abs. 2). Die Stelle ist erweiterungsbedürftig; man denke an Sittlich-
keitsverbrechen, Majestätsbeleidigung.
Eine den Nebenstrafen gemeinsame Vorschrift bezieht sich auf ihre Wirkung: Es sollen
durch den Militärdienst erworbene Ansprüche verloren gehen, soweit sie durch Richterspruch
aberkannt werden können. Über die Versorgungsansprüche hat heute der Richter nicht mehr
zu entscheiden, daher ist die Vorschrift ohne Bedeutung (vgl. Off Pens- und Mannsch Versorg Ges.
vom 31. Mai 1900).
b) Im einzelnen.
a)Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, auch bei mili-
tärischen Straftaten unter den Voraussetzungen des § 32 StB. zulässig, ist bei den Ver-
brechen nach 134 und 138 M. besonders vorgesehen; vgl. 158. Sie zieht als weitere mili-
tärische Ehrenstrafe die unter 9, J, e genannten nach sich. Näheres ## 31, 37, 40 M.
5) Die Entfernung aus dem Heere oder der Marine ( 31—33) als
schwerste militärische Ehrenstrafe (Waffenunwürdigkeit) hat den dauernden Verlust der Dienst-
stelle (bei pensionierten Offizieren des Diensttitels) und der damit verbundenen Auszeichnungen,
der Orden und Ehrenzeichen von Rechts wegen zur Folge und macht unfähig zum Wiedereintritt
in das Heer oder in die Marine. Es gibt Fälle, in denen auf diese Ehrenstrafen erkannt werden
muß, und solche, in denen darauf erkannt werden kann. Offiziere sind ungünstiger als Unter-
offiziere und Gemeine gestellt. Die Ehrenstrafe muß stets, auch im Falle des § 31 StGB.,
ausdrücklich im Urteile ausgesprochen werden. Im besonderen Teile des M. ist sie in § 81, 2
vorgesehen.