224 Heinrich Dietz.
7) Die Dienstentlassung, nur gegen Offiziere zulässig (nicht unwürdig, aber aus
militärischen Rücksichten ungeeignet, in der Stelle belassen zu werden), ist durch IS 34—36
geregelt; Folge: Verlust der Dienststelle (nicht des Diensttitels) und des Rechts, Uniform zu
tragen. Die Strafe entspricht im wesentlichen der Degradation der Unteroffiziere; Einzelheiten
der allgemeinen Regelung in § 34. Auch im besonderen Teile ist diese Ehrenstrafe bald notwendig
(Beispiel: ss 80, 97), bald nach dem Ermessen des Richters zu verhängen.
0) Die Degradation (§5 40, 41) ist nur gegen Unteroffiziere zulässig; sie bedeutet
den Rücktritt in den Stand der Gemeinen; Wiedererlangung höherer Dienstgrade ist nicht aus-
geschlossen. Sie ist u. a. notwendig neben Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
und neben Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer, außerdem nach § 75 und 122, 2;
sie ist zulässig neben Gefängnis von 43 Tagen bis zu einem Jahre, wegen wiederholten Rück-
falls nach § 13 M. und bei Verurteilung wegen der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 genannten Hand-
lungen (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug usw.), ferner in den Fällen der §§ 114, 117, 119, 122.
.) Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
(5s 37—)9), ein vorzügliches Mittel, das Ehrgefühl in der Truppe rege zu halten, ist eine nur
gegen Unteroffiziere und Gemeine zulässige Ehrenstrafe. Bei jenen hat sie stets auch Degra-
dation zur Folge; sie wiegt schwerer als Degradation (RM. 2, 178); sie wird nicht auf Zeit
verhängt und endigt durch Rehabilitierung (besond. Best. hierüber Anl. 5 zu § 36 Heer .,
Anl. 11 zu § 48 Mar O.). Sie zieht den Verlust von Orden und Ehrenzeichen, der Schießabzeichen
und der Militärkokarde nach sich. Nach Garn D. schließt sie auch von der Verwendung für
gewisse verantwortungsvolle Arbeiten und vom Postendienst aus. Wegen der etwaigen Ein-
stellung in eine Arbeiterabteilung s. DSt O. § 3, C 4, 14, 41 Nr. 2; MarDStO. § 6 Z. 4,
19, 51 Abs. 2, 2c. Gardisten der zweiten Klasse werden in die Disziplinarabteilung des Garde-
korps eingestellt. Einjährig-Freiwillige verlieren diese Eigenschaft und den Anspruch, nach
einem Jahre entlassen zu werden (RMilWG. 50, 4).
Zu den allgemeinen Vorschriften, nach denen diese Ehrenstrafe verhängt werden muß
oder kann (55 37, 38), treten noch zahlreiche im besonderen Teile. Praktisch besonders wichtig
ist Versetzung in die zweite Klasse bei Fahnenflucht (5 74; vgl. 75).
2) Den Amtsverlust (§ 43) kennt das M. als einzige Nebenstrafe (auch im Felde)
gegen Militärbeamte. Vgl. Is 153, 154. Durch § 43 werden die Fälle des gemeinen Rechts,
in denen Amtsverlust angedroht ist, erweitert.
III. Die Anwendung der Strafe auf das Verbrechen.
1. Bedingte Anwendung der Strafe. Zu erwähnen ist besonders der Strafantrag
als die wichtigste Bedingung für die Verfolgbarkeit und damit die Strafbarkeit einer straf-
baren Handlung. Militärische Vergehen, auch uneigentliche, sind an ihn niemals gebunden
6 51); daneben schaltet § 127 M. bei Diebstählen, Unterschlagungen, Körperverletzungen und
Sittlichkeitsvergehen, wenn sie im Felde begangen werden, das nach gemeinem Recht etwa
bestehende Antragserfordernis aus militärischen Rücksichten aus. — Bedingte Strafgesetze
s. 88 77, 79, 104 M.
2. Strafmilderungsgründe. Die mildernden Umstände des RStG. kennt das M. nicht,
dagegen aber (häufig) minder schwere Fälle (z. B. 58, 95, 97, 110 a, 114). Entgegen der Be-
gründung, wonach es sich dabei nur um objektiv leichte Fälle handeln soll, hat die Praxis sie
mit den mildernden Umständen stets gleich behandelt (RMG. 1, 224, 3, 111). Von den all-
gemeinen benannten Strafmilderungsgründen des RStG. gelten Versuch und Beihilfe auch
für militärische Verbrechen, dagegen nicht das jugendliche Alter (§ 50 M., s. B 1 2k.). Auch
das M. hat einige besonders benannte Strafmilderungsgründe, z. B. tätige Reue bei Fahnen-
flucht (675), Beweis von Mut nach voraufgegangener Feigheit (§88).— Über Trunkenheit s. B l 2e.
3. Strafschärfungsgründe.
a) Von besonderer Bedeutung sind die allgemeinen Strafschärfungsgründe des § 55 M.
Nach ihm ist auf erhöhte Strafe (§ 53) zu erkennen, sofern nicht das M. besondere Bestim-
mungen getroffen hat: