Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 225 
aa) gegen Vorgesetzte, die gemeinschaftlich mit Untergebenen eine strafbare Handlung 
ausführen oder sich sonst an einer strafbaren Handlung Untergebener beteiligen; 
bb) wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen Be- 
sugnisse oder während der Ausübung des Dienstes ausgeführt werden; 
cc) wenn mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Menschenmenge strafbare 
Handlungen gemeinschaftlich ausführen. 
Über die Straferhöhung bestimmt 3 53: „Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe 
androht, kann sie das Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder Vergehen angedrohten 
Freiheitsstrafe erreichen; sie darf jedoch den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag der zu verhängen- 
den Strafart nicht übersteigen (ss 16, 17, 24)“. Erhöhte Strafe ist außer in § 55 angedroht in 
den §§ 103, 115, 125, 136. An § 55 knüpfen sich wichtige und zum Teil tiefgreifende Streit- 
fragen an!, die von der rechtlichen Natur der in § 55 genannten Voraussetzungen (Tat- 
bestandsmerkmale? Strafzumessungsgründe? die Strafbarkeit erhöhende Bedingungen?) aus- 
gehen; vor allem, 
#) ob diese allgemeinen Strafschärfungsgründe außer für militärische auch für gemein- 
rechtliche Verbrechen und Vergehen gelten (dies bisher allgemeine Lehre, dagegen 
neuerdings mit gewichtigen Gründen Ph. O. Mayenz; 
5) ob — bei Bejahung der Frage zu #u — gemeine Verbrechen und Vergehen durch die 
Strafschärfungsgründe des § 55 zu militärischen werden (verneinend die herrschende 
Lehre, dagegen — mit Recht, sofern die Frage zu c# zu bejahen wäre —M. E. Mayer, 
der darin die Hauptbedeutung des §§ 55 sieht; vgl. Romen und Rissom Note 1 zu § 55); 
7) ob Vergehen, wenn sie infolge der Strafschärfung des § 55 unter einen Strafrahmen 
treten, der 5 Jahre Gefängnis oder Festungshaft übersteigt (s 1), zu Verbrechen werden 
(bejahend allgemeine Lehre, dagegen mit Recht Ph. O. Mayenz; 
0) ob §# 55 auch für fahrlässige Straftaten gilt (bejaht RM#G. 1, 290); 
e) ob das Mindestmaß des ordentlichen Strafrahmens überschritten werden muß; dafür 
die herrschende Lehre. 
Zu diesen und anderen Streitfragen tritt die Schwierigkeit, die Worte auszulegen, „sofern 
in diesem Gesetz nicht besondere Bestimmungen getroffen sind“, und danach im Einzelfalle fest- 
zustellen, ob und inwieweit eine Straftat dem §s 55 entzogen ist. · 
Daß auch § 115 M. nach einzelnen nicht ein selbständiges Strafgesetz ist, sondern einen 
allgemeinen Strafschärfungsgrund abgibt, ist oben unter B I 3ce ausgeführt. 
b) Unbenannte Strafschärfungsgründe sind den §§ 80, 114, 137, 142 eigen, wonach 
strengere Strafe in „schweren“, „schwereren“ und in „besonders schweren“ Fällen zugelassen 
ist. Benannte besondere Strafschärfungsgründe sind Begehungen vor dem Feinde, vor 
versammelter Mannschaft, im Dienst, unter dem Gewehr, Verursachung eines Nachteils usw. 
Die eigentümliche Strafschärfung in den Fällen 88 72, 81, 2 und 103, 1, wonach die an sich 
verwirkte Strafe unter Umständen um eine Zusatzstrafe zu erhöhen ist, schafft im Grunde einen 
neuen Strafrahmen. 
e) Die Vorschriften über den Rückfall im gemeinen Recht werden durch abweichende 
Bestimmungen des M. ergänzt; auszugehen ist von § 13: Bei militärischen Verbrechen und Ver- 
gehen liegt Rückfall vor, wenn der Täter, nachdem er wegen eines militärischen Verbrechens 
oder Vergehens durch ein deutsches Gericht verurteilt und bestraft worden ist, dasselbe militärische 
Verbrechen oder Vergehen abermals begeht. Es genügt, daß die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist. Dazu tritt eine auf 5 Jahre bemessene Verjährung 
der Rückfallsschärfung. Die gleiche Bestimmung gilt für den wiederholten Rückfall. Diese Be- 
stimmungen sind da zu beachten, „wo das Gesetz die Strafe mit Rücksicht auf den Rückfall“ 
bestimmt (37, 2 Z. 1, 31, 2 Z. 2, 40, 2 Z. 2, 34, 2 und im besonderen Teile: 70, 71, 114, 2 
Besonders beachtenswert M. E. Mayer, Die allgemeinen Strasschärfungsgründe 
des deutschen MStGB., 1903; ders. Deutsches Militärstrafrecht 1 149 f.; Ph. O. Mayer in den 
Note 2 zu B 1.1 oben genannten Arbeiten. 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band V. 15
	        
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