Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

230 Heinrich Dietz. 
Grundtatbestand ist § 87, Strafschärfungen 84—86. Strafmilderung oder gar Straffreiheit, 
wenn der Täter nach der Tat hervorragende Beweise von Mut abgelegt hat: 88. 
5. Werbende Betätigungen, 101, Veranstaltung von Versammlungen ohne 
Erlaubnis zur Beratung über militärische Angelegenheiten oder Einrichtungen; nach 113 sind 
auch Personen des Beurlaubtenstandes einbegriffen; § 102, Erregen von Mißvergnügen in Be- 
ziehung auf den Dienst. 
6. Mißbrauch des Beschwerderechts, 101: Sammeln von Unterschriften 
zur gemeinsamen Beschwerde oder Vorstellung über militärische Angelegenheiten und Ein- 
richtungen; auch Personen des Beurlaubtenstandes sind der Strafvorschrift unterworfen, 113; 
152: Beschwerden (im Sinne der Beschw O., s. Beschwerderecht) wider besseres Wissen auf un- 
wahre Behauptungen gestützt, wiederholt leichtfertig auf unwahre Behauptungen gestützte 
Beschwerden und Anbringen (vorsätzliches) von Beschwerden unter Abweichung vom vorge- 
schriebenen Dienstwege. 
7. Verletzung von Melde-, Anzeige-, Schweigepflichten, J 117: 
Unterdrückung von Beschwerden; 139: Abstatten oder wissentliche Weiterbeförderung falscher 
Meldungen, Ausstellen unrichtiger Dienstatteste 1; 147: Unterlassung der Meldung strafbarer 
Handlungen der unmittelbar Untergebenen; vgl. unter II; 60 (61), 77, 104 (106: Anzeigepflicht 
vom Vorhaben eines Kriegsverrats, einer Fahnenflucht oder Meuterei). Ergänzend § 18 E. 
MöStGO.: Schweigepflicht über die in gewissen militärgerichtlichen Verhandlungen zur Sprache 
kommenden Tatsachen (Disziplinarvergehen). 
8. Gesetzwidrige Beeinflussung der Rechtspflege, 119; gilt nicht 
für Beamte; vgl. aber § 145 M. in Verbindung mit 341, 343 ff. StGB. Das ehrengerichtliche 
Verfahren ist nicht Rechtspflege im Sinne des § 119; für die Disziplinarstrafrechtspflege gilt 
§+ 118 (s. oben unter C Il). 
9. Bestechlichkeit, §X 140 (für Beamte ergänzt durch 332 StGB). Gegenstück: 
s333 StGB. (Bestechung). § 335 St GBB. ist neben & 140 anwendbar (RM. 1, 140). Vgl. 
114 M., der eine Dienstpflichtverletzung nicht im Auge hat. 
10. Zuwiderhandeln gegen besondere Dienstvorschriften, 141: 
gegen die Vorschriften, die das Wesen des Wachtdienstes betreffen; § 150: Eheschließung ohne 
dienstliche Genehmigung; auch der sich im Auslande Verheiratende untersteht der Vorschrift. 
11. Gefangenenbefreiung, Unterlassung einer dienstlich ge- 
botenen Verhaftung, 144. 
12. Unvorsichtiger undrechtswidriger Waffengebrauch, 148, 149. 
Rechtswidriger Waffengebrauch setzt den Gebrauch der Dienstwaffe ihrer natürlichen Bestimmung 
nach Personen gegenüber voraus. Ein anderer Gebrauch kann als Mißbrauch der Waffe (55 Nr. 2) 
Strafschärfungsgrund sein (s. oben B III 3 a). Beachtenswert ist die (von der Rechtsprechung 
des RM., vgl. 9P, 282, nicht übernommeneh) ältere Lehre, wonach jeder rechtswidrige W. auch 
Mißbrauch der Waffe sei; damit ist der Strafschärfungsgrund des § 55 Z. 2 gesichert. Die bisher 
herrschende Unterscheidung zwischen absichtlichem Scharfschlagen und Flachschlagen mit der 
Hiebwaffe (absichtliches Flachschlagen soll nicht unter 149 fallen, RM. 3, 40, 137, 7, 198) wird 
vielfach angefochten; vgl. aber Romen und Rissom Note 5b zu § 149. N 149 ist eine Aus- 
hilfevorschrift (wird „vorbehaltlich der verwirkten höheren Strafe“ mit Gefängnis oder Festungs- 
haft bis zu einem Jahre bestraft) und fällt daher aus, wenn mit ihm ein Gesetz mit höherem 
Strafrahmen zusammentrifft (Gesetzeszusammentreffen); in anderen Fällen ist Tateinheit ge- 
geben; abw. die herrschende Lehre (vol. RM. 9, 282), die auch beim Zusammentreffen mit 
Gesetzen von höherer Strafdrohung (häufiger Fall §§ 223 a, 228 StGB.) Tateinheit annimmt. 
Am Mindeststrafmaß des § 149 (43 Tage) wird bisher allgemein in Fällen des Zusammen- 
treffens festgehalten (Bedenken bei Romen und Rissom MStG#B. Note 6c zu §#s 149). 
IV. Strafbare Handlungen gegen das Sigentum. 
1. Beschädigung und Preisgabe von Dienstgegenständen, 137; 
kann nur vorsätzlich begangen werden. Die Bestimmung des § 303, 2 StGB. über Strasbar- 
1 üÜber wichtige Streitfragen zu § 139 s. Ph. O. Mayer, Arch Mil R. 2; dazu Romen u. 
Rissom, MSt#B., Erläut. zu # 139.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.