Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 247 
Militärpersonen und ihnen gleichgestellten (§ 1 Nr. 3, 5, 6, 7) an (bei Gefahr im Verzuge der 
Untersuchungsführer), 238; im übrigen wird das Amtsgericht, in dringenden Fällen werden 
die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbehörden ersucht; diese verfahren nach StPO.; die Militär- 
behörden werden auf Verlangen zugezogen. — Die militärische Durchsuchung aus disziplinären 
Gründen bleibt von den gesetzlichen Bestimmungen unberührt; sie wird auch im Strafverfahren 
nutzbar gemacht. 
Dritter Abschnitt. 
Der Beweis. 
Ziffer 21. Die allgemeinen Beweisgrundsätze 
der St PO. sind im wesentlichen übenommen. Im Ermittlungsverfahren 
ist die Mitwirkung des Beschuldigten bei der Beweiserhebung eingeengt; selbständiges 
Antragsrecht nur nach § 222 (Zuziehung von Sachverständigen); im übrigen wird nur 
das Recht zur Anregung anzuerkennen sein. Die Ladung oder Gestellung von Zeugen 
oder Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann der Angeklagte unter Angabe der zu 
beweisenden Tatsachen beantragen, 269; Rechtsbeschwerde gegen ablehnende Verfügung 
an den höheren Gerichtsherrn. Den Anträgen muß entsprochen werden, wenn es sich 
nicht um Personen des aktiven Dienststandes handelt (vol. RMG. 10, 33), und wenn der 
Angeklagte den erforderlichen Kostenvorschuß hinterlegt. Wiederholung des abgelehnten Antrags 
in der Hauptverhandlung erforderlich (wird meist übersehen), wenn die auf die Ablehnung ge- 
stützte Rüge der Beschränkung der Verteidigung Erfolg haben soll; RMG. 3, 181. — Über 
die Behandlung des Beweises in der Hauptverhandlung s. 298—300. Den Umfang 
der Beweisaufnahme vor den Stand- und den Kriegsgerichten in der Berufungsinstanz bestimmt 
das Gericht ganz selbständig. — Im übrigen erstreckt sich die Beweisaufnahme auf alle herbei- 
geschafften Beweismittel; doch kann das Gericht bei Zustimmung aller Beteiligten von Erhebung 
einzelner Beweise absehen, und die Erhebung eines einzelnen Beweises kann abgelehnt werden, 
wenn das Gericht die zu beweisende Tatsache einstimmig für unerheblich oder zugunsten des 
Angeklagten für erwiesen erachtet, 299, 1 u. 2; weitergehende Beweisanträge können nur durch 
begründeten Gerichtsbeschluß abgelehnt werden, 298, 2; Richtlinie gibt hierbei der Gesichts. 
punkt, daß das Gericht die volle Wahrheit zu erforschen hat; über Einnahme des Augenscheins 
und Vernehmung von Sachverständigen kann nach herrschender Lehre das Gericht, ohne Ver- 
kümmerung der Interessen des Angeklagten, frei entscheiden 1. 
Ziffer 22. Die einzelnen Beweismittel. 
1. Zeugen. Die §5 185—207 entsprechen im allgemeinen den Is 48—71 der St PO. 
§ 196 führt jedoch den Nacheid ein. Kein Eideszwang, wenn das Gericht die Aussage des Zeugen 
einstimmig für unglaubwürdig oder unerheblich hält. Im letzteren Falle aber muß der Zeuge 
beeidigt werden, wenn es beantragt wird. 
2. Sachverständige, 5§ 208—221, im wesentlichen wie nach der StpO. Die 
Auswahl und Bestimmung der Zahl steht dem Gerichtsherrn zu, in dringlichen Fällen dem 
Untersuchungsführer; sie kann auch einer ersuchten Behörde überlassen werden. Durch ein- 
gehende AusfBest. sind aus militärischen Rücksichten besondere Gesichtspunkte über die Auswahl 
gegeben worden. 
3. Das Geständnis des Beschuldigten wird wie nach der St PO. bewertet. Es har 
keine zwingende Beweiskraft und muß in Zweifelfällen nachgeprüft werden; vgl. 156, 2, dazu 
N-G. 5, 283, Pr. Erg. 5, 8, 10. 
4. Augenschein, sF 222—228; vgl. 271, 2 (vorweggenommener Augenschein), 303 
(Verlesung der Protokolle in der Hauptverhandlung). Bei unnatürlichem Tode einer Militär- 
: Zusammenstellung der Grundsätze des RHM. über Umfang der Beweisaufnahme und 
Ablehnung von Beweisanträgen im Arch MilR. 3, 191 ff. (Kotermund).
	        
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