Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 247
Militärpersonen und ihnen gleichgestellten (§ 1 Nr. 3, 5, 6, 7) an (bei Gefahr im Verzuge der
Untersuchungsführer), 238; im übrigen wird das Amtsgericht, in dringenden Fällen werden
die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbehörden ersucht; diese verfahren nach StPO.; die Militär-
behörden werden auf Verlangen zugezogen. — Die militärische Durchsuchung aus disziplinären
Gründen bleibt von den gesetzlichen Bestimmungen unberührt; sie wird auch im Strafverfahren
nutzbar gemacht.
Dritter Abschnitt.
Der Beweis.
Ziffer 21. Die allgemeinen Beweisgrundsätze
der St PO. sind im wesentlichen übenommen. Im Ermittlungsverfahren
ist die Mitwirkung des Beschuldigten bei der Beweiserhebung eingeengt; selbständiges
Antragsrecht nur nach § 222 (Zuziehung von Sachverständigen); im übrigen wird nur
das Recht zur Anregung anzuerkennen sein. Die Ladung oder Gestellung von Zeugen
oder Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann der Angeklagte unter Angabe der zu
beweisenden Tatsachen beantragen, 269; Rechtsbeschwerde gegen ablehnende Verfügung
an den höheren Gerichtsherrn. Den Anträgen muß entsprochen werden, wenn es sich
nicht um Personen des aktiven Dienststandes handelt (vol. RMG. 10, 33), und wenn der
Angeklagte den erforderlichen Kostenvorschuß hinterlegt. Wiederholung des abgelehnten Antrags
in der Hauptverhandlung erforderlich (wird meist übersehen), wenn die auf die Ablehnung ge-
stützte Rüge der Beschränkung der Verteidigung Erfolg haben soll; RMG. 3, 181. — Über
die Behandlung des Beweises in der Hauptverhandlung s. 298—300. Den Umfang
der Beweisaufnahme vor den Stand- und den Kriegsgerichten in der Berufungsinstanz bestimmt
das Gericht ganz selbständig. — Im übrigen erstreckt sich die Beweisaufnahme auf alle herbei-
geschafften Beweismittel; doch kann das Gericht bei Zustimmung aller Beteiligten von Erhebung
einzelner Beweise absehen, und die Erhebung eines einzelnen Beweises kann abgelehnt werden,
wenn das Gericht die zu beweisende Tatsache einstimmig für unerheblich oder zugunsten des
Angeklagten für erwiesen erachtet, 299, 1 u. 2; weitergehende Beweisanträge können nur durch
begründeten Gerichtsbeschluß abgelehnt werden, 298, 2; Richtlinie gibt hierbei der Gesichts.
punkt, daß das Gericht die volle Wahrheit zu erforschen hat; über Einnahme des Augenscheins
und Vernehmung von Sachverständigen kann nach herrschender Lehre das Gericht, ohne Ver-
kümmerung der Interessen des Angeklagten, frei entscheiden 1.
Ziffer 22. Die einzelnen Beweismittel.
1. Zeugen. Die §5 185—207 entsprechen im allgemeinen den Is 48—71 der St PO.
§ 196 führt jedoch den Nacheid ein. Kein Eideszwang, wenn das Gericht die Aussage des Zeugen
einstimmig für unglaubwürdig oder unerheblich hält. Im letzteren Falle aber muß der Zeuge
beeidigt werden, wenn es beantragt wird.
2. Sachverständige, 5§ 208—221, im wesentlichen wie nach der StpO. Die
Auswahl und Bestimmung der Zahl steht dem Gerichtsherrn zu, in dringlichen Fällen dem
Untersuchungsführer; sie kann auch einer ersuchten Behörde überlassen werden. Durch ein-
gehende AusfBest. sind aus militärischen Rücksichten besondere Gesichtspunkte über die Auswahl
gegeben worden.
3. Das Geständnis des Beschuldigten wird wie nach der St PO. bewertet. Es har
keine zwingende Beweiskraft und muß in Zweifelfällen nachgeprüft werden; vgl. 156, 2, dazu
N-G. 5, 283, Pr. Erg. 5, 8, 10.
4. Augenschein, sF 222—228; vgl. 271, 2 (vorweggenommener Augenschein), 303
(Verlesung der Protokolle in der Hauptverhandlung). Bei unnatürlichem Tode einer Militär-
: Zusammenstellung der Grundsätze des RHM. über Umfang der Beweisaufnahme und
Ablehnung von Beweisanträgen im Arch MilR. 3, 191 ff. (Kotermund).