Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

248 Heinrich Dietz. 
person ist Leichenschau durch einen Kriegsgerichtsrat (Amtsrichter) zu veranlassen; besondere 
Vorschriften hierüber 223 f. 
5. Urkunden als Beweismittel, Is 303—310, nehmen dieselbe Stellung ein wie im 
bürgerlichen Strafverfahren, vgl. oben Ziff. 11. 
Vierter Abschnitt. 
Das Verfahren in erster Instanz. 
Ziffer 23. Das Ermittlungsverfahren. 
1. Das E# ist einfach und dabei einheitlich für höhere und niedere Gerichtsbarkeit geregelt; 
es wird im Auftrage des Gerichtsherrn von einem Kriegsgerichtsrat (vom Gerichtsoffizier) 
geführt und bezweckt (und ist nicht weiter auszudehnen, um) die Entscheidung des Gerichtsherrn 
herbeizuführen, ob Anklage erhoben werden soll, 168; den Anlaß, es zu verfügen, bildet der 
Verdacht einer militärgerichtlich zu verfolgenden Handlung, die durch Tatbericht des Disziplinar- 
vorgesetzten oder sonstwie zur dienstlichen Kenntnis des Gerichtsherrn kommt. §s# 151, 153, 1, 
156. Vgl. Strafverfolgungszwang oben Ziff. 10. — Über Erledigung von Disziplinarvergehen 
im Disziplinarwege s. & 157 und unter Disziplinarstrafrecht. Die Ablehnung der Strafverfolgung 
ist mit Gründen aktenkundig zu machen, 156, 3. An Stelle des eigentlichen Ermittlungsver- 
fahrens genügt bei einfach liegenden Sachen die Feststellung durch den Disziplinarvorgesetzten, 
156, 1. Auch ohne förmliche Anordnung des E. sind beschleunigte richterliche Untersuchungs- 
handlungen zulässig, u. U. notwendig: 153, 3 u. 4, 169, vgl. Ziff. 10 oben. 
2. Der Untersuchungs fführer ist, obwohl er ein Organ des Gerichtsherrn 
(J5 156, 167, Recht der Akteneinsicht des Gerichtsherrn) ist, nach verschiedenen Richtungen hin 
durchaus selbständig; er kann Ermittlungen jeder Art, einschließlich richterlicher Untersuchungs- 
handlungen, besonders eidlicher Vernehmungen, vornehmen; er hat sonach die Aufgabe des 
Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters im bürgerlichen Strafverfahren. Auskunfts- 
pflicht aller öffentlichen Behörden 160, 2, Folgepflicht der Behörden und Beamten des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes bei Ersuchen 161. Erkhat für Beweissicherung und Ermittlung der Wahrheit 
(materielle Verteidigung des Beschuldigten) zu sorgen, 159, 162. Uber Protokolle und Akten- 
vermerk s. oben Ziff. 12. Ersuchungsschreiben kann er in dringenden Fällen allein unterzeichnen. 
Der Verfügung des Gerichtsherrn, weitere Aufklärungshandlungen vorzunehmen, hat er nach- 
zukommen. 
3. Der Beschuldigte muß im Ermittlungsverfahren vernommen werden, § 173, 
entspr. 136 StPO. Ein Verhör über das Ergebnis der Ermittlungen sieht 173, 5 vor. Über 
Gestellung und Ladung s. oben Ziff. 19, 1. Über Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen 
s. oben Ziff. S8. Keine Verteidigung im Ermittlungsverfahren, s. ebd. 
4. Uber Abschluß des Ermittlungsverfahrens entscheidet selbständig der Untersuchungsführer, 
243; doch kann der Gerichtsherr anordnen, daß weitere Erhebungen stattfinden sollen, 244. 
5. Unterlassen des Ermittlungsverfahrens ist kein Revisionsgrund; RM. 1, 155. 
Ziffer 24. Die Anklageverfügung, zerhebung. 
1. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens legt der Untersuchungsführer dem Gerichts- 
herrn die Akten vor und stellt einen bestimmten Antrag, der aktenkundig zu machen ist, § 243. 
Der Gerichtsherr kann (wenn er nicht weitere Erhebungen anordnet, 244) 
a) den Beschuldigten außer Verfolgung setzen, wovon dieser in der Regel zu benach- 
richtigen ist; reine Disziplinarbestrafung nicht ausgeschlossen. Wer einen Antrag auf 
Strafverfolgung gestellt hat, ist unter Angabe der Gründe zu bescheiden; Rechtsbeschwerde 
  
1 Bgl. „Ermittlungsverfahren“, „Untersuchungsführer“, „Gerichtsherr im Ermittlungs- 
verfahren“, „Veschuldigter, seine Stellung im Ermittlungsverfahren" (Mewes), „Erforschung 
des Sachverhalts“ (Rissom) im Handw MilR; Verhandl. des I. Deutsch. Mil Jur Tags, bes. S. 16—22.
	        
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