Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

258 Heinrich Dietz. 
solche des aktiven Dienststandes und des Beurlaubtenstandes, val. die Klasseneinteilung der 
Militärpersonen und die neue Klasseneinteilung der Militärbeamten durch A. v. 1. Aug. 1908 
(A#Bl. 289), dem MSt GB. als Anlage beigegeben (das Beamtendisziplinarrecht der MilBe- 
amten nach RBG. usw. — auch MilBefehlshaber sind teilweise Verwaltungsvorgesetzte — ist 
hier nicht zu erörtern); 
b) die Offiziere à la suite, auch soweit sie dem Soldatenstande nicht angehören, wenn 
und so lange sie vorlbergehend Dienst leisten, ferner wegen der disziplinarisch strafbaren 
Handlungen gegen die militärische Unterordnung, die sie begehen, während sie Uniform tragen; 
I) alle Personen, die während eines Krieges sich in irgendeinem Dienst= oder Vertrags- 
verhältnis beim kriegführenden Heere (Marine) befinden oder sich sonst bei ihm aufhalten oder 
ihm folgen; 
d) die Kriegsgefangenen. 
Gleiches gilt für die Mar DSt O. an Land und an Bord. Hinzu kommen 
e) alle Personen, die sich der DSt O. der Marine freiwillig unterworfen haben. 
Der MarSt DO. sind an Bord außer den unter c, d und e genannten noch unterworfen: 
1) alle zu einem Schiffsbesatzungsverbande oder zum Stabe einer Kommandobehörde 
zur See gehörenden Personen vom Augenblick seiner Bildung bis zu seiner Auflösung; 
8) alle anderen auf einem in Dienst gestellten Schiff der Kaiserl. Marine eingeschifften 
Personen des Soldatenstandes vom Augenblick der Indienststellung bis zur Außerdienststellung; 
b) alle zu einem Transport auf See gehörenden Personen vom Augenblick der Bildung 
des Transports bis zu seiner Auflösung. 
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind den Strafvorschriften der DSt. 
nur in der Zeit durchweg unterstellt, in der sie sich „im Dienst“ im Sinne des 8 6 MStGB., 
23 Abs. 1 DSt O., 27 Abs. 1 Mar DSt O. befinden. Wegen dieses Begriffes s. unter Mil trafrecht. 
In übrigen ist die DBestrafung auf Kontrollübertret. (Geld= oder Haftstrafe) und auf eine Anzahl 
von DVergehen (s. oben Ziff. 3 I b) beschränkt. Auch der Strafrahmen ist eingeengt. Zahlreiche 
Streitfragen! Vgl. auch §J 15 WG. v. 9. Nov. 1867; 957 MMilG. und Kontroll G. v. 15. Febr. 1875. 
Auch die Landgendarmen der rein militärisch gestalteten Gendarmerie (Preußen, 
Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen, Mecklenburg-Schwerin, Lippe-Detmold, Schaumburg- 
Lippe, Waldeck) sind der DSt O. unterworfen. 
Ziffer 5. Disziplinarstrafen. 
I. Allgemeines: 
a) Das Strafensystem ist genau und erschöpfend geregelt (§ 3, vgl. 4 DSt O., 
3—7 Mar,))z; nur soweit „gewisse Dienstverrichtungen“ als Strafen zulässig sind, beschränken 
sich die DStO. en auf Beispiele. Andere als genannte Strafmittel sind unzulässig; vgl. & 118 
MStG#B. wegen Verhängung unerlaubter Strafen. Auch jede Verschärfung erlaubter Strafen 
ist unstatthaft. 
Eine und dieselbe Handlung darf nur von einem Vorgesetzten bestraft und nur mit 
einer Dtrafe belegt werden. Ausnahme: mit einer Arreststrafe kann die Entfernung vom 
Dienstgrad eines Gefreiten (Obermatrosen), Urlaubsbeschränkung bei Unteroffizieren (nur im 
Heere), Versetzung in die nächstniedere Löhnungsklasse bei Unteroffizieren (nur in der Marine), 
Löhnungsverwaltung und Einstellung in eine Arbeiterabteilung verbunden werden (§ 41 DSt., 
51 Mar. Zur Auslegung s. Deutsch. Off. Bl. 1912 Nr. 52). 
b) Disziplinarmaßnahment. Die DöStO.en befassen sich mit ihnen nur in- 
soweit, als sie hervorheben, daß Rügen und Zurechtweisungen, die jedem Vorgesetzten zu- 
stehen, keine Strafen sind. DMaßnahmen sind vielfach üblich; man hat unter ihnen reine 
Mittel der Erziehung und der Ausbildung zu verstehen. Die erlaubten Strafen sind teilweise 
schon ihrem wahren Wesen nach DMaßnahmen; sie dürfen als solche aber grundsätzlich nicht 
1 Über ihre Abgrenzung von den Strafen vgl. „Disziplinarmaßnahmen und Disziplinarstrafen“ 
im Handwörterbuch des Militärrechts.
	        
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