Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 2659
verhängt werden; doch ist dieser Grundsatz durch besondere Erlasse durchbrochen (Entfernung
vom Gefreitendienstgrad, Einstellung in eine Arbeiterabteilung und Urlaubsbeschränkung bei
Unteroffizieren können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Verwaltungs- oder Disezi-
plinarmaßnahmen ausgesprochen werden). Sobald mit DMaßnahmen der Zweck verbunden
wird, ein Übel zuzufügen, sind sie unerlaubt (versteckte Strafen). Auch an sich erlaubte DMaß=
nahmen dürfen nicht zur vorschriftswidrigen Behandlung (§ 121 MStG#.) ausarten. Vor-
sicht bei ihrer Anwendung ist geboten.
T%) Es steht rechtlich nichts im Wege, im Anschluß an eine gerichtliche Strafe
wegen derselben Verfehlung noch eine Disz Strafe (Verwaltungsstrafe) zu verhängen,
wenn durch die Verfehlung die Dienstordnung verletzt worden ist. Doch können nur solche
DöStrafen gewählt werden, die ihrem Wesen nach DMaßnahmen sind .
d) Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Die Ver-
einigung mehrerer Disziplinarstrafen zu einer Strafe erfordert die Anwendbarkeit der Grund-
sätze des materiellen Strafrechts (S# 74, 79 R-, 54 MStE#B.) nur, soweit es sich um DVer-
gehen (Ziff. 3 Ib) handelt; im übrigen ist keine Gesamtstrafe zu bilden, doch kann eine
Einheitsstrafe gewählt werden 2.
II. Die einzelnen Strafmittel zerfallen, der gesetzlichen Regelung des MSt###B.
entsprechend, in solche, die gegen Offiziere, gegen Unteroffiziere mit Offiziersseitengewehr,
gegen andere Unteroffiziere und gegen Gemeine (einschließlich Gefreite) verhängt werden dürfen;
je höher der Rang, desto milder ist die Strafart. Nach der MarDSt O. kommt hinter der Klasse
der Offiziere noch die der Deckoffiziere und Unterärzte; auch sind die Strafen an Bord und
ihre Begrenzungen teilweise andere als am Lande.
1. Ehrenstrafen (Warnung gegen MilBeamte; einfacher, förmlicher, strenger Ver-
weis gegen Offiziere und Unteroffiziere, einfacher Verweis gegen Mil Beamte; bei Schiffs-
jungen öffentlicher Tadel. Entfernung vom Gefreitengrade; Einstellung in die Arbeiterabteilung,
gleichzeitig auch Arbeitsstrafe, zulässig gegen Gemeine der II. Klasse des Soldatenstandes nach
fruchtloser Anwendung von Dötrafen (vgl. unter Ib). «
2.ArbeitsstrafenGesundersAufetlegungvonDienstvercichmngenmtßetder
Reihe, zulässig gegen Unteroffiziere und Gemeine, z. B. Strafexerzieren, Strafwache, Dienst
in Ställen, auf Kammer, Erscheinen zum Rapport usw., Entern über den Topp in der Marine
an Bord).
3. Körperstrafen (in der Marine: Stehen am Deck, auch gegen Schiffsjungen zu-
lässig, gegen einen Teil der Schiffsjungen ferner körperliche Züchtigung bis zu 10 Hieben, An-
binden hinter einem Vorhang; auch die Arbeitsstrafen sind eine Unterart der Körperstrafen).
4. Freiheitsstrafen:
a) Arreststrafen: Stubenarrest (Kammerarrest) gegen Offiziere und teilweise auch
gegen obere Militärbeamte, auch gegen Deckoffiziere und Unterärzte bei der Marine bis zu
14 Tagen; gelinder Arrest für Gemeine, Unteroffiziere aller Grade, untere Militärbeamte bis
zu 4 Wochen; mittlerer Arrest für Unteroffiziere ohne Offiziersseitengewehr und Gemeine bis
zu 3 Wochen, mit Beschränkung auch gegen Schiffsjungen; strenger Arrest nur für Gemeine
bis zu 14 Tagen, in beschränkter Weise auch gegen Schiffsjungen. — b) Kasernenarrest
(Duartierarrest) gegen Unteroffiziere und Gemeine bis zu 4 Wochen. — c) Urlaubs-
beschränkung, d. i. die Verpflichtung, eine bestimmte Zeit vor (bei Unteroffizieren ohne
Offiziersseitengewehr im Heere „nach") Zapfenstreich in die Kaserne zurückzukehren, bis zu
4 Wochen. — d) Haftstrafe nur gegen Personen des Beurlaubtenstandes wegen Kontroll-
übertretungen.
5. Vermögensstrafen.
a) Löhnungsverwaltung, d. h. Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung bis zu
4 Wochen; b) Versetzung in die nächstniedere Löhnungsklasse bis zu 3 Monaten in der Marine
1 Vgl. „Disziplinarstrafen im Anschluß an gerichtliche Strafen“ im Handw MilR.
: S. „ ölnagcttafetn Verbindung mehrerer“ im Handw Mill.
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