260 Heinrich Dietz.
für Unteroffiziere ohne Offiziersseitengewehr; e) Lohnabzug in der Marine für vertragsmäßig
verpflichtete Köche, Barbiere usw. d) Geldstrafe bis zu 60 Mk. gegen Personen des Beurlaubten-
standes wegen Kontrollübertretungen und gegen obere Mil eamte bis zu 30 Mk.
Ziffer 6. Disziplinarvorgesetzte.
Dötrafen können nur Offiziere verhängen und von ihnen auch nur solche, denen der
Befehl über eine Truppenabteilung usw. mit Verantwortung für die D. übertragen ist, und
nur innerhalb ihres Befehlsbereichs. Die Strafbefugnis ist nicht an den Dienstgrad, sondern
an die Dienststellung geknüpft und geht von selbst und in vollem Umfange auf den Stell-
vertreter im Kommando (Stellvertretung in den laufenden Geschäften genügt nicht) über:
§§ 5, 6 DSt O., 8 Mar-
1. Gewisse Disziplinarstrafent (gegen Offiziere einfache und förmliche Verweise,
gegen Unteroffiziere einfache, förmliche und strenge Verweise, Strafdienst, gegen Gemeine
die sog. kleineren DStrafen) kann jeder Vorgesetzte verhängen. In der Marine etwas ab-
weichend geregelt.
2. Daneben besteht die besondere Strafgewalt der einzelnen Kommando-
stellen; sie steigert sich mit der höheren Dienststellung. Zunächst ist der niedere D Vorgesetzte
(Kompagnie-= usw. chef) berufen, darüber zu entscheiden, ob eine Handlung disziplinär zu be-
strafen ist, einer der wichtigsten Grundsätze des Dötrafrechts. Die höheren Befehlshaber
strafen jedoch (von den besonderen Rechten im Dienstaufsicht= und Beschwerdeverfahren ab-
gesehen — vgl. Ziff. 7e, Ziff. 8): a) wenn die Handlung unter ihren Augen oder b) gegen
ihre dienstliche Autorität, oder c) von Mil Personen begangen sind, die verschiedenen DVorge-
setzten ihres Befehlsbereichs angehören, oder d) ihnen zur Entscheidung oder Bestimmung der
Strafe gemeldet, oder e) von dem niederen DVorgesetzten unbestraft gelassen worden ist. Auch
die Gerichtsherren, die DStrafgewalt über die Straffälligen besitzen, können in gewissen Fällen
(s. bes. 9 251 MSt GO.) als DVorgzesetzte selbst strafend eingreifen. Die Selbständigkeit der
niederen DVorges. findet ihr Gegengewicht in der Dienstaufsicht der höheren Befehlshaber
(s. Ziff. 7 e).
3. Die Strafgewalt der Gouverneure, Kommandanten über Festungen,
Lager-, Garnisonältesten usw., räumlich begrenzt und sachlich beschränkt, läuft neben der ge-
wöhnlichen Strafgewalt der Befehlshaber her, ebenso die DStrafgewalt der Sanitäts-
offiziere.
Ziffer 7. Die Ausübung der Disziplinarstrafgewalt.
a) Dem mil. Dötrafverfahren sind bestimmte Verfahrensvorschriften
fremd; es ist nur bestimmt, daß der DVorgesetzte bei Zweifeln über die Schuld oder den
Grad der Strafbarkeit den Hergang der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen
aufklären soll. In der Dürftigkeit dieser Verfahrensvorschriften liegt ein Akt des Vertrauens.
Die Dötrafe setzt, wie die Rechtsstrafe, ein Verschulden des Täters voraus. Bei Dülber-
tretungen genügt Fahrlässigkeit; sie müssen nicht bestraft werden und sollen es auch nicht, so-
lange die bedeutsameren kleinen Mittel der Erziehung (s. Ziff. 1) ausreichen.
Gewissenhaftigkeit, strenge Unparteilichkeit (audiatur et altera pars!), Rechtsgefühl und
Menschenkenntnis werden eine gerechte Handhabung der Dötrafgewalt sicherstellen. Die
Disziplin geht niemals über die Gerechtigkeit und steht auch nicht im Gegensatz zu ihr. Ein
Befehl höherer Dienststellen zu strafen ist ausgeschlossen. Der Strafende ist für die von ihm
verhängte Strafe allein verantwortlich.
b) Art und Maß der Disziplinarstrafe hat der Mil orgesetzte innerhalb
der Grenzen seiner DStrafgewalt, unter möglichster Schonung des Ehrgefühls des zu Bestrafen-
den, mit Berücksichtigung seiner Eigenart und bisherigen Führung, der Natur der zu bestrafenden
Handlung und des durch diese mehr oder weniger gefährdeten Dienstinteresses zu bestimmen.
Die Strafe muß der körperlichen und geistigen Natur des zu Bestrafenden entsprechen (Grund-