Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 271 
Bei Ablehnung der Rechtshilfe durch Amtsgerichte hat der ersuchende Gerichtsherr die 
Beschwerde wegen verweigerter Rechtshilfe an das Oberlandesgericht; weitere Beschwerde 
an das Reichsgericht. 
b) Zeugnispflicht und Zeugniszwang in Ehrengerchtssachen: Der Offizier 
muß jedem Ehrenrat Rede stehen und Auskunft erteilen. Daraus ergibt sich für ihn als militärische 
Dienstpflicht, auch jedem Gericht gegenüber, das an Stelle des Ehrenrats tätig wird, Aussage 
zu machen. Es muß ihm aber das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht wie im Strafprozeß 
zugestanden werden. Jeder andere preußische Staatsbürger muß sich in ehrengerichtlichen 
Untersuchungen (gehören dazu die Vorerhebungen?) als Zeuge von Ehrenräten und Gerichten 
nach der AKO. v. 18. Juli 44, deren Strafandrohungen durch die 88 69 St PO., 203 MSt GO. 
ersetzt sind, vernehmen lassen; diese V. hat Gesetzeskraft, weil sie vor der Preußischen Verfassung 
ergangen ist. In den übrigen Bundesstaaten und in der Marine wird man zu verneinendem Er- 
gebnis kommen müssen, was militärisch ebensowenig befriedigen kann wie das Ergebnis zu a. 
c) Das Aussageverweigerungsrecht in Ehrengerichtssachen müssen Zeugen 
und Sachverständige (auch Offiziere) genau so haben, als wenn sie im gerichtlichen Verfahren 
vernommen würden. Vgl. 187, 188, 190, 191,200 MStGO. und die entsprechenden Bestimmungen 
der St PO. 
d) Die Vernehmungvor dem (vollzähligen) Ehrenrat muß auch wenn 
es nicht vorgeschrieben ist, notwendig nach den Grundsätzen des strafgerichtlichen Verfahrens 
durchgeführt werden. Die Fragen wird der Vorsitzende des Ehrenrats (Hauptmann usw.) in 
der Regel stellen. Über Zeugnisverweigerungsrecht s. unter c. Auch der Ehrenrat hat hier- 
nach, wenn er Zeugen usw. vermimmt, die Pflicht, auf das gesetzliche Zeugnisverweigerungs- 
recht, soweit Belehrung vorgeschrieben ist, hinzuweisen. Der Angeschuldigte braucht sich — 
trotz seiner Pflicht, Rede und Antwort zu stehen — einer gesetzlich strafbaren Handlung nicht 
zu bezichtigen; Lügen können ehrengerichtliche Folgen haben. Vgl. RHMG. 11, 95. 
e) Die Militär-= und auch die bürgerlichen Gerichte verfahren nach 
den Bestimmungen der MStG. (§§ 185—221); für die bürgerlichen Gerichte ist das bestritten; 
jedoch muß das Recht der ersuchenden Stelle, das Reichsrecht ist, maßgebend sein. Vor allem 
Nacheid. And. M. RM. 14, 107. Vgl. aber Pr. Erg. 1, 40 und Autenrieth, Arch MilR. 4 
Heft 5. Schwierigkeit kann besonders die Frage der Beeidigung in Fällen des 8 199 3. 3 MStGO. 
machen, zumal die Akten nicht übersandt werden dürfen. Es muß jedoch mitgeteilt werden, 
was zur Erledigung des Ersuchens erforderlich ist; fehlt es daran, so wird das Gericht nähere 
Auskünfte verlangen müssen. Offiziere, die den Ehrengerichten unterstehen, werden niemals 
beeidigt, sondern versichern die Richtigkeit ihrer Aussage auf Ehre und Pflicht. Der Ehrenrat 
oder einzelne seiner Mitglieder können gerichtlichen Vernehmungen nicht beiwohnen. 
f) Akteneinsicht ist den ersuchten Gerichten versagt, dem fremden Ehrenrat aus- 
nahmsweise gestattet. Vorgesetzte Militärbehörden, der Angeschuldigte und sein Verteidiger 
haben unbeschränktes Recht der Einsicht, die letzteren im Beisein eines Ehrenratsmitgliedes; 
versagt ist ihnen Einsicht in das begründete Gutachten, das der Ehrenrat für die Spruchsitzung 
vorzubereiten hat. 
8) Bei der Schlußvernehmung wurd der Angeschuldigte mit dem Inhalt der 
Akten bekannt gemacht (vgl. unter f) und befragt, ob er noch etwas zur Sache anzuführen habe 
oder die Akten für geschlossen halte. Auch nach Schließung der Akten ist eine Ergänzung der 
Untersuchung noch zulässig; dann ist eine neue Schlußvernehmung anzuschließen. 
h) Nach Abschluß der Akten wird die Spruchsitzung vorbereitet. Der Ehren- 
rat verfaßt ein schriftliches Gutachten, der Angeschuldigte (über seine Verteidigungsbefugnisse 
zu belehren) kann eine Verhandlung über seine Verteidigung vom Ehrenrat aufnehmen lassen 
oder eine Verteidigungsschrift einreichen, auch einen den Ehrengerichten unterstellten Offizier 
als Verteidiger wählen, der keinen niedereren Dienstgrad als er selber hat. Auch dieser kann eine 
Verteidigungsschrift einreichen. Frist 8 Tage. Die Anklagepunkte, die der Ehrenrat vor dem 
Ehrengericht vertreten will, sind dem Angeschuldigten bekanntzugeben; eine Liste der Mitglieder 
des Spruchgerichts wird ihm behändigt; Anträge auf Ausschließung sind spätestens binnen 3 Tagen
	        
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