Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

274 Heinrich Dietz, Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 
BeigZweikämpfen hat der Ehrenrat, wenn ein Sslhneversuch (er wird unternommen, 
wo die Standessitte es irgend zuläßt) nicht gelingt, dahin zu wirken, daß die Bedingungen des 
Zweikampfes in keinem Mißverhältnis zur Schwere des Falles stehen. Kommt es zum Zwei- 
kampfe, so hat sich der Vorsitzende des Ehrenrats oder ein Mitglied zum Kampffplatze zu be- 
geben und bei Vollziehung des Zweikampfes auf Wahrung der Standessitte zu achten. 
Zu betonen ist, daß der Ehrenrat einen Zweikampf weder genehmigen, noch befehlen, 
noch verbieten kann. 
Vgl. noch oben Ziff. 7 und die Entschließung des Bundesrats (mitgeteilt in der Über- 
sicht der vom Bundesrat gefaßten Entschließungen) auf die Beschlüsse des Reichstags zur Be- 
seitigung der Zweikämpfe aus 1912.
	        
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