Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Inhaltsübersicht!). 
Erster Teil. 
Geschichte des Kirchenrechts. 
Erster Titel. Geschichte des katholischen Kirchenrechts. 
Erstes Kapitel. Die Missionskirchenordnung der christlichen Frühzieieit. 280 
## 1. Der Ursprung der Kirche. # 2. Die Quellen. 3. Vorkirchliche Verfassungs- 
bestandteile. § 4. Der monarchische Episkopat und die Einzelkirche. #& 5. Klerus 
und Laien. § 6. Gesamtkirche und Primat. 
Zweites Kapitel. Das römische KirchenneEcht 287 
5+# 7. Der Eintritt der Kirche in die Welt. ##8. Die organisierte Weltflucht (Mönch- 
tum). 5 9. Wesen und Herrschaftsdauer des römischen Kirchenrechts. 10. Die 
Quellen. 5 11. Die Territorialbildung (1. Die Diözese. 2. Die Provinz. 3. Höhere 
Kirchenverbände. 4. Die Reichskirche). & 12. Reichssynode und Primat. 7 13. 
Das Provinzialkirchenrecht (1. Provinzialsynode und Metropolit. 2. Gesetzgebung. 
3. Verwaltung und streitige Gerichtsbarkeit. 4. Strafrecht und Strafverfahren). 
§ 14. Der Bischof und die Einzelkirche. 3 15. Staat und Kirche (1. Im römischen 
Reich. 2. In den germanischen Gemeinwesen). 
Drittes Kapitel. Das germanische Kirchenneht:: 299 
#s# 16. Charakter und Herrschaftsdauer. & 17. Quellen. # 18. Das Eigenkirchenwesen 
(1. Die Eigenkirche. 2. Das Eigenkloster. 3. Eigenkirchliche Bezüge a) Regalien- 
recht. b) Spolienrecht. c) Stolgebühren. d) Zehnt). 5 19. Die Dezentralisation 
des Bistums (1. Die Landpfarrei. 2. Stadtpfarrei und Stift. 3. Dekanate, 
Archipresbyterate, Archidiakonate). 3 20. Das kirchliche Benefizialwesen (1. Bene- 
fizium. 2. Präbende. 3. Amterleihe). # 21. Der Bischof und das Diözesanrecht 
(1. Die bischöfliche Amtsgewalt im allgemeinen. 2. Der Bischof und die Gesetz- 
gebung; Diözesansynode. 3. Der Bischof und die Gerichtsgewalt; Sendgerichte, 
Streit= und Strafverfahren; Strafrecht. 4. Der Bischof und die Verwaltung). 
# 22. Kaiser (König-ntum und Papsttum. 7 23. Die Ausdehnung des Eigenkirchen- 
rechts auf die höheren Kirchen. # 24. Der Untergang des germanisohen Kirchenrechts. 
Viertes Kapitel. Das kanonische Reiccht- 316 
#J 25. Die päpstliche Weltherrschaft. 8 26. Quellen und Literatur (1. Decretum 
Gratiani. 2. Dekretalensammlungen. a) Decretales Gregorü IX. b) Liber sextus. 
Tc) Das Gesetzbuch der Clementinae. d) Nichtoffizielle Sammlungen. 3. Die 
Kanonistik. a) Dekretisten. b) Dekretalisten. 4 27. Charakter und Herrschafts- 
dauer des kanonischen Rechts. & 28. Das Papalsystem. + 29. Der päpstliche 
Primat (1. Das päpstliche Gesetzgebungsrecht. 2. Die oberstrichterliche Gewalt 
der Päpste. 3. Das oberste Verwaltungsrecht des Papstes. a) Liturgie. b) Amter- 
gewalt. c) Ordenshoheit. Legaten). # 30. Kirchenverfassung und Klerus (1. Der 
Kardinalat. 2. Die Metropolitangewalt. 3. Der Bischof. 4. Die Domkapitel. 
5. Sonstiges Amterrecht; Inkorporation). # 31. Die Laien (1. Patronatrecht; 
erste Bitte. 2. Eherecht). # 32. Die streitige Gerichtsbarkeit. & 33. Strafrecht 
und Strafverfahren, Ketzerinquisition. 4& 34. Das Vermögensrecht. 
Fünftes Kapitel. Die Umbildung des kanonischen Rechts zum katholischen Kirchenrecht 340 
#35. Die kirchliche und staatliche Reaktion gegen das Papalsystem. § 36. Die Reform- 
konzilien und ihr Mißerfolg. #& 37. Die Wiedererhebung des Papsttums; das 
1) Da die beiden gangbarsten Lehrbücher des Kirchenrechtes, dasienige von Friedberg 
und das von Sägmüller zuletzt im Jahre 10909 aufgelegt worden sind, ist nicht nur der 
kirchenrechtliche Unterricht sondern auch die kirchenrechtliche Forschung für den neuesten Stand 
der Gesetzgebung und der Literatur zunächst auf diesen Abriß angewiesen. Infolge dessen 
konnte für die Zeit von 1900 bis zur Gegenwart eine Beschränkung auf das Allerwichtigste, 
wie sie sonst für diese Encyklopädie geboten erscheint, nicht durchgeführt, mußte vielmehr eine 
ewisse Vollständigkeit angestrebt werden. Doch wurde, um ein stärkeres Anschwellen zu ver- 
bendenn, aus der vor 1900 erschienenen Literatur Manches gestrichen. Es sei dafür auf die 
letzte Auflage verwiesen, in der sich, da die Paragraphenzählung unverändert bei- 
behalten ist, das Ausgefallene leicht auffinden läßt. 
Bonn, den 1. Oktober 1913. Ulrich Stutz.
	        
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