Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 281 
Freilich nicht schon in Gestalt der jerusalemischen Pfingstgemeinde. Wohl hielten ihre 
Angehörigen unter Jakobus, dem Bruder des Herm, nicht ohne eigentümliche Veranstaltungen 
(die Sieben von AG. 6), eng zusammen (A. 21). Aber von Gesetz und Verband der Juden 
schieden sie sich so wenig als die übrigen Christgläubigen (Selbstbezeichnung bis um 150: Heilige). 
im jüdischen Lande. Die Gemeinde von Jerusalem war bis zu ihrem frühen Untergang (Auszug 
nach Pella um 68) stets nur eine solche des Geistes. 
Schürer, Geschichte des jüdischen Volks im Zeitalter Christi", 3 Bde., 1896 ff.; O. Holtz- 
mann, Das Ende des jüdischen Staatswesens und die Entstehung des Christentums, 1888. 
(Oncken, AuG.); Ermoni, Les é6glises de Palestine aux deux premiers siöscles, R. h. e., II, 1901. 
Ahnliches gilt von den juden= und heidenchristlichen Vereinigungen der paulinischen und 
sonstigen Apostelmission. Sie hoben sich, zuerst von den Heiden Antiochiens Kr#####i genannt 
(AG. 1126), allerdings bald als etwas Neues von ihrer Umgebung ab. Doch nicht so sehr 
durch rechtliche Ordnung. Davon lassen sich in apostolischer und selbst in nachapostolischer Zeit 
höchstens leise Ansänge feststellen (§ 3). Noch sind eben die Verhältnisse lein, und ist der Geist 
des Meisters in seinen Jünger lebendig. Er beruft die Aposlel (nicht bloß „die Zwölf"), die 
von Ort zu Ort wandem, um das Heil zu verkündigen und Wunder zu tun (1. Kor. 12,e8; 
Eph. 2,20; 3,6; 4,; Hermas; Did. 11); er läßt Propheten (AG. 11,27; 13,1—8; 1. Kor. 12,58; 
Eph. 2,20; 3,6; 4,11; Did. 10, 11, 13, 15) erstehen für die Weissagung und erweckt Lehrer 
(AG. 13,1; 1. Kor. 12,28; Eph. 4,11; Jak. 3,1; Did. 11, 13, 15; Barnabas) zur Erläuterung der- 
Sittengebote. Und noch waltet die Liebe, die allerdings das Recht in sich birgt, aber nur, um 
es alsbald zu überbieten (1. Kor. 13,6). Alles befindet sich in vollem Fluß und steter Be- 
wegung. Denn der Herr wird ja in kurzem wiederkommen. Schon deshalb liegt jede seste 
Einrichtung in der Welt außerhalb des Gedankenkreises der ersten Christen. 
Zahn, Skizzen aus dem Leben der alten Kirche 7, 1898; v. Dobschütz, Die urchrist- 
lichen Gemeinden, 1902; Hannecke, Das Judenchristentum, 1908; Lipsius, Üüber den 
Uosprun und ältesten Gebrauch des Christennamens, 1873 (dazu Wen dt an dem bei Möller „ 
60 a. O. und Harnack, Mission: 1 S. 47, 345 ff.)) Mommsen, Die Rechts- 
Scchb: des Atzosten Paulus, Zg. . neut. Wiss. III, 1001:; Harnack, Der erste eKlemensbrief, 
Berliner Ak. S. B., 1909; Monnier, La notice de Papostolat des origines à Irénée, 1903. 
Aber die Wiederkunt Christi erfolgt nicht. Die eschatologisch-chiliastische Stimmung 
läßt nach, der Enthusiasmus erschlafft, die Gnadengaben versiegen. Inzwischen ist die Zahl 
der Christen groß und sind ihre Verhältnisse schwieriger geworden. Man beginnt, die Not- 
wendigkeit und den Segen einer äußeren Ordnung einzusehen. Das Recht, bisher von der 
Liebe überdeckt, tritt, und zwar den Verhältnissen entsprechend, zunächst als göttliches, mehr- 
und mehr aber in reiner Gestalt herwor. Um dieselbe Zeit setzt auch das Dogma ein; selbst im 
Gebiet des Glaubens macht sich das Bedürfnis nach Ordnung und Klarheit geltend. 
Sohm, Kirchenrecht z5 1—12, Wesen und Ursprung des Katholizismus, 1909, und, dur Sch 
ein Vorwort vermehrt, 1912; Batt it r , L’éôglise naissante et le catholicisme « 1909 (beuts 
von Seppelt, Urkirche und Latholizismus, 1910); Harnack, Entstehung und Entwicklung. 
der Kirchenverfassung und des Kirchenrechts in den ersten zwei —nixi’l Leipzig 1910; 
Leder, Das Problem der Entstehung des Katholizismus, 8.“ f. RG. 
Die Christen sind auf sich selbst angewiesen. Die Beziehungen zu ber sie umgebenden. 
Welt werden zusehends gespannter; der Hüter des vorhandenen Rechts, der römische Staat, 
will von ihnen entweder nichts wissen, oder er verfolgt sie gar. Von ihm hat das Christentum. 
alles andere zu erwarten als Ordnung und Recht. So wird es dazu gedrängt, sich selbst zu 
organisieren. Im Staat entsteht eine neue, schließlich nicht minder allumfassende Gemeinschaft, 
die, indem sie schon früh das von Reich und Munizipien sich immer mehr abwendende Interesse- 
der Menge auf sich zieht, zunächst für die äußere Betätigung der Religion dem staatlichen Recht 
mit wachsendem Ersolg ihre eigene Ordnung gegenüberstellt. Um die Mitte des 2. Jahrhunderts 
ist auch für das Recht die Kirche da. 
Duchesne, Histoire ancienne de I’église" IIII, 1908—11; Guignebert, Manuel 
d’histoire ancienne du christianisme I, 1906; Dufourc d. Histoire de la fondation de IEglise 
I, II, 1909; Neumann, Der römische Staat und die allgemeine Kirche bis auf Diokletian I, 
1890. und Hippolytus von Rom in seiner Stellung zu Staat und Volk I, 1902; Harnack, Kirche 
und Staat bis zur Gründung der Staatskirche, in Hinnebergs Kultur der Gegenwart 14, 1/, 1909;
	        
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