Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 283 
nichichristliche Anknüpfungspunkte bestanden, kann dahingestellt bleiben, da die Eigenart des 
Ergebnisses feststeht. Aus den Christen eines Orts oder Landstrichs ragt regelmäßig eine lleine 
Anzahl herwor von Erstbekehrten (1. Kor. 16,16) und besonders Bewährten, in nachapostolischer 
Zeit auch von solchen, die durch apostolische Erinnerung oder bloß durch das Ansehen des Alters 
(ro#ac#gb##r#epot) sich auszeichnen. Ihnen wird vom Gründungsaposiel (AG. 14,23; Tit. 1,6) die 
Obsorge (enoon#, Philipper 1,1; AG. 20,8; 1. Petr. 5,1) für ihre Mitchristen am Orte an- 
vertraut (ro#tor#neo# Röm. 12, 1. Thess. 6,2, oder sie nehmen selbst die Leitung an sich 
(#oönpsvot, Hebr. 13,7), in der Armenpflege durch dienende Brüder (dicixovoi, Philipper 1,1; 
2b. 15) unterstützt. Indem die Alten ihre Vorrangstellung weitergeben (1. Clemensbrief, um 
90 in Rom entstanden), werden sie zu einem Altestenvorstand (ro#schoréptiov, 1. Tim. 4) 10), 
aus dem bald als anloxon#t (Philipper 1,1) im engeren Sinne diejenigen sich herausheben, 
die als Erben der aussterbenden Apostel, Propheten und Lehrer Gebet, Opfer und mehr und 
mehr auch die Lehre mitübernehmen (Did. 15; Hermas mit 1. Tim. 5,12). Desgleichen ge- 
winnt die Ortschristenschaft (ax#x#####n im aposlolischen Sprachgebrauch — Christenschaft und 
= Christenheit), die noch in nachapostolischer Zeit nicht einmal allumfassend (Hebr. 10,28; 
Barnabas; Hermas) und jedenfalls ganz zufällig zusammengesetzt war, dadurch rechtliche Be- 
deutung, daß sie über Ausschluß und Wiederaufnahme, über Vorsteherannahme und dergl. 
(1. Kor. 5,1—9; 2. Kor. 1, f., 2,/ ff., 7,12; Did. 15) zu befinden sich gewöhnt, und wird zu 
einer den betreffenden Christenverband darstellenden und mit Wirkung für ihn beschließenden 
Generalversammlung. 
Ritschl, Entstehung der altkatholischen Kirche , 1857; Hatch-Harnack, Die Ge- 
sellschaftsverfassung der christlichen Kirchen im Altertum, 1883; Loening, Die Gemeinde- 
verfassung des Urchristentums, 1889; Loofs, Die urchristliche Gemeindeverfassung, Th. St. K. 
LXIII, 1890; Sohm, Kr. 1 ## 8—12; H arn ack, Jus ecclesiastium (5 2)) Funk, Agape in 
seinen ag. Abh. III; Bruders, Die Versassung der Kirche von den ersten Jahrzehnten der aposto- 
lischen Wirksamkeit an bis 175, Forsch. z. christl. Lit.= und Dozmengesch. IV, 1,2, 1904; Schwart 
90 Chronologie des Apostels Paulus, Nachr. d. Gött. Ges.d Si phi ilhisi. al. 1907; Scheel, 
  
um urchristlichen Kirchen= und Verfassungsproblem, Th. St. K. LXXXV, 1912; Lietzmann, 
ur altchristlichen Verfassungsgeschichte, Zeitschr. f. wiss. - ##V, 1913. 
8 4. Der monarchische Episkopat und die Einzelkirche. 
Das Ergebnis der Verrechtlichung ist nicht eine Gemeinde, sondern die zunächst allerdings 
noch stark mit lörperschaftlichen Beimischungen durchsetzte Gestalt der Bischofslirche. Die in 
einer seindlichen Umgebung lebende Christenschaft bedarf eben der einheitlichen Leitung, und 
Eroberungen kann die nunmehr beginnende Ortsmission nur machen, wenn ihre Fäden in 
einer Hand zusammenlaufen. Nach Einheit drängt auch die Glaubensentwicklung. Die 
Angriffe der Heiden überwindet das junge Christentum durch den vorbildlichen Wandel und 
Bekennermut seiner Anhänger sowie durch den überwältigenden Opfertod seiner Blutzeugen; 
der schleichenden Verderbnis innerer Zersetzung durch philosophische Umdeutung (Gnosis) ver- 
mag es sich wirksam zu erwehren nur durch schlichtes Abstellen auf das Herren- und Apostel- 
wort (neutestamentlicher Kanon mit Glaubensregel) und, wo dieses versagt, auf eine von ihm 
abgeleitete, lebende Autorität. 
Knopf, Ausgewählte Märtyrerakten, 1901; v. Gebhardt, Ausgewählte Märtyrer- 
akten, 1902; Zahn, Geschichte des neutestamentlichen Kanons I, 1889, I1, 1892, Grundriß dazu: 
1904; Ca 1 pari, Quellen zur Geschichte des Taufsymbols, 1866—79: n attenbu sch, Das 
apostolische Symbol I1, 1894, II, 1900. 
Im Osten, dessen Denlchristentum zuerst das Bedürfnis nach Glaubensklarheit empfand, 
wird deshalb (Ignatiusbriefe bald nach 100) der schon am Ausgange des apostolischen Zeitalters 
(in Rom 1. Clemensbrief, oben § 3) auftauchende Gedanke der apostolischen Nachsolge so um- 
gebildet und verwertet, daß der nunmehr eine Bischof (èniq#####, aber noch um 200 bei 
Jrenäus und Clemens von Alexandrien auch #########, weil und insosern er sein Amt durch 
eine ununterbrochene Kette von rechtmäßig bestellten Vorgängern auf die Apostel zurück- 
zuführen vermag (ordo episcoporum per successionem ab initio decurrens), den unversälscht 
apostolischen Glaubensgehalt verbürgt (rahoh##### 3K#X##d##a, jetzt auch = rechtgläubige Kirche).
	        
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