Strafrecht. 27
In dem Bewußtsein, das fremde Delikt zu fördern, muß der Teilnehmer wirklich Hilfe
geleistet haben. Die bloß versuchte Unterstltzung ist straflos. Denn, birgt schon der Versuch
der Täterschaft nicht immer eine so große Gefahr, um ihn in allen Fällen zu strafen, so kann erst
recht von einer Bestrafung des Versuchs der Teilnahme abgesehen werden. Soweit ausnahms-
weise Bestrafung nötig erscheint, sind Sonderdelikte geschaffen, z. B. 8 49 a StGB.
Nach den beiden Seiten des Verbrechens, der objektiven und subjektiven, muß Teilnahme
möglich sein und sie sich demgemäß in einer Hilfeleistung entweder bei der Entschlußbildung
oder bei der Ausführung äußemn.
Anstiftung und Beihilfe sind die einzigen Formen der Teilnahme. Es können als solche
nicht angesehen werden:
1. Komplott, d. i. die Verabredung mehrerer zu einem bestimmten Verbrechen.
Die Verabredung ist ein vor dem Anfang der Ausführung liegender Akt, also eine bloße Vor-
bereitungshandlung und als solche straflos. Folgt der Verabredung die Ausführung, und hat der
Komplottant hierzu mitgewirkt, so ist er als Teilnehmer zu behandeln wie jeder andere. Hat
er aber nicht mitgewirkt und den Täter weder angestiftet noch in irgendeiner Weise unterstützt,
dann hat er das Verbrechen nach keiner Richtung hin gefördert und kann nicht Teilnehmer sein.
Aber gleich wie die Vorbereitungshandlung trotz ihrer grundsätzlichen Straflosigkeit in
einzelnen Fällen unter besondere Strafe gestellt ist, so wird auch die Verabredung ausnahms-
weise gestraft, z. B. beim Hochverrat (§ 83 StGB.) und bei Sprengstoffverbrechen (§ 6 Ges.
vom 9. Juni 1884). Hier aber bildet das Komplott keine Form der Teilnahme, sondern ein
delictum sui generis. In einigen anderen Fällen ist es als Strafschärfungsgrund verwertet,
z. B. ö§s 101, 105 Seemannsordnung vom 2. Juni 1902;
2. Bande. Noch weniger als das Komplott kann die Bande eine Form der Teilnahme
darstellen. Denn sie ist eine Vereinigung mehrerer zu noch nicht einmal bestimmten Delikten.
Folgt der bandenmäßigen Vereinigung die Ausführung eines Verbrechens, so ist wie beim
Komplott in jedem Fall zu untersuchen, ob die Handlung des Bandenmitglieds als Anstiftung
oder Beihilfe erscheint. Muß dies verneint werden, so ist jede Bestrafung ausgeschlossen, da die
bandenmäßige Vereinigung selbst nicht zu den Vorbereitungshandlungen gehört. Sie ist nichts
weiter als die erklärte Neigung zu gemeinschaftlicher Begehung von Verbrechen.
Wenn nun aber Leute mit derartigen Neigungen wirklich ein Verbrechen begehen, so
bekunden sie, daß sie nicht nur verbrecherische Neigungen besitzen, sondern auch diesen Neigungen
nachgeben. Damit offenbaren sie eine verbrecherische Quelle, aus welcher, wenn nicht energisch
eingeschritten wird, eine unübersehbare Reihe weiterer Delikte hervorgehen kann. Deshalb
behandelt das Strafgesetzbuch die bandenmäßige Vereinigung als Qualifikationsgrund, zwar
nicht bei allen Delikten, aber bei denen, bei welchen sie eine besonders wichtige Rolle spielt.
Diese Delikte sind Diebstahl und Raub (5§ 243 Nr. 6, 250 Nr. 2 StGB.). Auch außerhalb des
Strafgesetzbuchs erscheint sie bisweilen als Strafschärfungsgrund, z. B. ö§s 146 f. Vereinszoll-
gesetz vom 1. Juli 1869. Im §# 6 Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884 ist sie zu einem Sonder-
delikt erhoben;
3. Begünstigung. Die Teilnahme als Mitwirkung zu einem Verbrechen muß
dem Eintritt des Erfolgs vorausgehen. Das Helfen nach der Tat ist keine Teilnahme. Daher
umfaßt diese nicht die Begünstigung, die denn auch vom Strafgesetzbuch als selbständiges Delikt
behandelt wird (5 257 St GB.).
Auch dadurch, daß die Begünstigung vor der Tat zugesagt ist, wird sie nicht zur Teilnahme.
Dagegen kann die Zusage selbst unter Umständen in solche übergehen. Wenn der Täter weiß,
wo er die gestohlenen Sachen absetzen kann, wird er weit eher seinen Entschluß zur Ausführung
bringen. Ob nun die Zusage tatsächlich dazu geholfen hat, die der Ausführung des Verbrechens
entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, ist, weil es sich um einen psychischen Vorgang
handelt, schwer festzustellen. Darum hat der Gesetzgeber zwar auf eine besondere Bestrafung
der Zusage verzichtet, aber jede vor der Tat zugesagte Begünstigung mit der Strafe der Bei-
hilfe belegt (5 257 Abs. 3 StGB.);
4. die sog. notwendige Teilnahme. Die Teilnahme ist eine besondere Er-
scheinungsform des Verbrechens. Deshalb kann die Beteiligung mehrerer, welche bei einzelnen