Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

28 F. Wachenfeld. 
Verbrechen, wie z. B. Zweikampf, Ehebruch, Aufruhr usw., schon begrifflich erfordert wird, 
nicht hierhin gehören. In den meisten Fällen dieser sog. notwendigen Teilnahme beruht oben- 
drein die Beteiligung mehrerer auf einem bloß tatsächlichen Zusammenwirken, während die 
Teilnahme eine schuldhafte Mitwirkung voraussetzt. 
8 17. Beteiligung in der Form der Täterschaft. 
Nur dann, wenn man die Teilnahme in ihrer uneigentlichen und weiteren Bedeutung 
nimmt, kann man von einer Beteiligung in Form der Täterschaft reden. Die eigentliche Teil- 
nahme schließt jede Art der Täterschaft aus. Diese ist entweder Allein= oder Mittäterschaft. 
Auch bei der Alleintäterschaft können mehrere Personen beteiligt sein, und zwar im Fall der 
sog. mittelbaren Täterschaft. Darunter versteht man die Herbeiführung eines Erfolges mittels 
einer Person, welche dem Täter als bloßes Werkzeug dient. 
Mittelbare Täterschaft liegt besonders bei Benutzung eines Unzurechnungs- 
fähigen vor. Wer sich durch einen Blödsinnigen oder ein Kind Waren aus einem Laden ent- 
wenden läßt, hat ebenso gehandelt, als wenn er die Waren mit einem Instrument herausgeholt 
hätte. Da der Jugendliche, dem die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der Handlung erforderliche 
Einsicht fehlt, dem Kinde gleichsteht, kommt auch er nur als Werkzeug des Täters in Betracht. 
Selbst ein Zurechnungsfähiger kann bloßes Werkzeug des Täters sein. Dies ist möglich, 
wenn er gezwungen oder getäuscht handelt. Der Zwang braucht kein physischer zu sein. Schon 
derjenige ist Selbstfälscher, welcher einen anderen mit vorgehaltener Pistole zur Unterzeichnung 
der falschen Urkunde nötigt. Ein die mittelbare Täterschaft begründender Zwang besteht auch, 
soweit blinder Gehorsam geschuldet wird. Der Offizier hat selbst Sachbeschädigung begangen, 
wenn er rechtswidrig fremdes Gut durch seine Truppe demolieren läßt. 
Die Mittelsperson handelt getäuscht, wenn in ihr ein Irrtum über die Folgen ihres Tuns 
erregt oder unterhalten wird. Wird der Krankenwärter durch X. veranlaßt, das tödliche Gift 
für die Arznei zu halten und dem Patienten zu geben, so ist K. Mörder, mag jener ganz schuldlos 
oder unvorsichtig gewesen sein und sich seinerseits einer fahrlässigen Tötung schuldig gemacht haben. 
Hat die Mittelsperson weder gezwungen noch getäuscht, sondern in vollem Bewußtsein 
ihres Tuns und mit der Möglichkeit, ihren Willen in anderer Weise zu betätigen, gehandelt, 
so hat sie die Handlung vorgenommen, weil sie dieselbe vomehmen wollte. Sie ist dann 
nicht Werkzeug; denn dessen Wesen ist's gerade, daß ein Wille in ihm nicht hervortritt. Damit 
ist mittelbare Täterschaft sowohl dann ausgeschlossen, wenn A. den Z. bestimmt, für ihn eine 
fremde Sache zu entwenden (A. M. v. Liszt, der zu Unrecht die Aneignungsabsicht bei Z. ver- 
neint) als auch dann, wenn ein Beamter einen Nichtbeamten zu einem Amtsverbrechen ver- 
leitet (A. M. Reichsgericht). 
Mehrtäterschaft. Während sich bei der mittelbaren Täterschaft die verbrecherische 
Tätigkeit auf eine Person konzentriert, verteilt sie sich bei der Mehrtäterschaft auf mehrere 
Personen. 
Die mehreren Täter, von denen jeder einen Teil der den Erfolg verursachenden Tätig- 
keit vormimmt, können entweder gemeinschaftlich handeln — dann spricht man von Mittäter- 
schaft, oder unabhängig voneinander — dann bezeichnet man sie als Nebentäter. 
I. Mittäterschaft. Die Mittäterschaft setzt die Vornahme eines Teils der Aus- 
führungshandlung voraus. Die Ausführung aber umfaßt die Verwirklichung der vom Gesetz 
verbotenen Tätigkeit. Sie ist, an sich betrachtet, mindestens Versuchs-, nie Vorbereitungs- 
handlung (vgl. § 43 StGB.). Mithin muß der Mittäter, z. B. beim Totschlag mittöten, beim 
Diebstahl mitwegnehmen. Bloßes Wachestehen kann nicht genügen. Das Reichsgericht ist 
anderer Ansicht und läßt den animus auctoris entscheiden. Wollte man die Konsequenz aus 
der subjektiven Theorie ziehen, würde derjenige, welcher die fremde Sache allein weg- 
nimmt, aufhören, Mittäter zu sein, sobald er es in fremdem Interesse tut. Dem widerspricht 
aber das positive Recht, welches als Mittäter diejenigen bezeichnet, welche „eine strafbare Hand- 
lung gemeinschaftlich ausführen" (§F 47 StG.). 
II. Nebentäterschaft. Fehlt dem Handelnden das Bewußtsein der gemein- 
schaftlichen Aktion, so liegt Nebentäterschaft vor. Beispiel: Die beiden Stiefkinder des A. haben
	        
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