Strafrecht. 29
nach einem Streit mit ihm unabhängig voneinander dessen Tod beschlossen und unbedeutende
Mengen Gift gegeben. Die Verbindung der beiden Gifte führt den Tod des A. herbei.
Obwohl jeder Mit- und Nebentäter nur einen Teil der verbrecherischen Tätigkeit vor-
nimmt, ist jeder für die ganze Tat verantwortlich. Denn jeder hat ein Stück Ursache zum Erfolg
gesetzt. Jeder erleidet deshalb dieselbe Strafe als wäre er Alleintäter. Töten z. B. die un-
eheliche Mutter und der Vater gemeinsam das Kind gleich nach der Geburt, so ist die Mutter
als Kindesmörderin (§ 217), der Vater als gemeiner Mörder (§ 211) zu strafen. Dies ist für
die Nebentäterschaft so selbstverständlich, daß das Gesetz darüber keine besondere Vorschrift gibt.
Für die Mittäterschaft hat es jene Regel ausdrücklich ausgesprochen und damit dokumentiert,
daß es die Mittäterschaft, obwohl es dieselbe gelegentlich als Teilnahme bezeichnet (§ 50 StGBB.),
nicht als eigentliche Teilnahme behandelt wissen will.
8§ 18. Eigentliche Teilnahme.
Beihilfe (§ 49 StGB.). Unter den beiden Formen wirklicher Teilnahme bedeutet
Beihilfe die Unterstützung des Verbrechens nach der objektiven Seite hin. Eine solche ist nur
möglich, nachdem der Täter das Verbrechen beschlossen, und bevor er es vollendet hat.
Die Beihilfe bezweckt eine Erleichterung der Ausführung, kann also nicht selbst Aus-
führungshandlung sein. Sie besteht in der Vornahme von Akten, die, an sich betrachtet, nur
Vorbereitungshandlungen sein würden.
Während die Mittäterschaft Einverständnis zwischen den Beteiligten voraussetzt, ist dies
zwischen Täter und Gehilfen nicht nötig. Gehilfe ist also auch derjenige, welcher den Täter
ohne dessen Kenntnis unterstützt.
Ob die Hilfe unmittelbar dem Täter oder zunächst dem Gehilfen geleistet wird, ist gleich-
gültig. Auch der Helfershelfer in des Wortes eigentlicher Bedeutung ist Gehilfe. Die wesent-
lichste Unterstützung der Ausführung, selbst diejenige Unterstützung, ohne welche der Täter über-
haupt nicht zu seinem Ziele gekommen wäre, bleibt doch bloße Teilnahme und geht nicht in
Täterschaft über. Demgemäß hat das positive Recht davon Astand genommen, den socius
principalis mit der Strafe des Täters zu bedrohen.
Das Strafgesetzbuch unterscheidet Rat= und Tathilfe, was der Einteilung in physische
und psychische Beihilfe entsprechen soll, aber tatsächlich nicht ganz entspricht. Denn die psychische
Beihilfe kann auch in anderer Form als durch Raterteilung geschehen, z. B. durch Zusage einer
Begünstigung. Die positivrechtliche Beschränkung macht es unmöglich, solche Zusage als Bei-
hilfe zu strafen.
Beihilfe ist zu jedem Verbrechen denkbar, aber nicht bei jedem strafbar. Straflos bleibt
die Beihilfe zu einer Ubertretung. Eine Erklärung findet diese wohl kaum genügend gerecht-
fertigte Milde darin, daß einerseits — und zwar mit Recht — die Beihilfe milder als die Täter-
schaft gestraft werden soll, andererseits aber für das Maß der Herabsetzung ganz willkürlich auf
die beim Versuch beobachteten Grundsätze Bezug genommen wird. Infolgedessen mußte, da
der Versuch einer Ubertretung nicht gestraft wird, gleiches für die Beihilfe gelten.
Anstiftung (§ 48 StGB.). Auch die zweite Form der Teilnahme, die Anstiftung,
ist eine Hilfeleistung, nur nicht zur Ausführung des Verbrechens, sondern zu der vorausgehenden
Entschlußbildung. Die Subiektivisten sehen in der Anstiftung eine intellektuelle Urheberschaft.
Gegen diese Auffassung sprechen aber zwei Gründe: Wäre der Anstifter Urheber der Tat, so
könnte die Ursache zu dem verbrecherischen Erfolg nicht eine Tätigkeit des Täters sein, obwohl
dieser um der Verursachung des Erfolgs willen gestraft wird. Ferner kann der Anstifter des-
halb kein Urheber des Erfolgs sein, weil die von ihm angeregte Kausalkette durch die auf freiem
Entschluß beruhende Handlung des Täters unterbrochen wird. Wollte man aber einwenden,
daß die Handlung des Anstifters nicht auf freiem Entschlusse beruhe, so würde die Verantwortlich-
keit des Täters für den Erfolg aufhören.
Aus diesem Grunde geht es auch nicht an, die Anstiftung als Verursachung des Entschlusses
anzusehen. Sie verursacht diesen nicht, sondern veranlaßt ihn höchstens.
Es bleibt also nur übrig, die Anstiftung als eine Hilfeleistung zu konstruieren. Die Hilfe
besteht darin, daß der Anstifter den Täter auf den verbrecherischen Gedanken bringt oder in