Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Strafrecht. 29 
nach einem Streit mit ihm unabhängig voneinander dessen Tod beschlossen und unbedeutende 
Mengen Gift gegeben. Die Verbindung der beiden Gifte führt den Tod des A. herbei. 
Obwohl jeder Mit- und Nebentäter nur einen Teil der verbrecherischen Tätigkeit vor- 
nimmt, ist jeder für die ganze Tat verantwortlich. Denn jeder hat ein Stück Ursache zum Erfolg 
gesetzt. Jeder erleidet deshalb dieselbe Strafe als wäre er Alleintäter. Töten z. B. die un- 
eheliche Mutter und der Vater gemeinsam das Kind gleich nach der Geburt, so ist die Mutter 
als Kindesmörderin (§ 217), der Vater als gemeiner Mörder (§ 211) zu strafen. Dies ist für 
die Nebentäterschaft so selbstverständlich, daß das Gesetz darüber keine besondere Vorschrift gibt. 
Für die Mittäterschaft hat es jene Regel ausdrücklich ausgesprochen und damit dokumentiert, 
daß es die Mittäterschaft, obwohl es dieselbe gelegentlich als Teilnahme bezeichnet (§ 50 StGBB.), 
nicht als eigentliche Teilnahme behandelt wissen will. 
8§ 18. Eigentliche Teilnahme. 
Beihilfe (§ 49 StGB.). Unter den beiden Formen wirklicher Teilnahme bedeutet 
Beihilfe die Unterstützung des Verbrechens nach der objektiven Seite hin. Eine solche ist nur 
möglich, nachdem der Täter das Verbrechen beschlossen, und bevor er es vollendet hat. 
Die Beihilfe bezweckt eine Erleichterung der Ausführung, kann also nicht selbst Aus- 
führungshandlung sein. Sie besteht in der Vornahme von Akten, die, an sich betrachtet, nur 
Vorbereitungshandlungen sein würden. 
Während die Mittäterschaft Einverständnis zwischen den Beteiligten voraussetzt, ist dies 
zwischen Täter und Gehilfen nicht nötig. Gehilfe ist also auch derjenige, welcher den Täter 
ohne dessen Kenntnis unterstützt. 
Ob die Hilfe unmittelbar dem Täter oder zunächst dem Gehilfen geleistet wird, ist gleich- 
gültig. Auch der Helfershelfer in des Wortes eigentlicher Bedeutung ist Gehilfe. Die wesent- 
lichste Unterstützung der Ausführung, selbst diejenige Unterstützung, ohne welche der Täter über- 
haupt nicht zu seinem Ziele gekommen wäre, bleibt doch bloße Teilnahme und geht nicht in 
Täterschaft über. Demgemäß hat das positive Recht davon Astand genommen, den socius 
principalis mit der Strafe des Täters zu bedrohen. 
Das Strafgesetzbuch unterscheidet Rat= und Tathilfe, was der Einteilung in physische 
und psychische Beihilfe entsprechen soll, aber tatsächlich nicht ganz entspricht. Denn die psychische 
Beihilfe kann auch in anderer Form als durch Raterteilung geschehen, z. B. durch Zusage einer 
Begünstigung. Die positivrechtliche Beschränkung macht es unmöglich, solche Zusage als Bei- 
hilfe zu strafen. 
Beihilfe ist zu jedem Verbrechen denkbar, aber nicht bei jedem strafbar. Straflos bleibt 
die Beihilfe zu einer Ubertretung. Eine Erklärung findet diese wohl kaum genügend gerecht- 
fertigte Milde darin, daß einerseits — und zwar mit Recht — die Beihilfe milder als die Täter- 
schaft gestraft werden soll, andererseits aber für das Maß der Herabsetzung ganz willkürlich auf 
die beim Versuch beobachteten Grundsätze Bezug genommen wird. Infolgedessen mußte, da 
der Versuch einer Ubertretung nicht gestraft wird, gleiches für die Beihilfe gelten. 
Anstiftung (§ 48 StGB.). Auch die zweite Form der Teilnahme, die Anstiftung, 
ist eine Hilfeleistung, nur nicht zur Ausführung des Verbrechens, sondern zu der vorausgehenden 
Entschlußbildung. Die Subiektivisten sehen in der Anstiftung eine intellektuelle Urheberschaft. 
Gegen diese Auffassung sprechen aber zwei Gründe: Wäre der Anstifter Urheber der Tat, so 
könnte die Ursache zu dem verbrecherischen Erfolg nicht eine Tätigkeit des Täters sein, obwohl 
dieser um der Verursachung des Erfolgs willen gestraft wird. Ferner kann der Anstifter des- 
halb kein Urheber des Erfolgs sein, weil die von ihm angeregte Kausalkette durch die auf freiem 
Entschluß beruhende Handlung des Täters unterbrochen wird. Wollte man aber einwenden, 
daß die Handlung des Anstifters nicht auf freiem Entschlusse beruhe, so würde die Verantwortlich- 
keit des Täters für den Erfolg aufhören. 
Aus diesem Grunde geht es auch nicht an, die Anstiftung als Verursachung des Entschlusses 
anzusehen. Sie verursacht diesen nicht, sondern veranlaßt ihn höchstens. 
Es bleibt also nur übrig, die Anstiftung als eine Hilfeleistung zu konstruieren. Die Hilfe 
besteht darin, daß der Anstifter den Täter auf den verbrecherischen Gedanken bringt oder in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.