Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 313 
Zwischenregiment mehr schwärmerisch (Otio III.) oder genügsam veranlagter (Heinrich II., 
Konrad II.) Herrscher mit Heinrich 11I. (1039—56) der machtvollste der deutschen Kaiser Ottos 
Nachfolge antrat, erreichte auch das germanische Kirchenrecht den Höhepunkt seiner Herrschaft. 
Solmi, Stato e chiesa secondo gli scritti politici da Carlomagno fino l concordato di 
Worms in Bibl. dell’ Arch. giur. II, 1901; Ohr, Der karolingische Gottesstaat, Leipziger phil. 
Diss., 1902; Kleinclaus:, Liempire Carolingien, ses origines et ses transformations, 
These, 1903; Lilienfein, Die Anschauungen von Staat und Kirche im Reiche der Karo- 
linger, Heidelberger Abh. von Marcks und Schäfer, 1902; Flach, La royauté et L’église en 
France (9e—11e siècle), R. h. 6. IV, 1903, Les origines de Tancienne France, III, 1904; 
Ri * terich, Papst Nikolaus I., R. intern. de théeocl. IX-XI, 1901 -1903; Grei nacher, 
Die Anschauungen des Papstes Nikolaus I. über das Verhältnis von Staat und Kirche, Abh. z. 
mittl. u. neueren Gesch, von v. Below, Finke, Meinecke, 10. H., 1909; Pivano. Stato e chiesa 
da Berengario I ad Arduino (668—1015), 1908 und Arch. stor. ital. XLIII, 1909; W. Sickel, 
Alberich II. und der Kirchenstaat, M. d. J. f. ö. G. XXIII, 1902; Fedele, Ricerche per is 
storia di Roma e del papato nel sec. X. Acch. della R. soc. Romana di storia patria XXX III, 
1910, XXXIV, 1911; Mertert, Kirche und Staat im Zeitalter der Ottonen, Breslauer phil. 
Diss., 1905; Ficker, Das deutsche Kaiserreich und seine universalen und nationalen Beziehungen, 
1861; v. S ybel, Die deutsche Nation und das Kaiserreich, 1861; Niehues, Geschichte des 
Kerbältrisse zwischen Kaisertum und Papsttum im Mittelalter I8, 1I, 1877—87; Heinemann, 
Das Patriziat der deutschen Könige, 1888; Th. Sickel, Das Privilegium Ottos I. für die 
römische Kirche von 962, 1883; Hinschius, Kr. 1 27 I, II, III 3 177; Floß, Die Papstwahl 
unter den Ottonen, 1858; Martens, Die Besetzung des päpstlichen Stuhls unter Heinrich III. 
und IV., Z. f. Kr. XXXTII, 1885—89; Pflugk-Harttung, Die Papstwahlen und 
das Kaisertum (1046-——1328), 3. f. Kg. AXUn!. 1906; Schulte, Der Adel und die deutsche 
Kirche im Mittelalter, Stutz, Kr. A., 63. u. 64. H., 1910 (bozu #emingbosse Z. f. RG. 
1912 und die reiche, bei Schulte und bei Wermin ghoff, VG. F 30 verzeichnete - 
literatur); Werminghoff, Die Kirche Deutschlands im früheren Mittelalter und ihre Be- 
ziehungen zur allgemeinen Kirche, Deutsche Monatshefte II, 1907; Lerche, Die Privilegierung 
der deutschen Kirche durch Papsturkunden bis auf Gregor VII. , Arch. f. Urkundenforschung III, 1911. 
8§ 23. Die Ausdehnung des Eigenkirchenrechts auf die höheren Kirchen. 
Die UÜbertragung) der selbständigen (römischen) Klöster in die Munt des Königs vermittelte 
ihre Umwandlung in Eigenlklöster. Der dadurch herbeigeführte Tod ihrer Rechtspersönlichkeit 
wurde vorbereitet durch den Zwischenzustand der Rechtssubjektivität des Heiligen. Ihn machten 
auch die Bistümer durch, die zunächst, selbst in ganz deutschem Gebiet, nach römischem Recht 
gegründet wurden, deren Persönlichleit aber den Deutschen unfaßbar blieb. Das Herrenrecht 
setzte hier bei der schon in merowingischer Zeit, aber aus rein öffentlichrechtlichen Gesichts- 
punkten vom Königtum geübten Ernennung der Bischöfe ein, die das karolingische Königtum 
trotz gegenteiliger Verheißung im Kirchenlapitular von 818/19 behauptete 1. Dazu kamen seit 
Karl dem Großen bedeutende Abgaben, servitia, die an den König zu leisten waren, sowie 
sonstige königliche Rechte, z. B. der Veräußerungskonsens gegenüber dem Reichskirchengut. 
Bald erhielten diese Besugnisse eine einheitliche Grundlage in der sich ihnen unterschiebenden 
Eigenkirchenidee. Zunächst wurde seit dem Ende des 9. Jahrhunderts die Besetzung des Bis- 
tums in die Form der Leihe der Domlkirche nebst zugehörigen Gütern und Rechten mit dem 
Bischofsstab, seit dem 11. auch mit dem Ring gebracht, und dieser Alt bald und immer offener 
(regelmäßig seit dem Ausgange des 10. Jahrhunderts) als Investitur betrachtet und bezeichnet. 
Zwischen= und Nachlaßnutzung, also weitere Außerungen der Eigenlirchenidee (§ 18, 3 a, b) 
finden gleichfalls ganz unmerllich Eingang bei den Reichskirchen (daher ius regaliae). Noch sehrte 
in Deutschland, wo alle Bistümer reichsunmittelbar waren , die Verfügungsbefugnis, die an 
den französischen Mediatbistümern durch Verkauf, Verausstattung, Brautgabe und Verpfändung 
sleißig betätigt wurde. Doch wäre es vielleicht auch in Deutschland noch so weit gekommen 
— Heinrich II. ging mit dem Bistums- und Klostergut rüctsichtslos genug um — und jeden- 
salls fehlte nicht viel, daß unter Heinrichs III. und ähnlicher Kaiser Hand die noch in die Ge- 
stalt des Patriziats sich kleidende Herrschaft über den römischen Stuhl (1046 drei Papstabsetzungen 
  
  
½ Nur für wenige Bistümer gestatteten königliche Privilegien die Wahl. 
* Vorübergehend war Arnulf von Bayern durch Heinrich I. die Ernennung der bayerischen 
Bischöfe notgedrungen zugestanden worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.