Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

316 ulrich Stutz. 
Polzin, Die Abtswahlen in Reichsabteien 5—27 Greifswalder phil. Diss., 1908; 
Geselbracht, Das Verfahren bei den deutschen Bischofswahlen in der 2. Hälfte des 12. Jahr- 
hunderts, Leipziger phil. Diss., 1905; Schwartz, Die Besetzung der Bistümer Reichsitaliens 
unter den sächüchen und salischen Kaisern (951—1122), 1913; vgl. die Lit. zu §s 30, 4. 
Dem Untergang des niederen Eigenkirchenrechts, dessen Bekämpfung nunmehr vom 
Papstium ausgenommen wurde, hatten die Verhältnisse vorgearbeitet. Das übersättigte Kirchen- 
eigentum hatte sich in lauter Einzelrechte aufgelöst (ius kundi mit Bezug auf den Boden; ius 
praesentationis, conductus, petitionis, patronatus, auch domum oder investitura ecclesiae in 
Bezug auf Besetzung und Pfründenleihe, jus regaliae und spolü, 8 18, 3 a, b; ius decimationis 
bezüglich des Zehnten). Gratian und auf ihm fußend Alexander III. hatten ein leichtes Spiel, 
wenigstens in der Theorie die bisherige Basis germanischer Eigenherrschaft zu beseitigen und 
an dessen Stelle das Patronatrecht zu setzen, das sich auf die von ihr selbst dem Umfang nach 
zu bestimmende Dankbarkeit der Kirche für die Stiftung stützen sollte. 
Stutz, Eigenkirche (§5 7), Art. Eigenkirche, Eigenkloster (& 18), Gratian und die Eigen- 
kirchen, 8. f. RG. I, 1911 mit Nachtrag II, 1912; Maitland, Corporation sole, The law 
duarterly review, LXIV, 1900; Hatschek, Engl. VG. (5 18, 1) S. 160 ff., 313 ff. 
Viertes Kapitel. 
Das kanonische NRecht. 
§ 25. Die päpstliche Weltherrschaft. 
Teils aus lirchlichem Interesse, teils und vor allem, weil nur eine kirchliche Spitze von 
unbestrittener sittlicher Autorität die Aufgaben erfüllen konnte, die sie ihr zudachten, entrisfsen 
die salischen Kaiser das Papsttum der Versumpfung, der es wiederum verfallen war (Crescentier 
und Tuskulaner, Benedikt IX.), und verhalsen ihm durch Übergabe an die streng cluniacensische 
Richtung zu neuem Aufschwung. 
Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands, III / u.", 1906, IV, 1903, V 1, 1911; K. Müller, 
Christentum und Kirche Westeuropas im Mittelalter, Hinnebergs Kultur der Gegenwart I, 4, 14, 
1909; Ehrhard, Das Mittelalter und seine kirchliche Entwicklung, 1908; Gregorovius, Ge- 
schichte der Stadt Rom im Mittelalter", 8 Bde., 1903 ff.; v. Reumont, Geschichte der Stadt 
Rom im Mittelalter, 4 Bde., 1867—70; Loserth, Geschichte des späteren Mittelalters (1197 bis 
1492), 1903; Hampe, Deutsche Kaisergeschichte im Zeitalter der Salier und Staufer ", 1912. 
Doch Roms frische Kraft richtete sich bald gegen sie. Noch 1059, als Nikolaus II. und 
die römische Synode die Papstwahl neu ordneten und die Entscheidung darüber den Kardinal- 
bischösen einzuräumen trachteten, wirkte die Erinnerung an Heinrichs III. Herrschermacht 
wenigstens so weit nach, daß man die Einholung der kaiserlichen Genehmigung noch vor der 
Weihe vorschrieb. Sehr bald glaubte man, selbst diese Rücksicht nicht mehr nehmen zu müssen. 
Die Machteinbuße, die das Königtum unter dem nicht untüchtigen, aber durch schlechte Erzieher 
verdorbenen und erst allmählich sich zurechtsindenden Heinrich 1V. erlitt, verschob das Verhältnis 
zugunsten des Papsttums, das gerade damals in Gregor VII. (Hildebrand) einen Träger besaß, 
der mit höchster, sittlicher Größe einen starren Eiser für das wirkliche oder vermeintliche alt- 
lirchliche Recht (Pseudoisidor) verband. Das Ergebnis seines Pontifikats war ein politischer 
Mißerfolg — er starb am 25. Mai 1085 zu Salerno im Exil 1 —, aber auch eine gewaltige 
Stärkung der moralischen und rechtlichen Stellung des Papsttums. Diese auszunützen und 
jenen wettzumachen, verstanden Gregors Nachfolger, denen vorübergehend die Schwäche der 
Gegner in die Hände arbeitete, vor allem Lothars des Sachsen sträfliche Nachgiebigleit und 
Gleichgültigkeit, welche die von Heinrich V. im Wormser Konkordat errungenen Erfolge preisgab, 
so daß Friedrich Barbarossa auf die Realktion behufs Wiedererlangung der Konkordatsrechte 
  
1 Sein letztes Wort: Dilexi institiam et odi iniquitatem, propterea morior in exilio ist nicht 
genügend bezeugt, charakterisiert aber trefflich den Mann, den sein Freund Petrus Damiani einen 
üheiligen Satan“ genannt hat.
	        
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