Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

30 F. Wachenfeld. 
dem TZäter, der den verbrecherischen Gedanken schon hatte, die von der Ausführung ab- 
mahnende Vorstellung niederkämpft. Auf welche Weise er sein Ziel erreicht, darauf kommt 
es nicht weiter an. Das Gesetz hat zwar einzelne Mittel, wie Geschenke, Versprechen, Drohungen 
u. a. m., aufgezählt, aber durch die clausula generalis „oder andere Mittel“ angedeutet, daß 
jedes Mittel genügt, welches geeignet ist, einen anderen in seiner Entschließung zu bestimmen. 
Selbstverständlich darf es nicht die freie Willensbestimmung aufheben. Die Anwendung von 
Mitteln, wie Täuschung, Gewalt, oder unwiderstehliche Drohung, würde aus dem Anstifter 
einen mittelbaren Selbsttäter machen. 
War die Anwendung eines an sich geeigneten Mittels fruchtlos, und half alles Zureden 
nichts, den Täter zu überreden, so liegt eine bloß versuchte Anstiftung vor. Das ist aber auch 
dann der Fall, wenn der Anstifter zu spät kam, weil der Täter bereits entschlossen war, sowie 
dann, wenn er auf halbem Weg stehenblieb und seinen Plan nicht weiterführte. Der An- 
stiftungsversuch, mag er in der einen oder in der anderen Form in Erscheinung getreten sein, 
ist, da er keine Förderung des fremden Verbrechens enthält, grundsätzlich straflos. Eine Aus- 
nahme besteht nur für die Fälle, in denen er zum delictum sui generis erhoben ist (§ 49 a StGB.). 
Die Kehrseite zum Anstiftungsversuch ist die Anstiftung zum Versuch. Wollte der An- 
stifter, daß der Täter eine bloße Versuchshandlung, und nichts weiter vornahm, so kann von 
Anstiftung im technischen Sinne überhaupt nicht die Rede sein, da sie als Teilnahmehandlung 
das Bewußtsein von der Mitwirkung zum Erfolg voraussetzt. Der sog. agent provocateur 
kann daher regelmäßig überhaupt nicht und nur dann gestraft werden, wenn er die Vollendung 
des Verbrechens plante und hierzu den Täter veranlaßte. 
Glückte die Anstiftung, so hängt infolge ihrer unselbständigen Natur ihre Bestrafung doch 
noch von der Ausführung der Tat ab. Solange diese unterbleibt, hat der Anstifter die Möglich- 
keit, sich Straffreiheit zu sichern. Das geht aber nur, wenn er die Ausführung vereitelt, indem 
er den Angestifteten bestimmt, sie aufzugeben, oder selbst den Erfolg abwendet. 
Da durch die Anstiftung die verbrecherische Quelle erst geschaffen wird, ist sie strafwürdiger 
als die Beihilfe, die nur dem bereits entsprungenen Strome den Weg bahnt. Die Strafe der 
Täterschaft bei ihr herabzumilderm, ist nicht am Platze. Auch findet keine Beschränkung ihrer Straf- 
barkeit auf die schwereren Delikte statt. Die Anstiftung selbst zu einer Übertretung ist strafbar. 
Einfluß persönlicher Eigenschaften und Verhältnisse (& 50 
St GB.). Ba Beihilfe und Anstiftung ihren strafbaren Charakter aus der Tat des Täters ab- 
leiten, findet auf sie dasselbe Gesetz Anwendung, nach dem auch der Täter abzuurteilen ist. Nun 
gibt es aber Delikte, welche je nach der Person des Handelnden ein eigentümliches Gepräge 
erhalten. Beleidigt jemand einen Monarchen, so ist bei sonst gleicher äußerer Handlung die 
Tat etwas anderes, wenn sie von dem Untertan, als wenn sie von dem Ausländer begangen 
wird. Sollte auf sie das Gesetz der Täterschaft schlechthin Anwendung finden, so würde bei 
Begehung durch einen Untertan das besondere rein persönliche Verhältnis, in dem der Täter 
zum Monarchen steht, dem Teilnehmer ungerechtfertigterweise zur Last fallen. Und wenn 
der Teilnehmer, aber nicht der Täter ein Untertan des beleidigten Monarchen ist, würde die 
unbedingte Aburteilung nach dem Gesetz der Täterschaft seine persönliche Stellung zum Be- 
leidigten mit Unrecht unberücksichtigt lassen. 
Das positive Recht hat daher, um den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen, die 
für die Bestrafung der Teilnehmer geltenden Grundsätze durchbrochen und bestimmt, daß persön- 
liche Eigenschaften und Verhältnisse nur demjenigen zugerechnet werden sollen, bei dem sie 
vorliegen. Demgemäß ist der Anstifter zum Kindesmord nach §5 211 bzw. 5 212 St GB., die 
Kindesmörderin dagegen nach § 217 StGB. sowie der Gehilfe beim Totschlag des eigenen 
Vaters nach § 215, der Täter aber nach § 212 StGB. zu strafen. 
Würden nun die persönlichen Umstände ausnahmslos bei demjenigen berücksichtigt, bei 
dem sie vorliegen, so würde der Nichtbeamte, der einen Beamten zu einem Beamtendelikt an- 
stiftet, straflos ausgehen, obwohl dieser vielleicht nicht gehandelt hätte, wenn er nicht von dem 
anderen zu dem Verbrechen bestimmt wäre. Zur Vermeidung eines solchen Resultats ist die 
Berücksichtigung der persönlichen Umstände auf die Fälle beschränkt, in denen die Strafbar- 
keit durch diesen erhöht oder vermindert wird. Begründen die persönlichen Umstände 
erst die Strafbarkeit, bleibt es bei der Anwendung des Gesetzes der Täterschaft auf den Teilnehmer.
	        
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