Kirchenrecht. 329
zustellen, und zwar seit Alexander III. auch für nichterledigte Pfründen. Daraus entwickelt
sich unter Cölestin III. 1191—98 die Selbstvormahme der Verleihung und unter Innozenz 111.
die trotz vielfachem bischöflichem und anderem Widerstand erfolgreiche Inanspruchnahme eines
auf die päpstliche plenitudo potestatis gegründeten allgemeinen Besetzungs- (Provisions-, aber
auch Anwartschaftserteilungs-Rechtes. Durch die Dekretalen Gregors IX. sanktioniert, nimmt
der Mißbrauch päpstlicher Provisionsmandate unter Innozenz IV. auch für Bistümer einen
solchen Umsang an, daß Klemens IV. 1265 angesichts des wachsenden Widerstands auf die regel-
mäßige Preisgabe der ja praktisch doch nicht durchsührbaren Ausübung des allgemeinen Be-
setzungsrechtes und auf die dem römischen Stuhl noch vorteilhaftere Reserwation bestimmter
Kategorien (zunächst der benelicia in curia, nämlich durch den Tod ihres Inhabers in Rom oder
innerhalb zweier Tagreisen = 20 römischer Miglien davon vacantia) verfällt, ein Vorbehalt,
den die Nachfolger von Klemens, insbesondere Johann XXII. (Bulle Ex debito 1316 und Ex-
secrabilis 1317) sowie Benedikt XII. (Ad regimen 1335) energisch erweiterten. Dementsprechend
wird auch die Versetzung, translatio, die Genehmigung eines Verzichts, renuntiatio, wenigstens
von Bischöfen, sowie die Gutheißung jeder mit einer Belastung verbundenen Pfründenaufgabe,
resignatio cum reservatione pensionis, als päpstliches Vorrecht angesehen. Endlich übt der
Papst auch die oberste kirchliche Aussicht; ihr dient die seit Gregor VII. üblicher werdende und
durch das Dekretalenrecht allgemein statuierte bischöfliche Pflicht der regelmäßigen Romreise,
der visitatio liminum scil. sanctorum apostolorum Petri et Pauli.
Hinschius, Kr. II /8/1102, III ## 144, 161, 165 1, IV FKK 230, 241; Paulsen, Die Grün-
dung der deutschen Universitäten, H. Z. XIV, 1881, Die deutschen Universitäten, 1902; Denifle,
Die Universitäten des Mittelalters I, 1885; Kaufmann, Geschichte der deutschen Universi-
täten, 2 Bde., 1888—96; Rashdall, The Universities of Europe in the Middle Ages, 2 vol.,
1895; Me T 5fer, Die kaiserlichen Stiftungsprivilegien für Universitäten, Arch., f. Urkunden-
sorschung IV, 1912; Lux, Constitutionum Apostolicarum de generali beneficiorum reser-
vatione (1265—1378) collectio et interpretatio, Breslauer kath.-theol. Diss., 1904, Die Besetzung
der Benefizien in der Breslauer Diözese durch die Päpste von Avignon, 1906; Göller, Die
päpstlichen Reservationen, Hinnebergs Intern. Wochenschrift IV, 1910; Baier, Pöäpstliche Pro-
visionen für niedere Pfründen bis 1304, Finkes Vorref. Forsch. 7. H., 1911; Sägmüller,,
Die vititatio liminum bis Bonifaz VIII., Th. O. LXXXII, 1900.
Tc) Sehr wichtig wurde die päpstliche Ordenshoheit. Der Schutzbrief der alten Zeit (mit
Besitzstandbestätigung sowie Begräbnis= und Abtwahlprivileg) und die Exemtion (eventuell mit
Weiheprivileg und Verleihung der Pontifikalinsignien) wurden nunmehr ausgebaut zu einem
reichen Privilegienrecht und dieses wiederum zur systematischen, wenn auch schonenden Zurück-
drängung des bischöflichen Einflusses und der Macht der Vögte, zur Bildung oder Förderung
von Klosterverbänden benützt. Zu dem Benediltinerorden und seinen Abzweigungen 1, die
durch die Einrichtung der dienenden Laienbrüder (fratres conversi oder laici; dafür keine Ministe-
rialen !) neben den mindestens Subdiakonatsweihe besitzenden Vollmönchen, conventuales, und
von Generalkapiteln neben dem Generalabt eine organisatorische Erweiterung erfahren hatten,
traten außer den durch die Kreuzzüge ins Leben gerusenen Ritterorden?: namentlich die Bettel-
orden der Franziskaner oder Minderbrüder (Franz von Assisi, 1 1226) und der Dominikaner
oder Predigermönche (Dominikus 1 1221) 2. Diese bereicherten nicht bloß das Ordensrecht
um eine Anzahl neuer Einrichtungen (endgültige Ausgestaltung des seierlichen Eintrittsaktes
1 Außer den Cluniacensern (5 18, 2) und im Zusammenhang mit ihnen die Kamaldolenser.
(Romuald, 1018) und Vallombrosaner (Gualbert, 1 1073) sowie namentlich die Cistercienser Citeaux
8; charta charitatis Wi und die Karthäuser (Bruno von Köln, 1084), Francke, Romuald
von Camaldoli und seine Reformtätigkeit zur Zeit Ottos III., Eberings Hist. Stud. CVII, 1913.
Templer (1118), Johanniter (1130), Deutschherren Alahg: Körner, Die Templerregel
aus dem Altfranzösischen übersetzt, 1902; Schnürer, Die ursprüngliche Templerregel, St. u.
D. III 1, 2, 1903, Zur ersten Organisation der Templer, H. Ib. XXXII, 1911; Prutz, Die
exemte Stellung des Hospitaliterordens, Münchener Ak. S. B., philos.-phil.-hist. Kl., 1904, Die
Autonomie des Templerordens, ebenda 1905, Die finanziellen Operationen der Hospitaliter,
ebenda 1906, Die geistlichen Ritterorden, 1908; Finke, Papsttum und Untergang des Templer-
ordens I, II, Finkes Vorreformationsg. Forsch. 4. u. 5. H., 1907; Delaville le Roulz,
Mélanges sur Tordre de Saint-Jean de Jerusalem, 1910.
* Karmeliten (1245), Augustinereremiten (1256). Die Franziskanernonnen (bestätigt 1253)
nennen sich nach der heil. Klara von Assisi Klarissen; Lemmens, Die Anfänge des Klarissen-