Kirchenrecht. 341
Scholz, Die Publizistik zur Zeit Philipps des Schönen, Stutz, Kr. A., 6.—8. H., 1903,
Marsilius von Padua und die Idee der Demokratie, Zeitschr. f. Politik I, 1907, Studien über die
politischen Streitschriften des 14. und 15. Jahrhunderts, O. u. F. XII, 1909, Unbekannte kirchen-
politische Streitschriften aus der Zeit Ludwigs des Bayern (1327—54), I, II, 1911/12 (Bibl. d.
preuß. hist. Inst.); Zeck, Der Publizist Pierre Dubois, 1911; Chiapelli, Dante in rapporto
alle fonti del diritto ed alla letteratura giuridica del suo tempo, Arch. stor. ital. XILI, 1908;
Gaugusch, Staat und Kirche nach Dantes Schrift De monarchia, Th. Q. XCV, 1913;
Kern, Danßtes Gesellschaftslehre, Viertelf. f. Soz. u. WG. XI, 1913; Ercole, Impero
ePapato nella tradizione giuridica bolognese e nel diritto pubblico italiano del Rina-
scimento, Atti. ... . della R. deputazione di storia patria per le provinzie di Romaßus,
91; Cipolla, II papato nelle opere di Dante, 1900; Riezler, Die literarischen Wider-
sacher der Päpste zur Zeit Ludwigs des Baiers, 1874; Cartellieri, Marsilius von
Padua „Defensor Pacis“, 1. Buch, 1913: K. Müller, Der Kampf Ludwigs des Baiern
mit der römischen Kurie, 2 Bde., 1879 f.; Gayet, Le grand schisme d’Occident, I, II,
1889; Valois, La France et le grand schisme d’Occident, 4 vol., 1896—1902; Lizerand,
Clment V et Philippe IV le Bel. 1910; Mollat, Les papes d-Avignon, 1912; Kaiser, König
Karl V. und die große Kirchenspaltung, H. Z. XCII, 1903; Ranke, Geschichte der romanischen
und germanischen Völker, 1494—1514 sämtliche Werke 33/4, 1885; Gierke, Johannes Althu-
sius "", Gierkes Unters. H. 7, 1902; Loserth, Geschichte des späteren Mittelalters (§ 25), Wiclifs
Lehre vom wahren und falschen Papsttum, H. Z. 10, 1907; Werner, Die Reformation des
Kaisers Sigmund, 3. Erg.-H. d. A. f. Kulturgeschichte, 1908; v. Bez old, Die Lehre von der
Volkssouveränität während des Mittelalters, H. Z. XXXVI, 1876; vgl. auch die Lit. zu § 44.
§ 36. Die Reformkonzilien und ihr Mißerfolg.
Auf Berufung der Kardinäle, die den beiden Gegenpäpsten Benedikt XIII. und Gregor XII.
anhingen, trat 1409 die erste der mittelalterlichen Reformsynoden zu Pisa zusammen, um,aller-
dings ohne Erfolg, die sich befehdenden Päpste abzusetzen und, nach der Neuwahl Alexanders V.
durch die vereinigten Kardinäle beider ehemaliger Obödienzen, mit diesem ein weiteres all-
gemeines Konzil zur Vomahme der Reform in Aussicht zu nehmen. Die hierdurch betätigte
UÜberordnung des Konzils über den Papst trat noch mehr hervor auf dem wesentlich von König
Sigismund als advocatus ecclesiae 1 betriebenen und im Einverständnis mit Johann XX III.
nach Konstanz ausgeschriebenen Konzil (1414—18), auf dem bei erweitertem Stimmrecht — es
stimmten auch Prälaten, Abte und Gelehrte sowie die geistlichen Prokuratoren weltlicher Fürsten —
und bei Abstimmung nach Nationen — eine deutsche, französische, englische, italienische, seit
1416 auch eine spanische? — nicht bloß Glaubensstreitigkeiten entschieden und die Lehren Wiclifs
und Hussens verdammt sowie das Schisma beseitigt wurden 3, sondern auch der Satz zur Ver-
kündung gelangte, daß das allgemeine Konzil, das sich nach dem decretum Frequens zunächst
nach fünf und dann nach sieben, später aber alle zehn Jahre regelmäßig versammeln sollte, als
Vertretung der Gesamtkirche seine Gewalt unmittelbar von Christus habe, so daß ihm selbst
der Papst in Glaubenssachen, bei der Beseitigung des Schismas und hinsichtlich der allgemeinen
reformatio in capite et membris Gehorsam schuldig sei. Das Reformationsgeschäft, zu Konstanz
begonnen und teils in gemeinsamen Reformbeschlüssen, teils in päpstlichen Konkordaten mit
der deutschen, den vereinigten romanischen" und der englischen Nation besorgt, setzte 1431—43
das später nur noch als Rumpfsynode sich hinschleppende Basler Konzil fort, neben welchem
1437—49 die Papalsynode von Ferrara-Florenz tagte (1439 Union mit den Griechen). Auf
diesem Basler Konzil, das durch nochmalige Erweiterung des Stimmrechts — es stimmten in
den vier Deputationen (nicht mehr Nationen!) auch Doktoren und Lizentiaten beider Rechte
und bloße Priester mit — ein stark demokratisches Gepräge erhielt, wurde der von Konstanz
übemommene Satz: concilium superat papam geradezu zum Dogma erhoben, was freilich
Eugen IV. 1439 durch die Nichtigerklärung der Beschlüsse beantwortete 5. Jedoch selbst einem
1 Daher auch seine spätere Teilnahme.
:à Auch das Kardinalskolleg hatte eine Stimme.
* Die Wahl Martins V. erfolgte nach Absetzung Benedikts XIII. und Johanns XXlIII.
durch ein besonderes, aus den Kardinälen und Bischösen zusammengesetztes Wahlkollegium.
fest eß Far diese beiden wurde jetzt die Bestätigung der Bischöfe und Abte als päpstliches Recht
estgestellt.
* Uberhaupt werden sämtliche Reformkonzilien, soweit ihre Beschlüsse nicht unter päpstlicher
Mitwirkung zustande gekommen oder hinterher bestätigt worden sind, bis auf den heutigen Tag
von der kurialen Theorie nicht als ökumenisch anerkannt.