Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

380 Ulrich Stutz. 
für Nassau (1536), D. Z. f. Kr. XIV, 1904; Schwabe, Studien z. Entstehungsgeschichte der kur- 
sächsischen Kirchen= und Schulordnung von 1580, Neue Ibb. f. d. klass. Altert. VIII, 1905; 
Friedensburg, Die Kirchenordnung Kurfürst Joachims in katholischer Beleuchtung, Ib. 
f. brandenburgische Kg. V, 1908; Michelsen, Die schleswig-holsteinische Kirchenordnung von 
1542 1, Schrift. d. Ver. f. schlesw.-holst. Kg. 1 5, 1909; Scholz, Bugenhagens Kirchenordnungen 
in ihrem Verhältnis zueinander, A. f. Ref.-Gesch. X, 1913; Kahl, Der Rechtsinhalt des Kon- 
kordienbuchs (auch in der Berliner Festgabe f. Gierke), 1910; v. Scheurl, Luthers Eherechts- 
weisheit, in seiner S. kr. A.; Schoen, Beziehungen zwischen Staat und Kirche auf dem Gebiet des 
Eherechts, Göttinger Festschrift f. Regelsberger, 1901; Albrecht, Verbrechen und Strafen 
als Ehescheidungsgrund nach evangelischem Kirchenrecht, Stutz, Kr. A., 4. H., 1903; Ehr- 
hardt, La notion du droit naturel chez Luther, in Etudes de thöol.. publies par les prof. 
de la fac. de théol. prot. de Paris, 1901; Bachmann, Geschichte der Kirchenzucht in Hessen 
von der Reformation bis zur Gegenwart, 1912; Kolb, Die Geschichte des Gottesdienstes in 
der evangelischen Kirche Württembergs, 1913. 
5. Das Landeskirchentum. Durch all dies wurde allmählich auch den luthe- 
rischen Protestanten die sichtbare Kirche als ein die unsichtbare, wahre, umschließender äußerer 
Verband wieder eine Realität. Dies kündigt sich schon dadurch an, daß Luther den kirchen- 
regimentlichen Akt der Bestellung eines Geistlichen, den er 1535 in Wittenberg einführte, und 
für den er 1537 ein Ordinationsformular verfaßte, nicht mehr, wie noch die Augustana, auf 
die einzelne Gemeinde bezog, sondern auf die Kirche als Gesamtheit. Aber auch in der Stellung 
des Kirchenguts äußerte es sich. Gewiß, die Vereinfachung des Kults, die viel Kirchengut 
entbehrlich machte, gab den Landesherren manchen Anlaß, sich zu bereichern. Auch bestritt 
Luther selbst der Obrigkeit nicht das Recht, das Kirchenvermögen zur Verwaltung zu ver- 
einigen 1, und die Uberschüsse über den kirchlichen Bedarf für weltliche Zwecke zu verwenden 
(Inkameration). Aber daß es der Substanz nach Eigentum der Kirche bleibe und ihr nicht 
entfremdet werden dürfe, haben auch die Reformatoren gelehrt. Noch bei Melanchthon kam 
denn auch der Begriff der sichtbaren Kirche deutlich zum Ausdruck, wennschon zunächst in dem 
Gedanken einer einheitlichen kirchlichen Anstalt. Doch schloß sich die evangelische Kirchen- 
bildung immer enger an die Territorien an: soviel evangelische Stände und Städte, soviel 
evangelische Kirchen, deren jede in ihrem Territorium möglichst die einzige „Zwangsversiche- 
rungsanstalt für die Ewigkeit“ zu sein bestrebt war. Und sie vollzog sich fast nur dem Namen 
und Begriff nach. Die sichtbare lutherische Kirche entstand bloß, um binnen kurzem tatsächlich 
und praktisch im Staat aufzugehen, indes der Staat, der nach der Erwartung der Reforma- 
toren von den Grundsätzen der Reformation sich hätte leiten lassen sollen, seinerseits je länger 
desto weniger dieser Anforderung entsprach. Eine neue, mit kirchlichen Mitteln erzeugte, bewußt 
an die Antike, unbewußt vielleicht auch an nachwirkende germanische Vorstellungen sich an- 
lehnende Form des Staatskirchentums bahnte sich an. Der katholische Gallikanismus erhielt 
sein deutsch-evangelisches Gegenstück, und beide gerieten nach und nach in den Dienst des macht- 
voll werdenden Staatsabsolutismus. 
Rietschel, Luther und die Ordination 7, 1889; Hennecke, Zur Gestaltung der Ordi- 
nation mit besonderer Rücksicht. der lutherischen Kirche Hannovers, Forsch. z. Gesch. Nieder- 
sachsens I, 1906; Drews, Die Ordination, Prüfung und Lehrverpflichtung der Ordinanden 
in Wittenberg 1535, D. Z. f. Kr. XV, 1905, Der evangelische Geistliche, Mon. z. Kulturgesch. XII, 
; Lambert, La doctrine du ministere ecclésiastique d’après les livres symboliques de 
TV’ôglise luthérienne, These, 1894; Thomas, Die Anschauungen der Reformatoren vom 
geistlichen Amt, Leipziger phil. Diss., 1901; Blanc, L'idée de I’éôglise d’apres les reformateurs 
et les confessions de foi, 1900; Einicke, Über die Verwendung der Klostergüter im Schwarz- 
burgischen zur Zeit der Reformation, Zeitschr. des Vereins f. thür. Gesch., XIII, 1903; Herme- 
link, Geschichte des allgemeinen Kirchenguts in Württemberg, Württ. Ibb. f. Statistik, 1903, 
Die Anderung der Klosterverfassung unter Herzog Ludwig, Württ. Vierteljahrshefte, N. F. XII, 
1903, Papst Klemens XII. und die Kirchengüter in protestantischen Landen, Z. f. Kg. XXIV, 
  
1 Ein Beispiel, wie man sich die Berwaltung des „gemeinen Kasten“ für Kirchen-, Schul- 
und Spitalzwecke dachte, gibt die bekannte Kastenordnung von Leisnig 1523; Lietzmann, 
Die Wittenberger (1522) und Leisniger (1523) Kastenordnung, in s. Kl. Texten H. XKI, 1907; Kopp- 
mann, Die Ordnung des gemeinen Kastens von 1567, Beitr. z. Gesch. d. Stadt Rostock IV, 1904; 
Berbig, Der „gemeyne Casten“ zu Coburg im Visitationsjahr 1529, D. Z. f. Kr. XVIII, 1908; 
vgl. auch v. Brünneck, Beiträge (5 39, 2) II S. 79 ff., 113 ff. und Bossert, Die Liebestätigkeit 
der evangelischen Kirche Württembergs von der Zeit des Herzogs Christoph bis 1650, Württ. 
Ibb. f. Statistik 1900/07; Barge, Die älteste evangelische Armenordnung, H. V. XI, 1908.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.