Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 385 
(Diözesen), darüber eventuell der Provinzialsynoden und in letzter Linie namentlich der General- 
oder Landessynode, Synode national. Sie sind zuständig für Lehre und Recht, wählen, aber 
nur als primum inter pares, ihren Vorsitzenden, den Moderator, der, eventuell mit Beisitzern 
als collegium qualificatum, auch die Regierungsgeschäfte der Zwischenzeit bis zur nächsten 
Synode führt. Dagegen verwirft der Calvinismus jedes ständige Regierungs- und Auf- 
sichtsamt. 
Cho i La théocratie à Gensve au temps de Calvin, 1897, L'état chrétien à Geneve 
au temps de Th. de Beze, 1903; Martin, La situation du catholicisme à Geneve, 1909; Heiz, 
Calvins kirchenrechtliche Ziele, Theol. zeitschr. aus der Schweiz X, 1893; Elster, Johann Calvin 
als Staatsmann, Gesetzgeber und Nationalökonom, Ibb. f. Nationalökonomie * * 1878; 
Werdermann, Caldvins Lehre von der Kirche, Bonner ev.-theol. Diss., 19009; Beyerhaus,, 
Studien zur Staatsanschauung Calvins, Neue Studien von Bonwetsch und Eiere 1911z; 
Faurey, Le droit ecclésiastique matrimonial des Calvinistes français, 1910; Galante, 
La teoria delle relazioni fra lo Stato e la Chiesa secondo Riccardeo Hoocker (1554—I1600), Fest- 
schrift f. Friedberg, 1908; v. Hoffmann, Das Kirchenverfassungsrecht der niederländischen 
Reformierten bis 1618/19, 1902. 
8§ 51. Die reformierten Kirchen Deutschlands. 
Von den Niederlanden her gelangte der Calvinismus an den Rhein. Zunächst ent- 
wickelten sich nach und nach aus der deutsch-ostfriesischen Provinz des Verbandes der nieder- 
ländisch-reformierten Kirche die beiden Verbände der reformierten Kirchen von Kleve, Mark, 
Jülich und Berg einerseits und der ostfriesischen anderseits. Jener gab sich 1654 eine all- 
gemeine Kirchenordnung für Kleve und Mark, die 1662 vom Großen Kurfürsten bestätigt und 
in umgearbeiteter Gestalt unter brandenburgischem Schutz auch in Jülich und Berg dem katho- 
lischen Hause Pfalz-Neuburg gegenüber mit Erfolg behauptet wurde; die calvinische Ver- 
fassungsform wurde im wesentlichen beibehalten, die niederrheinische reformierte Kirche blieb 
Freikirche. In dem ostfriesischen Verband erhielt sich zunächst der von dem Polen und ersten 
Emdener Superintendenten (1543) Johannes von Lasco eingesetzte Kirchenrat sowie der coetus, 
dieser anfangs als regelmäßige Versammlung aller, später wenigstens der reformierten Geist- 
lichen Ostfrieslands. Als die Superintendentur einging, übernahm er auch das Kirchen- 
regiment. Doch wurde 1599 ein landesherrliches Konsistorium in Aussicht genommen, das 
freilich den Reformierten (mit den Lutheranern gemeinsam) erst die preußische Herrschaft 
1751 * 
Hoffmann (5 50); Sehling, Die ostfriesische Kirchenordnung von 1535, D. Z. 
f. Kr. 77, 1894; Naunin, Die Kirchenordnungen des Johannes Laski, D. 8 f. Kr. XIL, 1909; 
Snethlage', Die älteren Presbyterial-Kirchenordnungen der Länder Jülich, Berg, Cleve, 
Mark', 1850; Simons, Niederrheinisches Synodal- und Gemeindeleben „unter dem Kreuz“, 
1897, Synodalbuch, die Akten der Synoden und Ouartierkonsistorien in Jalich, Cleve, Berg (1570 
bis 1610), 1909, Generalsynodalbuch, die Akten der Generalsynoden von Jülich, Cleve, Berg und 
Mark (1610—1793), 1910. 
Eine noch engere Verbindung ging die calvinische presbyterial-synodale Verfassung mit 
der lutherisch-landesherrlich-konsistorialen außer in Preußen, wo 1713 ein beständiges refor- 
miertes Kirchendirektorium eingerichtet wurde, in der Pfalz ein. Hier trat Kurfürst Friedrich III. 
mit seinem Lande über (Heidelberger Katechismus 1562, Kirchenordnung 1563, Kirchenrats- 
instruktion 1564, Kirchenedikt 1570). Dabei wurden zwar in den Gemeinden Presbyterien 
(Kirchenkollegien) errichtet. Aber die Klassikal- und die unregelmäßig sich versammelnden 
Generalsynoden waren reine Geistlichkeitsversammlungen und entbehrten, auch hierin von 
den reformierten Synoden fundamental sich unterscheidend, kirchenregimentlicher Befugnisse. 
Denn diese standen für die Klasse einem Inspektor oder Superintendenten und darüber für 
die ganze Kirche einem Kirchenrat (drei Theologen und drei Räte) unter dem Landesherrn zu. 
Gümbel, Geschichte der protestantischen Kirche der Flalz, 1885; Rott, Friedrich II. von der 
Pfalz und die Reformation, Heidelberger Abhdl. 4. H., 1904; Lan ', Der Heidelberger Katechis- 
mus, 1907; v. Hoffmann, Eine pfälzische Kirchenordmun der Emdener Synode, Ref. Kirch.= 
geit. XXI, 1908; Jun g h ans, Die Kirchenvisitationen der Hanauer evangelisch-reformierten 
rche im 18. Jahrhunderto 1893. Z 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band V. 25
	        
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